Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 12 (23.3.1864)
- Date
- 1864-03-23
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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243 244 wider ein vom Gesammtjudenthume sich scheidendes orthodoxes Iudenthum unter die Strassauktion ier 8§. 122 lit. b. und 303 St. G. niemals fallen können. Abgesehen hiervon scheint durch die beschworenen Aussagen der Zeugen I. N. Mannheimer ynd Lazar Horowitz, welche mit Rücksicht auf ihre Amtseigenschaft jedenfalls als vollkommen sachkundig anzusehen sind, gemäß §. 269 St. P. O. der Beweis erbracht, daß in dem Gesammtjudenthume kein Schisma, keine Sekten bestehen, daß die Er- Wartung des Messias zwar Glaubenssatz sei, ohne daß jedoch hierdurch dem Forschungstriebe der Iuden darüber, in welcher Art der Messias erscheinen werde, jemals Schranken gelegt worden wären; endlich, daß eben bezüglich der Messiaslehre eine verschiedenartige Anschauung im Judenthume herrsche, indem ein Theil den persönlichen Messias erwarte, während der größere Theil die Messiasprofetien auf das Volk selbst beziehe." Was nun die auf den Messiasglaubeu bezüglichen Worte betrifft, so fällt an denselben dreierlei auf: 1. Daß das Urtheil, nachdem Mannheimer und Horowitz vernommen worden waren, noch von Juden sprechen konnte, die keinen persönlichen Messias erwarten. Nach dem vorliegenden ämtlichen Berichte sagte Mannheimer: ״Man verleugnet ja nicht den persönlichen Messias. Jeder Jude glaubt an einen solchen, nur seinen Auftrag fasse man verschieden auf." Horowitz bezeugte: ״Jeder Jude glaubt zwar an einen persönlichen Messias; aber die Art und Weise, wie er erscheinen werde, sei ihm Vorbehalten." Wie konnte nun ans dieser Zeugenaussage deduzirt werden, daß nur ein Theil der Juden den persönlichen Messias erwarte? — Woher die Herren Mannheimer und Horowitz wissen, was jeder Jude glaubt, ist schon ein Näthsel. Noch ein schwierigeres Räthsel bietet aber die Deduktion des Wiener Landesgerichtes, welche die Aussage der als sachkundig anerkannten Zeugen geradezu verwirft. 2. Daß das Urtheil sich sogar die statistische Notiz gestattet, nach welcher die Opposition gegen den persönlichen Messias die Majorität der Juden für sich hat. Aus welcher Quelle konnte diese gewagte Angabe geschöpft werden? 3. Die Behauptung, daß diese Opposition die Messiaspröfetien auf das Volk selbst bezieht. Hierin liegt eine offenkundige Unrichtigkeit. Unter den meffianischen Weissagungen gibt es nur eine einzige, — eben das von Grätz besprochene 53. Jesajanische Kapitel, — welche so gehalten ist, daß sie ebenso gut auf eine ganze Nation, wie auf eine einzelne Persönlichkeit bezogen werden kann, waö sonst bei keiner einzigen meffianischen Weissagung der Fall ist. lieber- Haupt liegt der dogmatische Kern der Meffiasdifferenz unter den heutigen Juden nicht in der Erwartung des Messias an sich,— einer Meffianischen Zeit sehen auch die reformi- , stisch gesinnten Juden entgegen, — sondern in der Erwartung der Restauration des ehemaligen Opferkultus und der damit verbundenen Ritualien. Während die Orthodorie diesem Kultus absoluten Werth zuschreibt und dessen Wieder- Herstellung erwartet und erfleht, legt ihm die Reform nur relativen Werth bei, und behauptet, daß eine Restauration desselben mit dem Geiste der Profeten und der heiligen Sänger Israels in Widerspruch steht. In Deutschland gibt es Synagogen, deren Liturgie diese Anschauung unumwunden kundgibt. In die österreichischen Synagogen ist diese Liturgie bis zur Stunde noch nicht gedrungen; unleugbar hat aber die ihr zu Grunde liegende Anschauung auch unter den österreichischen Juden ihre Freunde und Anhänger. Im Kreise dieser Letzteren hat nun, wie uns von mehreren Seiten berichtet wird, der Passus des landesgerichtlichen Urtheils, welcher von dem dem Judenthume zu gewährenden Schutze spricht, ein gewisses Mißbehagen erzeugt. Aengstlichere Gemülher besorgen, daß das, was in dem Urtheile von einem, sich vom Gesammtjudenthume scheidenden orthodoren Judenthume gesagt wird, konsequenter Weise auch von einem, sich vom Gesammtjudenthume scheidenden ״reformirten Judenthume" gesagt werden müßte, so daß eine Synagoge, in welcher in der Folge die inhaltlich reformiere Liturgie eiugeführt würde, nicht den Schutz genöße, der nach dem Gesetze einer Synagoge mit orthodorer Liturgie zu Theil wird. Auch die neuen Wiener Synagogen und ihre Schwestern sollen dieser Gefahr ausgesetzt sein, wenn die Regierung auf das Ansinnen der Orthodorie eingehen, und dieselben als reformirt betrachten sollte. UnS scheint jedoch diese Besorgniß nngegründet zu sein. — Denn es ist eine irrthümliche Annahme, daß sich bisher in Oesterreich nur Ein Gesamintjudenthum des in den Gesetzen begründeten Schlitzes erfreute. Die Karäer in Galizien wurden in früherer. Zeit sogar viel milder behandelt, als die Rabbaniten, wiewol sie von letzteren als Schismatiker betrachtet wurden und werden. Daß deren Zahl nur gering ist, ändert an der Sachlage nicht das Geringste. Wenn in Lemberg, Krakau, Wien, Prag und Pest karaitische Synagogen eröffnet würden, könnte denselben sicherlich nicht der Schutz entzogen werden, den man den karaitischen Synagogen zu Halicz und Kokisew angedeihen läßt. Als die Chaßidäer im Entstehen waren, wurden sie von ihren Gegnern ebenfalls als Sekte (N2) bezeichnet, indem sie die Kabbala theoretisch und praktisch über den Tal*