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Ben Chananja · 1864-04-13 · 15 (13.4.1864) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
15 (13.4.1864)
Date
1864-04-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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311 312 Das Justizministerium, dem das Kultusministerium diesen Antrag zur Entscheidung zustellte, fand indessen damals keine genügende Veranlassung, denselben zu fördern; als aber Dr. Wolff im Jahre 1859 diese Sache aufs Neue i» Erinnerung brachte und die Repräsentanten der hiesigen Gemeinde sich im Ganzen seinem Anträge anschlosse» und dringend darum anhielten, daß ein dem Vorschlag des Herrn Dr. Wolff entsprechender Gesetzentwurf dem Reichstage vorgelegt werde, fand das Ministerium es nöthig, die Sache in Bewegung zu setzen und holte darauf über diese Angelegenheit gutachtliche Erklärungen von dem königlichen Oberlandes-, Hof- und Stadtgericht wie auch vom Kopenhagner Kriminal- und Pvlizeigericht ein. Das erstgenannte Gericht äußerte, daß es nach der mit den Christen gleichartigen Stellung, welche die mosaischen Glaubensbekennner in den meisten Beziehungen einnähmen, es für wünschenswerth ansehen müsse, daß die Beeidigungsform derselben so wenig von der christlichen abweiche, als die mosaischen Neligionsbegriffe gestatten, und da der erste Geistliche der mosaischen GlaubenSbekenner hier im Lande, wie auch die Repräsentanten der hiesigen Gemeinde, welche die größte des Landes ist, erklärt hätten, daß man in der Beseitigung der Verschiedenheit der Eidesformen weiter gehen könne, als dies bereits durch die Verordnung vom 10. Mai 1843 geschehen ist, so sei das Gericht der Meinung, daß die so erhobene Frage eine'nähere Erwägung verdiene und habe es seinerseits gegen den in Rede stehenden Vorschlag nichts einzuweuden. Die vom Kriminal- und Polizeigericht abgegebene Erklärung ging darauf hinaus, daß insofern man, wie der Antrag vorauszusetzen scheint, durch Aufhebung der nun übliche'n Zeremonien bei der Eidesleistung nicht Vorschriften beseitige, welche in der jüdischen Rel'gionölehre und Rechtsprarls begründet sind, so könne das Gericht nur mit Dr. Wolff darin übereinstimmeü, daß man in gerechter Anerkennring des Standpunktes, den die Juden hier im Lande sowol in intellektueller als moralischer Beziehung gegenwärtig einnehmen, wünschen müsse, daß die in der Verordnung vom 10. Mai 1843 vorgeschriebenen Formen so modifizirt würden, daß sie in die möglichst größte Harmonie mit den Negeln kämen, welche bei der Eidesleistung der Bekenner der Volkskirche gelten. Da aber in einem von der theologischen Fakultät im Jahre 1843 abgegebenen Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Berührung eines für Inden heiligen Gegenstandes nach ihren Gesetzen bei Ablegung eines Eides erforderlich sei und Dr. Wolff in seinem Antrage nicht mit Bestimmtheit in Abrede zu stellen schien, daß eine für Juden geltende Rechtspraris die erwähnten Formen für die Eidesleistung in gewissen Nechtöfällen vorschreibe; so stelle das Gericht es dem Ministerium anheim, nähere Aufschlüsse darüber , zu verschaffen , wie die mehrfach erwähnte Berührung eines heiligen Gegenstandes früher als nothwendtg angesehen werden könnte, während sie jetzt als unnöthig erklärt wurde, ferner in wiefern die bezeichnete RechtSprariS-als eine für Inden bindende Vorschrift geltend sei und ob sie in Verbindung mit ihren Religionsvorschriften stehe. Das Ministerium erbat sich hierauf von Dr. Wolff eine Erklärung namentlich über die vom Kriminal- und Polizeigericht ^»gedeuteten Punkte. Dieser äußerte in seinem hierauf abgegebenen Gutachten, daß er allerdings vor Ema- Nation der Verordnung vom 10. Mai 1843 auf den Vorschlag, daß die Berührung eines gedruckten Pentateuchs bei Eidesleistungen ftattfinden sollte, eingegangen sei; der Grund wäre aber der gewesen, daß er, der sich ursprünglich dahin erklärt hätte, daß es nichts weiter bedürfe, als daß der Schwörende seine Aussage mit der Anrufung des Namens des Allheiligen bekräftige, von den Repräsentanten darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Uebergang von jenen vielen Formalitäten zu gar keiner zu plötzlich wäre, und vielleicht nachtheilige Folgen haben könnte, wie auch daß die Negierung in diesem Falle weniger geneigt sein möchte, auf irgend eine Veränderung eiuzugehen. Darauf hätte er damals seinen Vorschlag modifizirt , dem dann auch die Re- Präsentanten in allen Punkten sich angeschlossen. Daß die jüdische Rechtslehre in gewissen Fällen die Berührung eines heiligen Gegenstandes bei der Eidesleistung als r e l i g i öse V e r p f l i ch t u n g vorschreibe, habe er keineswegs in jenem Vorschläge ausgesprochen. Indem er nämlich auf die Rechtsgeschichte hingewiesen, wie sie von den Vorfahren überliefert worden und Im Laufe der Zeiten sich entwickelt hat, müsse man in dieser Beziehung wol bedenken, daß die jüdische Rechtsverfassung nicht im Königreiche Dänemark Geltung habe , wo der Jude demselben Gesetze, wie seine übrigen Mitbürger, unterworfen ist. Es könne und dürfe daher nie davon die Rede sein, daß andere Rechtsregeln und Formen als diejenigen, welche religiöse Bedeutung haben, nach den Lehren des jüdischen Glaubens nothwendig seiem Alle Gesetze, Rechtsnormen, Prozeßformen u. s. w., welche in der Tradition enthalten, aber nur für die bürgerliche Gesellschaft von Bedeutung find, ohne mit der Religion selbst im Zusammenhänge zu, stehen, könnten für sie keme Be-' deutung haben, und so wenig die Gerichtshöfe auf sie Rücksicht nehmen würden, wenn sich ein Jude auf sie beriefe,, ebenso wenig können sie Giltigkeit haben, wenn sie für die Beibehaltuttg eines Brauches angeführt werden, den man als hebentunglos abzuschaffen wünsche. Es sei-also wol richtig, daß in einzelnen Fällen bei jüdischen Gerichtshöfen die Berührung eines heiligen Gegenstandes bei Eidesleistungen zur Anwendung komme; aber dies sei nur ein!nodus proce-

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