Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1864-04-13 · 15 (13.4.1864) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
15 (13.4.1864)
Date
1864-04-13
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2542917-2543121-2543137--3617-2547511
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

309 310 sentlichste auS den ausführlichen Motiven mittheilen, mit welchen das Ministerium obigen Gesetzentwurf begleitet hat. Da diese Motive nicht nur ein erfreuliches Zeugniß von dem vorurtheilsfreien, humanen Geiste geben, der unser Mini-, sterium bei dieser Angelegenheit beseelt hat, sondern auch viele den jüdischen Eid betreffende Fragen klar und gründlich behandeln, so werden sie hoffentlich auch im Auslände mit Interesse gelesen werde» und dürften sie geeignet sein, sich den vom geschätzten ״Ben Chananja" im vorigen Jahre (in den Beilagen zu Nr. 13, 14, 15, 21) gebrachten Mittheilungeu und Betrachtungen über den Eid ״mors judaico“ anzuschließen. Motive dem erwähnten Gesetzentwürfe. Im Jahre 1849 beantragte der Geistliche der mosaischen Gemeinde hier, Herr Dr. Wolff, beim Ministerium für Kirchen- und Unterrichtswesen eine Veränderung in den Bestimmungen über die Formen, unter denen Bekenner des mosaischen Glaubens einen Eid vor Gericht abzulegen haben. Er machte in dieser Beziehung geltend, daß die mosaische Religion, wenn man alle im alten Testamente in Bezug auf Beeidigung vorkommeuder Stellen vergleicht, durchaus nicht die Gegenwart eines Priesters vorschreibt, noch fordert, daß der Schwörende seinen Namen zu dem ״ich", daß er ausspricht, hinzufügen, oder daß er seine Hand auf ein heiliges Büch legen solle; nur findet man in Gen. 14, 22. 23. ״daß der Schwörende seine Hand zu Gott emporhob." Allerdings bediente man sich nach einer späteren Autorität bei der Eideöleistung, zur Erhöhung der Ehrfurcht vor dem Eide, eines Heiligen Gegenstandes, worauf der Schwörende seine Hand legen sollte, wozu gewöhnlich der Pentateuch gewählt wurde, von welchem sich überall Abschriften vorfanden, wie auch im süalmud erwähnt wird, daß der Richter dem Schwörenden ue Wichtigkeit des Eides ans Herz legen und ihn ermahnen Me, zu welchem Zwecke ein Admonitionsformular angegebm wird; aber der Eid ist keineswegs von der Admonition vier von der Berührung eines heiligen Gegenstandes bedvgt, im Gegentheile fanden diese nicht einmal bei jeder Gesleistung statt, indem die jüdische Rechtslehre in ihrer Erwicklung eine Gradation des Eides annahm. Der Eid ״li Gottes Namen" wurde nur in den wichtigsten Fällen anewendet, der geringere Eid bestand darin, daß der Schwöre e nur sagte: ״ich schwöre, daß.....", ohne daß der he^ge Name ausdrücklich genannt wurde, wie es auch bei diem Eide keines heiligen Buches oder einer besondern Adonition bedurfte, nur daß der Richter auf die Wahrhaftigt, zu welcher der Eid verpflichtet, aufmerksam machte. DrWolff sprach sich ferner dahin aus, daß selbst, wenn daWische, Recht, oder richtiger die jüdische Rechtspraris wirch KiWWhnten Formen vorgeschrieben hätte, diese -Zr-XÄ .WKk W doch nicht bei einem dänischen Richterstuhlein Betracht kommen könnten. Wol müsse der Staat Garantie haben, daß Jeder den Eid nach den eigenthümlichen Dogmen seines Glaubensbekenntnisses ablege. Hierzu sei eS aber nöthig, auf die ursprüngliche Idee, die nach jenem Glaubensbekenntnisse dem Eide zu Grunde liegt, einzngehen und eine Untersuchung der Heiligkeit, welche nach dieser Idee überhaupt dem Eide beigelegt wird, können allein hier in Betracht kommen. Zeige es sich nun, daß nach diesem Glaubensbekenntnisse die Anrufung des höchsten Wesens der heiligste Eid, mit welchem die Wahrheit beschworen wird, und der Meineid die größte Gottesverleugnung ist, so können iiicht außerdem dem Schwörenden, der jenem Glauben angehört, noch besondere Formen auferlegt werden, am allerwenigsten, wenn eine geistliche Autorität des in Rede stehenden Glaubensbekenntnisses erklärt, daß der Eid ohne weiteres, wenn er mit den Worten: ״ich schwöre bei Gott" (oder bei seinem Worte) ein vollgültiger Eid ist und daß derjenige, welcher so einer Un- Wahrheit beschwört, einen Meineid begeht. Dr. Wolff wies schließlich auf die. schädlichen Folgen hin, welche die Beibehaltung der in der Verordnung vom 10. Mai 1843 vorgeschriebenen besondern Formen nach sich ziehen müßte, nicht nur für Einzelne, die dadurch leicht versucht werden könnten, die geringeren Eide, bei deren Adlegung nicht besondere Formen für Juden vorgeschrieben sind, nämlich Bürget, Fahnen- und Anuseide, als weniger heilig zu betrachten, sondern auch im Ganzen genommen, indem das Ansehen des Richters geschwächt würde, wenn, die An- Wesenheit einer andern Person bei der Eidesabnahme nothwendig ist. Dazu komme noch, daß eine solche Anordnung, immer die Präsumtion iuvolvire, daß ein Jude weniger glaubwürdig bei Ablegung eines Eides sei, als ein Anderer, daß er, wenn sein Geistlicher nicht zugegen wäre, einen falschen Eid ablegen würde, weil er vor einem christlichen Richter stehe. Eine solche Ordnung müsse ferner stets dazu beitragen, bei vorurtheilsvollcn Christen Mißtrauen gegen die Wahrhaftigkeit deS Israeliten beim Eide zu wecken. Mit Bezugnahme auf das soeben Angeführte und mit Hinweisung darauf, daß die Gleichheit vor dem Gesetze, die namentlich beim Gerichte durchgeführt werden müsse, die Auf- Hebung von Formen erheische, welche gegen dieselbe streiten, und daß es im Geiste des Grundgesetzes (der Verfassung) liege, daß diese Reform hier ebenso zur Ausführung komme, wie sie bereits an vielen Stellen im Anslande durchgeführt worden; schlug Dr. Wolff vor, daß das bestehende Gesetz dahin verändert werden sollte, daß der Schwörende, nachdem er vom Richter ermahnt worden, die Wahrheit zu sprechen, blos seine rechte Hand emporhebe, und spreche: ״ich schwöre bei Gott" oder bei Gott und seinem heiligen Worte, daß u. s. w.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.