Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 15 (13.4.1864)
- Date
- 1864-04-13
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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315 . 316 Gewicht zu legen, da die Frage sich , ja nicht darum! dreht, inwieferne eine solche Rechtspraris bestehe, was' von keiner Seite geleugnet wird, sondern darum , welche religiöse. Bedentnng diese Rechtspraris habe, ob sie etwas anderes sei, als eine bei jüdischen Gerichten eingeführte Prozeßuale Form, die keine Giltigkeit in einem Lande haben kann/ wo -kein jüdisches Gericht besteht. Dr. Wolffs letzte Erklärung-ging, wie oben referirt worden, in dieser Beziehung darauf hinaus, daß die in Rede stehende Rechtspraris zwar bei den jüdischeu Gerichten in einzelnen Rechtöfällen eristire, aber ohne daß dieselbe eine religiöse Bedeutung hätte, oder in der heiligen Schrift befohlen wäre. Diese Erklärung steht durchaus nicht im Widerspruche mit dem, was in der erwähnten, im Jahre 1830 erschienenen Abhandlung ausgesprochen ist, worin eS Heißt, daß ״es nach den eigentlichen Grundsätzen, der jüd. Religion keine Bedingungen oder Formen -bedarf, um dem Eide die vollkommene Giltigkeit und Kraft zu geben , und jeder Eid hat vollkommene Rechtskraft, sobald er einfach mit den Worten : .״ic& schwöre" geleistet wird"; wahrend zwar später bei Behandlung der Frage, wie der Eid für die Juden eingerichtet werden müßte, erklärt wird, daß ,,es als Formalität hinreichend sei, ein heiliges Buch' bei der Eidesleistung in die Hand zu nehmen", worin aber keineswegs liegt, daß die Formalität als absolut n'othwendig für eine giltige Eideöleistung zu betrachten ist, sondern nur, daß sie unter allen Formalitäten, womit die Eidesleistung der , Juden fast in allen Ländern damals bebürdet war, und gegen welche jene Abhandlung eben gerichtet ist, die einzige sei, von deren Beibehaltung die Rede' sein könnte, da sie doch gewissermaßen in der jüdischen Rechtspraris begründet ist. . Es verdient auch hervorgehoben zu werden, daß die - in Rede stehende Formalität, den Pentateuch bei der Eidesleistung zu berühren, für einen wesentiichen Theil schon dadurch ihre Bedeutung verloren hat, daß viele Juden nicht den hebräischen Tert verstehen, so daß die mit derselbe» cheabsichtigte Garantie illusorisch ist. ,Man wird überdies! auch kaum irgendwie beweisen können, daß diese HattdaufleguNg mehr und in einem höhern Grade mit zu den Bedingungen gehöre, damit der Eid von dem Schwörenden als heilig betrachtet werde, als die vielen andern bei Beeidigung der Inden früher gebrauchten Zeremonien und Gebräuche, welche später weggefallen sind. Wenn die theologische Fakultät hervorgehoben, daß erst 20 Jahre verflossen sind, seitdem man nach ausführlichen Verhandlungen und nach einer sorgfältigen Erwägung die jetzt für Juden geltende Form der Eidesleistung eingeführt hat; so darf nicht übersehen werden, daß die Einführung des Grundgesetzes in diesen Zeitraum fällt, und daß die vollständige Gleichheit der׳ Rechte und Pflichten zwischen den Bekennern des jüdischen Glaubens und den andern Staatsbürgern, welche das Grundgesetz eingeführt hat, wie, man,!annehmendarf-, solche Früchte getragen hat, -daß die abgeschlossene und isolirte Stellung der genannten Religionsgemeinve nun zu verschwinden im Begriffe steht״ und daß daher auch kein Grund länger vorhanden ist, eine Garantie gegen Vorurtheile zu suchen, die eben eine Folge der eigenthümlichen Stellung der jüdischen Glaubensgemeinde waren. Da man außerdem beim׳ Eingehen auf den gestellten Antrag einem, wie es scheint, vollkommen berechtigten Wunsche entgegenkommt und Formen Entgeht, welche unleugbar für alle Parteien beschwerlich sind, wie auch einer möglich vorhandenen falschen Opinion entgegenwirkt, welche, in der Be- Nutzung dieser Formen ein von Seite der Gesetzgebung darauf gerichtetes Streben 'sieht, sich eine Garantie gegen einen weniger, reinen Willen zur Bezeugung der"''Wahrheit bei den jüdischen Glaubensbekennern zu verschaffen; so chat sich das Ministerium entschlossen, dem Reichstage den voranstehenden Gesetzentwurf vorzulegen. - ••׳־׳. ' - 1 ״ . So. weit die Motive des Ministeriums. ES freut mich nunmehr, nach Beendigung aller Verhandlungen mittheilen zu können, daß der Gesetzentwurf mit einigen Modifikationen in beiden Häusern (Landsthing׳ und Folkething) einstimmig angenommen worden. Vollständig lautet das Gesetz nunmehr : §. 1. : ״Wenn Bekenner des Mosaischen Glaubens vor Gericht oder vor der Obrigkeit beeidigt werden sollen, so soll der Richter oder die Obrigkeit , vor der Eidesleistung dem Schwörenden die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides.durch die diesem Gesetze beigefügte Ermahnungörede einschärfen, worauf der Schwörende , indem er' die''rechte Hand' emporhebt, seine Aussage mit' folgenden Worten zu' bekräftigen hat: ״Dies schwöre ich,, so wahr helfe, mir Gott." . Ob der Schwörende während der Eidesleistung mit bedecktem oder unbedecktem Haupte stehen-willbleibt -ihm selbst überlassen. §. 2. Den Fall dringender Nothwendigkeit ausgenommen, sollen mosaische Glanbensbekenner nicht gegen ihren Willen an einem Sabbath oder an ihren Feiertagen beeidigt werden." Bei den über dieses Gesetz im Reichstage stattgehaWn Verhandlungen kam auch ״Ben Chananja" . zur Sprache, indem ein Neichstagsmitglied, dem ich die im vorigen Jahre von dieser Zeitung gebrachten Artikel ״über den.Eid ״mors fuüaioo" in Ungarn" zugestellt, daraus einige. Aeußerungen als Argumente füvbaS ־־.\>örlic־g־ciib'c ©efe^ Besonders interessant war bei diesen Verhandlungen!eine Debatte über die Frage,- ob der Eidmit oder ohne Kopfbedeckung stattfinden solle. In Folge einer, bei dieser Debatte von einem hervorragenden Mitgliede gethanen Aeußernng ist von Herrn