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Ben Chananja · 1864-04-13 · 15 (13.4.1864) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
15 (13.4.1864)
Date
1864-04-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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313 314 dendi, der nichts Religiöses habe und nicht von der heiligen Schrift geboten sei; es sei eine Rechtspraris, die abgeschafft werden könne, sobald sie ihre Bedeutung verloren; es sei eine politische Veranstaltung, die nichts mit der Religion zu schaffen habe und die an sich durchaus nicht den Eid affizire. Dieser sei nach der jüdischen Lehre heilig, und von religiöser Bedeutung auch ohne irgend eine Zeremonie. Obschon daher der Eid nach der bei jüdischen Gerichten Herrschenden Praxis in einzelnen, besonders wichtigen Fällen , auf die Weise abgelegt werde, daß ein heiliges Buch bei der Eidesleistung zur Anwendung komme, so eristire doch kein jüdisch-religiöses Gesetz, nach welchem der Eid seine Bedeutung und Kraft verliere, wenn er auf eine andere Weise abgelegt werde, und kein Jude könne oder dürfe nach der jüdischen Glaubenslehre den Eid in dem einem Falle als we- Niger heilig, als in dem andern, ansehen. Da aber die theologische Fakultät der Kopenhagner Universität und der Bischof von Seeland, deren Gutachten neuerdings eingeholt worden, entschieden von jeder Veräude-- ruug irr der durch die Verordnung vom 10. Mai 1843 festgesetzten Eidesleistungsform abriethen; so legte das Ministerium vorläufig diese Angelegenheit ad aotn, bis sie vorigeS Jahr durch eine an dasselbe gerichtete Interpellation im Reichstage wieder in Bewegung gesetzt wurde. Indem das Ministerium nunmehr die Sache aufs Neue in Erwägung gezogen, ist es zu dem Resultate gekommen, daß keine Bedenklichkeit vorhanden ist, auf die von Dr. Wolff und den Repräsentanten der jüdischen Gemeinde beantragten Veränderungen etnzugehen. Worauf es in der vorliegenden Sache wesentlich ankommt, ist, ob die in der bestehenden Verordnung §. 4 vorgeschriebene Formalität, daß der Schwörende bei seiner Eidesleistung die Hand auf einen heiligen Gegenstand (Penlatench) legen solle,, als in der jüdischen Religion oder im jüdischen Selbstbewttßtsein auf die Weise begründet anznsehen ist, und ob ein von einem Juden vor Gericht abgelegter Eid nicht für sein Gewissen als bindend betrachtet werden könne, insoferne diese.Formalität nicht beachtet worden. Kann man annehmen, daß die erwähnte Formalität nicht auf eine solche Weise in den Neligionsvorschriften der Juden begründet ist und daß sie also fortfallen können; so scheint es dem ׳Ministerium klar, daß man dann auch ohne Bedenklichkeit die übrigen in der genannten Verordnung für die Eidesleistung der Juden vorgeschriebeuen besonderen Formen aufheben kann, die durchaus keine selbstständige Bedeutung haben und die jedenfalls nicht in der Religion oder Rechts- Praxis der Juden begrüudet sind. Dies gilt namentlich von der Bestimmung über die Anwesenheit eines Geistlichen oder eines wolunterrichteten, achtbaren Mannes der jüdischen Gerneinde, mit welcher Bestimmung der Gesetzgeber, sich offenbar nur die richtige Beobachtung der obengenannten Formalität (der Berührung des Pentateuchs) sichern wollte, welche man als wesentlich und in der jüdischen Religion und Rechts- Praxis begründet angesehen. Insofern in der genannten Verordnung vorgeschrieben ist, daß der Schwörende mit Ausnahme von unverheirateten Damen, bei der Eidesleistung mit chedecktem Haupte stehen solle, scheint es dem Ministerium unuöthig zu sein, in das neue Gesetz irgend eine besondere Bestimmung darüber aufzunehmen, da es am richtigsten dem Schwörenden selbst überlassen sein mag, ob er diese Formalität beachten will, oder nicht. Was nun die erwähnte Berührung eines heiligen Gegeustandes betrifft, so ist das Ministerium der Ansicht, daß überwiegende Gründe dafür sprechen, diese Formalität fortfallen zn lassen. Man darf bei Behandlung dieser Angelegenheit nicht übersehen, daß die Juden allein im Stande sind, eine vollkommene kompetente Meinung über die eigentlich entscheidende Frage in dieser Sache zu äußern, nämlich ob die erwähnte Formalität in ihrer Religion begründet ist, oder nicht. Wenn also der in Dänemark angestellte oberste jüdische Geistliche und die Repräsentanten der größten jüdischen Gemeinde hier im Lande darin einig sind, daß die erwähnte Formalität fortfallen solle, ohne daß sich eine einzige Stimme dagegen erhoben; so glaubt das Ministerium, daß darin schon eine., starke Aufforderung liegt, -die Sache in Uebereinstimmnng mit dem eingereichten Anträge, zu ordnen, insofern nicht dagegen ganz entscheidende Gründe angeführt werden können. So unleugbar es für den Staat von Wichtigkeit ist, daß die Bekenner einer andern Religion als die christliche den Eid in Uebereinstimmuug mit den Vorschriften ihres Glaubens ablegen; so gewiß ist es auch, daß die betreffende Glanbensgemeinde zunächst selbst zn entscheiden hat, wie der Eid von ihren Mitgliedern abgelegt werden soll, um für ihr Gewissen bindend zu sein. Ohne auf eine eigentliche Untersuchung der religiösen Seite dieser Angelegenheit sich einlassen zu können, muß das Ministerium-doch bemerken, daß es ihm vorkomme, daß Dr. Wolff so klar^ als es den Umständen nach möglich ist, nachgewiesen, daß die Berührung eines heiligen Gegenstandes nicht eine in der jüdischen Religion vorgeschriebene nothwendige Formaliät ist. Wenn die theologische Fakultät der Kopenhagner Universität darauf Hiugewiesen, daß Dr. Wolff selbst früher ׳in einer gedruckten Abhandlung (Archiv für Kirchenrecht von Dr. Weiß. Gießen 1830) eine jüdische Rechtspraris anerkannt und . die Berührung eines heiligen Gegenstandes für uothweudig erklärt hat und daß. er in dem Anträge, womit er diese Angelegenheit in Anregung gebracht, nicht ganz das Vorhandensein einer noch geltenden jüdischen Rechtspraris leugnen konnte, so ist darauf kein besonderes

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