Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1864-01-27 · 4 (27.1.1864) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
4 (27.1.1864)
Date
1864-01-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/2542917-2543121-2543126--3489-2547371
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

77 78 seitigen Konsens der Ehegenoffen» ohne noch eines Aktes zu erwähnen, der zur Eheschließung erforderlich wäre. Die Einwilligung der Ehegatten war mithin der alleinige Rechtsboden für die Schließung des Ehebundes. Ein Ausfluß dieser Theorie ist das bereits erwähnte מאמר—Verbindung, und die Phrase עשה מאמר eine Verbindung bewerkstelligen, was schon in der gemaristischen Zeit nickt verstanden wurde. Zu dieser Theorie bekennet sich auch das Buch Tobi in einer Relation, deren Einzelnheiten bisher zu wenig gewürdiget wurden. Dieselbe lautet: ״Er (Azariah) theilte die Sache (den Heiratsplan Tobias) dem Raguel mit. Und Raguel sprach: Iß, trink und sei fröhlichen Muthes. Denn dir kommt es zu, mein Kind zu heiraten; jedoch will ich dir die Wahrheit sagen. .Ich habe mein Kind bereits sieben Männern gegeben. Aber jedesmal, wenn sie zu ihr hineingingen, starben sie noch in derselben Nacht. Doch für jetzt sei guten MutheS! Da sagte Tobia: ich rühre nichts an, bis ihr (die Sara als Gattin) vor mich gestellt habet, und getreteten seid (zur Verlobung). Darauf sagte Raguel: Nimm sie denn von jetzt an nach dem Ausspruche des Gesetzes! Du bist ihr Bruder (naher Anverwandter), und sie gehört dir. Der barmherzige Gott aber möge euch Gedeihen geben in allem Guten. Und er rief seine Tochter Sara, ergriff ihre Hand, und übergab sie dem Tobia zum Weibe, indem er sprach: Siehe, nimm sie hin nach dem Gesetze Mosis, und führe sie heim zu deinem Vater! Und er segnete sie. Hernach rief er sein Weib Edna, nahm eine Schreibtafel, schrieb den Ehevertrag hinein und versiegelte sie." l°) Bisher, meine Herren, hob man den schriftlichen Ehevertrag als das Bemerkenswertheste in dieser Erzählung hervor, indem man daraus schloß, daß das Buch Tobi jedenfalls nach Einführung der Kethnba geschrieben wurde.1') Allein bedeutsamer, als dieser Moment, das zu jener Zeit noch ein modernes war, ist der noch ganz und gar antike Hergang des Kopulationsaktes. Der Bräutigam verhält sich dabei eben so passiv, wie die Braut. Der Vater der letztem, der ״Kopulator", ״Befestiger" חותן), führt seine Tochter ihrem künftigen Gatten zu, und spricht: ״Siehe, nimm sie hin nach dem Gesetze Mosis und führe sie heim zu deinem Vater!" Damit ist der Kopulationsakt vollzogen, und der väterliche Kopulator ertheilt den neuverbnndeuen Ehegatten seinen Segen. Eine Aneignungsformel von Seiten des Gatten ist noch nicht vorhanden. Die Kritik wird hieraus zu schließen berechtigt sein, daß der Verfasser des Buches Tobi vor Schamai und Hillel gelebt habe, wie sie aus dem Vorhandensein der Kethnba schließt, daß dieses Buch nicht vor den Zeiten Simon b. Schetach'ö verfaßt sein könne. * Die zweite, jüngere talmndische Theorie der Eheschließung, aus welcher jene Aneignungöformel heroorging, ist ihrem Ursprünge und ihrer Bedeutung nach noch nicht krltisch beleuchtet worden. Sie ist nicht, wie selbst hervorragende Forscher annahmen, aus einer etwaigen Geringschätzung des Weibes, sondern aus der talmubischen Theorie vom Vertrage hervorgegangen. Nach dem Talmud ist nämlich der ausgesprochene Konsens kontrahirender Parteien überhaupt nicht hinreichend, einen rechtsgiltigen Vertrag zu begründen. So lange die vom Gesetze vorgeschriebenen Normen und Formen nicht beobachtet worden sind, wird ein Rechtsgeschäft nicht als rechtskräftig geschlossen betrachtet. Durch die Zustimmung der Kontrahenten allein kann dies, wenn sich auch dieselben dazu bekennen, nicht bewerkstelliget werden. Diese Theorie wurde nun auch auf die Schließung des Ehebundes angcwendet. Die subtile juristische Reflexion konnte sich nicht mit dem Gedanken befreunden, daß der Ehekonsenö der Ehegatten allein daS eheliche Rechtsverhältniß begründen könne. Diese Reflexion erzeugte den Kanon: ״Das Weib wird auf drei Arten erworben: durch Geldwerth, schriftliche Kopulationserklärung und die eopulalio carnalis." Erst durch diese Verkörperung erhielt der. beiderseitige Konsens der Ehegenossen die erforderliche RechtSgiltigkeik. Den Begriff des Geldwerthes urgirend, bestimmte die Schule Sckammai's das Minimum desselben auf einen Denar. Hillel's Schule sah in dem Geldwerthe nur ein Symbol des Konsenses und begnügte sich daher mit dem Minimum einer Perutah, der geringsten Scheidemünze (Kidb. 1, 1.) Die späteren Rechtölehrer bekennen sich einstimmig zu letzterer Anschauung, jedoch nur in rein formeller Rücksicht, infoferne ihnen eine Perutah genügt; den Begriff deS Kaufes halten auch sie fest. Aus diesem Begriffe wurden nun allerlei Konsequeuzen gezogen, wilche aber allezeit nur juristische Sublilitäten geblieben sind, die in das Bewußtsein des Volkes nicht zu bringen vermochten.- C. Der Kopulator. Ans dem Gesagten ersehen Sie, verehrteste Herren, daß im jüdischen Alterthume rückstchtlich des Kopnlators zwei verschiedene Epochen von einander unterschieden werden müssen : die biblische und die talmndische. In der biblischen Zeit ist der Cliothen, oder der Vater der Braut, der Kopulator. Bräutigam und Braut verhalten sich bei dem Kopnlationsakte schiveigend, und eS wird somit der weibliche Theil dem männlichen durchaus nicht nachgesetzt. In der talmudischeu Zeit ist der Gatte der Kopulator, indem er, allerdings nicht ohne voraugi'gangenen Konsens der Gattin, vor zwei Zeugen erklärt, daß er sich seine künftige Gattin aneigne. Diese KopulationSform implizirt unleugbar eine Bevorrechtung deS Mannes dem Weibe gegenüber. ES ist aber keine Geringsckätznng des letzter», sondern lediglich eine juridische Konsequenzenmacherei, welcher die Bevorrechtung ihren Ursprung *

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.