Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1864-01-20 · 3 (20.1.1864) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
3 (20.1.1864)
Date
1864-01-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2542917-2543121-2543125--3483-2547364
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

67 68 stellung ist grundfalsch, nachdem der Begriff der unmittelbaren und mittelbaren Offenbarung aus der Glaubenslehre wiederholt wird, werden die Gesetze der ersteren oder die zehn Gebote, sowie sie in der Thora stehen, zuerst erklärt, sodann werden jene der mittelbaren Offenbarung, oder welche den Israeliten durch den Profeteu bekannt gemacht wurden, in Grundgesetze und abgeleitete Gesetze getheilt. Der geehrte Rezensent sagt zwar: ״Die Gesetze der mittelbaren Offenbarung werden in allgemeine und abgeleitete zerfällt." — Dieses ist ja doch wieder nicht richtig; denn dem Allgemeinen steht das Besondere gegenüber. Durch Grundgesetze sollen hier aber nicht blos solche Vorschriften verstauden werden, welche sich auf alle Individuen erstrecken, sondern welche in einem Satze alle Gesetze intensiv in sich schließen und deshalb in der Darstellung den ersten Platz einnehmen, wie jene der Liebe zn Gott, der Ehrfurcht vor Gott u. a. Ich folgte hinsichtlich der Benennung dieser Gesetze dem Maimonides, welcher sie (Jesode hattora) als Grundgesetze vorträgt, nur verstehe ich unter denselben nicht die Empfindungen der Liebe zu Gott, der Ehrfurcht vor ihm u. dgl., sondern die Erfüllung seines Willens, weil bei dem Menschen eine solche Erfüllung gewöhnlich eine Folge dieser Empfindungen ist. Wenn wir einen Menschen lieben, so erfüllen wir seine Wünsche, wenn wir ihn fürchten, vollziehen wir seine Befehle. Da diese Empfindungen aber aus Wahruehmungen gewisser Eigenschaften erfolgen, so z. B. wird der Gütige geliebt, der Mächtige gefürchtet: so verstehen wir unter Liebe zu Gott die Befolgung seines Willens in Hinblick auf seine Allgüte, unter Furcht vor Gott, die Vollziehung seiner Gesetze in Hinblick auf seine Allmacht und so bei den übrigen derartigen Pflichten. Der geehrte Rezensent sagt ferner: ״Die Pflichten werden im Moral- und Ceremonialgesetze entwickelt," und auch weiter: ״Die Gesetze der heiligenden Einschränkung oder Ceremonialgebote werden in drei Abtheilungen gebracht: a) welche die Erhebung des Gemüths zum Unendlichen; d) die Einschränkung der sinnlichen Begierden; e) die Bewahrung vor Jrrthümern zum Zwecke haben." —Hier muß ich mich über den geehrten Rezensenten schwer beklagen, daß er mir irrthümliche Begriffe unterschiebt. Konnte er auch wirklich ineinen, daß auch Verbote zu den Ceremonialgesetzen gehören, daß die Verbote, eine gewisse Speise zu genießen, eine gewisse Ehe einzugehen, Ahnungskünste zu betreiben, auf abergläubische Vorbedeutungen zu achten und dergleichen Ceremonien vorschreiben? Ich bringe die abgeleiteten Gesetze in zwei Abtheilungen: 1) im Moralgesetze; 2) im Gesetze der heiligenden Einschränkung (גרר הקדוש) eine Beuennung, die meines Erachtens sehr passend ist, da sie den erstern als Mittel dienen, um dem Entschlüsse,.nach Heiligkeit zu streben, Festigkeit zu gewähren. Sie sind, wie oben erwähnt, dreierlei Art. Ferner sagt der geeehrte Rezensent: ״Die Pflichten gegen die Nebenmenschen, die in a) Gerechtigkeitöpflichten; b) Pflichten des Wolwollens zerlegt und nach zwei Seiten hin betrachtet werden 1) als humanitäre 2) als soziale." — Diese Auffassung ist wieder falsch. Nicht die Pflichten gegen den Nebenmenschen im Allgemeinen, sondern die Gerechtigkeitspflichten werden auf besagten zwei Seiten hin betrachtet. Bei einer solchen verworrenen Auffassung und Darstellung konnte der geehrte Rezensent leicht glauben machen, daß meine Eintheilung der Pflichten etwas schwerfällig sei. Die Eintheilung liegt in der Natur der Sache, sobald ein Aggregat von verschiedenen Dingen vorliegt, muß ein Eintheilungsgrund aufgesucht, und das Gleichartige in ein Fach gebracht werden. Die wissenschaftliche Form hat zum Zwecke Klarheit und Deutlichkeit in den Gegenstand zu bringen, den Schülern eine Uebersichr über das Erlernte zu gewähren, um ihrem Gedächtnisse zu Hilfe zu kommen. Eine in einem methodisch geordneten Vortrage gegründete Eintheilung kann unmöglich, wie der geehrte Rezensent glaubt, schwerfällig sein, sondern muß vielmehr, wie mich die Erfahrung eines mehrjährigen Religionsunterrichtes gelehret, die Auffassung erleichtern. — Unter den vom geehrten Rezensenten gemachten Bemerkungen kommt die Beschuldigung zuerst vor, daß ich der Tradition zu wenig Gerechtigkeit widerfahren lasse. — Nachdem ich §. 39 zur Ehre der Tradition auf die fehlerhaften Vorstellungen, die man sich von derselben macht, die Aufmerksamkeit lenkte, hielt ich es nur da, mich auf sie zu berufen,׳ für nothwendig, wo es die Verständlichkeit des Textes eines Gesetzes erheischt, z. B. §. 150 Note 3; wo dieses aber nicht der Fall ist, erachtete ich es für überflüssig, mich in talmudische Disquisitionen eiuzulassen. Dem Verehrer des Talmuds bleibt es unbenommen, der Deutung, die man daselbst dem hebräischen Texte gibt, als der einzig wahren den Vorzug einzuräumen; meine Absicht war beim Niederschreiben dieses Buches nicht, um durch dasselbe Rabbinen zu bilden. Was den §. 28 betrifft, so hielt ich mich an Abarbanel, der das Gesetz bezüglich der Auffindung eines Vogelnestes mit der Erhaltung von Fruchtbäumen in Verbindüng bringt. Wenn der geehrte Rezensent aber glaubt, daß dieser Paragraph nicht im Geiste der Tradition abgefaßt sei: so bitte ich ihn, zu erwägen, daß Ramban, der unstreitig zu den ausgezeichnetsten talmudischen Autoritäten gehört, in seinem Kommentare zur Thora, Deuteronom 22, 6 als Tendenz dieses Gesetzes angibt, um das menschliche Gemüth für das Mitleidsgefühl zu bilden, und empfänglich zu machen.*) Nun fragt es sich, wenn dieses die Absicht des Gesetzes wäre, müßte es nicht auch 1) in Ansehung der Thiere, welche im Hause aufgezogen werden, 2) der vierfüßigen; 3) der unreinen Thiere Geltung haben? Ohne Zweifel. Dann aber würde dieser berühmte Kommentator und Gesetzlehrer in den besagten drei Fällen der Mischna (Cholin 138, 2) widerstreiten, wo es ausdrücklich heißt אינו נוהג u. s. w. Man sieht also, daß Ramban wegen dieser Mischna nicht ängstlich war, weil er sie nicht als traditionell betrachtete. Abarbanel glaubt, daß das, was von der Natur znr Fortpflanzung bestimmt ist, nicht zur Nahrung genommen werden dürfe; sobald man das Thier aber ins Haus nimmt, werde dessen Bestimmung geändert. Ich modifizirte die von Abarbanel angegebene Tendenz des Gesetzes dahin, daß man gegen die menschliche Gesellschaft eine Ungerechtigkeit beginge, wenn man von den im Freien aufgefuudenen Thiereu, welche vom Schöpfer zur Nahrung des Menschen bestimmt wurden, der-, art einen Gebrauch machte, daß die Fortpflanzung unmöglich würde. Dieses ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Thier sich im Freien befindet, und also der ganzen menschlichen *) Ein Nehnliches sagt auch MaimonideS im More Neb- 3/48. S. Abarbanel.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.