Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 4 (27.1.1864)
- Date
- 1864-01-27
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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79 80 verdankt. Da nun aber einmal nach dem jüdischen Eherechte der Gatte der Kopulator ist, so heißt es §. 127 des österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuches mit Unrecht: ״Die Trauung muß von dem Rabbiner oder Neligionslehrer der Hauptgemeinde des einen oder andern verlobten TheileS vollzogen werden." Denn vollzogen wird die Trauung bis auf den heutigen Tag durch den Bräutigam und nicht durch den Rabbiner. Die Trauung durch einen Bevollmächrigten, ooxulalio per proouratorem, ist zwar nach jüdischem Eherechte zulässig; aber bei dem üblichen Traunngsriruale ist der Rabbiner durchaus nicht bevollmächtigt, die Trauung im Namen des Bräutigams zu vollziehen, sondern der Bräutigam vollziehet sie selbst, indem er der Braut den Trauring anzieht, und die Ihnen bekannte Formel spricht. Dies ist so klar und entschieden, daß darübe.r unter Kundigen keine Meinnngsverschiedenheit herrschen kann. Ich füge diese Verstcherung hinzu, weil mir manche unter Ihnen, meine Herren, von meiner Behauptung, daß der Bräutigam und nicht der Rabbiner die Trauung vollziehe, überrascht zu sein schienen. Ich kann mir aber denken,, daß Sie, verehrte Herren, nunmehr, nachdem Ihnen das wahre Sachverhältniß klar geworden, um so begieriger sein werden, zu erfahren, wie es denn kam, daß der Rabbiner überhaupt bei dem Trauungsakte intervenirt. Glücklicherweise bin ich in der angenehmen Lage, auch in diesem Punkte Ihre Wißbegierde befriedigen zu können. Der Akt der Eheschließung wurde frühzeitig mit zweierlei Benediktionen begleitet: 1. Mit solchen/ welche bei der Kopnlation, 2. mit solchen, welche bei der Heimführung der Braut oder der eigentlichen Hochzeit gesprochen worden: jene heißen ברכות אירוסין, diese, die zugleich Gebete für die neuverbundenen Ehegatten und für ganz Israel enthalten, ברכות נשואין• Letztere kommen im Talmud unter dem Namen ברכת התנים vor (Kethub. 7, b). Die Formulare dieser Benediktionen sind sich bis auf den heutigen Tag gleich geblieben; dagegen sind die darauf bezüglichen speziellen Bestimmuttgen im Laufe der Zeit verschiedenen Modifikationen unterzogen worden, deren Auseinandersetzung Sie in diesem Augenblicke nicht interessiren dürfte. Ich. beschränke mich also, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß man ju einer Zeit, wo das Siddur Tefilla oder die Gebeteordnung nicht in Jedermanns Hand war, sich um einen Kundigen umsehen mußte, um die vorgeschriebenen Benediktionen von demselben rezitiren zu lassen. Es ist natürlich, daß man es am geeignetsten fand, diese Funktion dem Rabbiner zu übertragen; und da selbst die kurze Tranformel nicht jedem Bräutigam geläufig war, so wurde es üblich, daß der Rabbiner dem Bräutigam die Formel vorsagte, was bis auf den Heutigen Tag geschieht. Was nun die zweiten Benediktiouen betrifft, so wurde niemals bezweifelt, daß dieselben vom Rabbiner oder sonst einer kündigen Person rezitirt werden dürfen. Anders verhält es sich mit den ersten Benediktiouen (ברכות ארוסין). Diese sollten nach Maimonides vom Bräutigam selbst oder bei einer oopulatio per proourntorsm von dem Bevollmächtigten desselben rezitirt werden.'2) Im dreizehnten Jahrhundert gab es, wie R. Moses de Coucy berichtet, noch Gegenden, wo der Bräutigam die bezüglichen Benediktiouen vortrug. Nach jüdiichem Eherechle vollzieht mithin der Bräutigam die Trauung, und der Rabbiner affistirt als Sachkundiger, um die liturgischen Vorschriften zu vollziehen. Wiewol nun die Giltigkeit der Ehe von der Beobachtung der liturgischen Formalitäten nicht abhängt, und wiewol diese Formalitäten nicht ausschließlich durch den Rabbiner vollzogen werden müssen; so ist es doch sehr anerkennenswerth, daß das österr. allgem. bürgerl. Gesetzbuch die Assistenz deS Rabbiners fordert. Bei der bürgerlichen Wichtigkeit der Ehe nnd ihrer Wirkungen nnd bei dem Umstande, daß die Trauungsregister von dem Rabbiner geführt werden, muß jene Forderung als wolbegründet anerkannt werden. Sitte nnd religiöses Bedürfniß sind vollkommen geeignet, jene Forderung zu unterstützen. Dies ist besonders dort der Fall, wo der Trauakt mit einer Rede eingeleitet und dem Segen des Rabbiners geschlossen wird. Der Rabbiner ist in seinem vollen Rechte, wenn er keine Trauung von Privatpersonen vornehmen läßt, und es wird ihm heutzutage von Niemanden zugemuthet, dies znzulassen. Wenn sich aber die Gemeinde, wie dies in Prag der Fall ist, in mehrere Synagogengemeinden theilt, und jede Synagogengemeinde ihren Rabbiner hat; so ist es Sache dieser Gemeluden, bei den politischen Behörden zu erwirken, daß ihre Nabb. in Betreff der Trauung als Rabbiner einer ״Hauptgemeinde" angesehen werden sollen. Ist dies geschehen, so ist dem bürgerlichen Eherechte Genüge geleistet. Vom Standpunkte des jüdischen Eherechtes kann dagegen keine Einwendung erhoben werden, da nach dem jüdischen Eherechte die Assistenz des Rabbiners überhaupt zur Trauung nicht erforderlich ist. Was die Stola betrifft, die in Prag ebenfalls zur Sprache kam, so ist eine ähnliche Frage schon im 15. Jahrhundert ventilirt worden. N. Jsserlein Aschkenast, Nabb. zu Marburg und Neustadt, schrieb bei dieser Gelegenheit: ״Es ist niederschlagend genug, für derlei Funktionen eine Belohnung annehmen zu müssen; wie sollte es uns also in den Sinn kommen, das Privilegium einer solchen Belohnung in Anspruch zu nehmen (Peß. und Kethab. 128)?" — Anmerkungen. ') Zugleich Fortsetzung der eherechtlichen Studien. S. B. Chan. 3, 208. 317. 529. 4. Ml. 257. 271. 5, 60. 93. 105. 203. 211. 219. 253. 261. 285. 301. 309. 363. 373. 391. 399. 408. — *) Bibl. Archävl. 1. 2. 248. — a) Im Thesaurus wird Gesenius von der Kauf-