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Ben Chananja · 1864-04-13 · 15 (13.4.1864) · page 1

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
15 (13.4.1864)
Date
1864-04-13
Page
– (sequence 1)
Language
German
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M IS. Szegedi», Den l3. Äprisl8k!l. Sieöeutet IahrMitg. Jeden Mittwoch erscheint ein Bogen. Prlin»merationsprcis: Ganzjährig 7 fl., halbj.3 fl. 50 kr., viertclj. 2 fl. öst. W. Einzelne Nummern 15 kr. MaN abomurt bei allen Postämtern u. Buchhandlungen des Zn- und Auslandes. M öffemmp ♦ TUocOcuOfaü für jäötfcfje Theologie. Inserate . . find and. Redaktion in Szegediu oder an Hrn. ,franj UTitper in l'cijMtgjit sendet,. Die Lspaltige Petiizeile wird mit 10 Nkr.--2 Sgr. berechnet. Herausgeber und Redakteur: XiÖW Oberrabbiner zu Szegedin. Kedirlitkon: 3 Kronen.-Gaffe, Politzer'sches Inhalt. Der Eid mors juärüoo in Dänemark. Von Dr. Mielziner, Religionslehrer in Kopenhagen. — Korrespondenz. Inland. Wien (Die schwarze Legion.) Wien (Orthodoxer Theaterbesuch.) Pest (Konferenz in Ofen.) Pest (Der Lehrplan des Rabbiner-Seminars und die Orlhodorie.) Pest (Der ״Magyar Jsraelita" und die Vertrauenskommiffion.) Pest (Reichs Beth El.) Pest (Deputation und Adresse von Sorokfrir.) Pest (Gehalte des Lehrpersonals am Rabbiner-Seminar.) Szegedin (Rabbinerstelle-Gesuch.) Makü (Die Chaßiväec.) Tolnaec Komital (Paks, Tolna, Szegßürd.) Aus Böhmen (Die Chaßidäer.iu Schittenhofen.) . ' . Die ■~ ״ i)cs ©Des ״inore judaico“ in v Miiciari Mitgetheilt von Dr. Mielziner in Kopenhagen. Die älteste Verordnung in Dänemark über die Form der Eidesleistung der jüdischen Glaubensbekeuner ist aus dem Jahre 1747. Sie gleicht mehr oder weniger den zu jener Zeit in anderen Ländern geltenden diesfallsigen Gesetzbestimmungen. Man mußte sich nämlich in der Synagoge eiustnden , um dort den Eid nach einem höchst Mänkenden Formulare und.unter allerlei Zeremonien, in Gegenwart von zehn erwachsenen Israeliten und in Anwesenheit des Nabbiners und. des an der Universität angestellten Professors der hebräischen Sprache zu leisten. Zn den sonderbarsten Bestimmungen jener Verordnung gehört die Vorschrift, ״daß der Schwörende vor Allem zu adjuriren habe, ob die heiligen Kleider, nämljch Tephilin, Tallis, Arba Canphos und Zizis, welche er anzulegen habe, auch wirklich koscher seien .und ob er sie richtig nach jüdischem Brauche angelegt habe, was der Eidesleistende mit einem Amen bestätigen solle, worauf,der R a b b i n e r (!) über diese Kleider den gewöhnliehen Segensspruch zu sprechen habe." Erst im Jahre 1843 wurde diese Verordnung nach wiederholten Vorstellungen des Oberrabbiners Dr. Wolff aufgehoben und durch eine neue ersetzt. In der Einleitung zu dieser neuen Verordnung heißt es : ״Da die Zeremonien, die nach der Verordnung vom 10. September .1747 bei einer Eidesleistung jüdischer Glaubensbekenner zu beachten sind, wie auch dje Formulare, welche die genannte Verordnung vorschreibt, nicht mehr dem religiösen und moralischen Standpunkte der genannten Glaubensgemeinde angemessen sind; so .hat der König den dänischeu Provinzialständen einen Entwurf zu einer neuen Regulirung dieses Gegenstandes vorlegen lassen." Nach dieser neuen Verordnung soll die Eideshandlung eines Israeliten nicht mehr in der Synagoge , .sondern an der Gerichtsstätte in Gegenwart eines jüdischen Geistlichen oder in Ermanglung eines solchen vor einem beglaubigten wolunterrichteten Israeliten ohne andere Zeremonien stattfinden, als daß Männer den Eid mit bedecktem Haupte ablegen und daß dem Schwörenden ein gedrucktes Eremplar de's Pentateuchs in hebräischer Sprache vorgelegt wird, welches bei 2 M. 20, 7 aufgeschlagen ist, und worauf er seine linke Hand so hält, daß er mit dem Finger auf die Worte י״י אלהיך zeigt, während er die rechte Hand emporhebt. Nachdem im Jahre 1849 hier im Lande die. freie Verfaffung zur Geltung gekommen, beantragte Herr Oberrabbiner Dr. Wolff mit Hinweisung auf die in dieser Verfassnng ausgesprochene Gleichheit aller Bekenntnisse in dem Gesetze eine fernere Modifizirung der in der letztgenannten Verordnung noch beibehaltenen Formalitäten in der Weise, daß die möglichste Conformität zwischen der Eidesleistung eines Israeliten und derjenigen der Bekenner der Landeskirche stattfinden. ,Erst jetzt ist das Ministerium aff die!,tviederholten Vorstellungen des Herrn Dr. Wolff ein^- gangen, ,iudem es dem Reichstage folgenden Gesetzentwt'rf vorgelegt hat. 1' ״Wenn Bekenner des mosaischen Glaubens vor ßericht beeidigt werden sollen, hat der Richter vorerst dm Schwörenden durch die diesem Gesetze beigefügte Ermhnuygsrede die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides jttzuschärfen, worauf der Schwörende, indem er die rechte Hüb emporhebt, seine Aussage mit folgenden Worten zu benftigeu hat: ״Dies bekräftige ich mit meinem Eide auf njne Seligkeit, so wahr helfe mir Gott, der Schöpfer des Snu mels und der Erde."! Indem ich mir Vorbehalte, über die Veränderustn, welche diese Gesetzvorlage wahrscheinlich im Vßtzß^agerfahren wird, späterhin zu berichten , will ' iM^^^Me- 437

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