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Ben Chananja · 1864-01-03 · 1 (3.1.1864) · page 5

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Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
1 (3.1.1864)
Date
1864-01-03
Page
– (sequence 5)
Language
German
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9 10 Wendigkeit einer methodischen Organisation des höhern jüd. Religionsunterrichtes vorausgesetzt, entstehen die Fragen: Welches Lehrziel soll dem Religionsunterrichte jüdischer Gymnasiasten und Realschüler gesetzt, und auf welchem Wege kann dieses Ziel am vollständigsten erreicht werden? Welche vor- Han de ne Lehrbücher sind bei dem in Rede stehenden Unterrichte zu gebrauchen, welche etwa noch zu verfassen? Was soll in gottesdienstlicher Beziehung für die jüd. Gymnasial- und Realschuljugend geschehen, wo dieselbe durch den Schulplan verhindert ist, dem sabbathlichen Gottesdienste in der Synagoge beizuwohnen? Indem ich diese Fragen Sachkennern zur motivirten Beantwortung vorlege, gestatte ich mir.hinzuzufügen, daß ich bereit bin, Jedem, dessen hierauf bezügliche Arbeit im Ben Chananja erscheint, auf sein Verlangen den 1. 2. 3. 5. und 6. Jahrgang des Ben Chananja gratis zuzusenden. Denselben Preis erhalten diejenigen, welche eine n. AnitLinstrnkLion für Uabbinerr einsenden, die in diesen Blättern veröffentlicht wird. Die Nothwendigkeit einer solchen Instruktion wird in allen gebildeten Gemeinden so lebhaft empfunden, daß wir uns wol jeder weitern Auseinandersetzung enthalten dürfen. Daß bei der Ausarbeitung der Instruktion die bezüglichen bürgerlichen Gesetze berücksichtigt werden müssen, versteht sich von selbst. Einen gleichen Preis erhalten diejenigen, welche III. Die geografischen Namen in der Mischna Menachoth 8- 6. erläutern, und deren Erläuterung in d. Bl. abgedruckt wird. Szegedin, 31. Dez. 1863. Löw. Aas böhmische 3freisraßöi11ttt uni) dessen fernerer for[Gc|la11i1. Votum eines Laien aus Böhmen. Wie bekannt, bestand bisher eine eigentliche Judengemeinde nur in Prag. Auf dem Lande gehörte jeder jüdische Einwohner als Unterthan zu derjenigen Behörde, welcher derselbe bisher in Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Rechte Angewiesen war. Daselbst gab es daher nur jüdische Vereinigungen in sofern, als sich mehrere Juden wegen ihrer Religionöverhältnisse, ihrer Neligions- Übung oder wegen eines gemeinschaftlichen Rabbiners dazu freiwillig gesellten. Es stand aber bis jetzt jedem einzelnen Juden frei, einer solchen Vereinigung durch Leistung angemessener Beiträge zur Herbeischaffung der Kultusbedürfnisse beizutreten, oder sich davon auszuschließen. Die früher gesetzlich bestandene Beschränkung der Freizügigkeit der Juden und die Verweisung derselben auf den Ort, wo sie ihre Familiennummer hatten, gab auch diesen Vereinigungen, den von ihnen geschaffenen Kultusinstituten und sonst getroffenen Einrichtungen einen bleibenden Charakter und eine gewisse Stabilität. Diese Verfassung der böhmischen Juden machte daher die Entstehung größerer jüdischer Vereinigungen außer Prag, wie dies in den andern Provinzen Oesterreichs der Fall war, nur in wenigen Fällen, und zwar nur in jenen Orten möglich, wo die Anzahl der dahin gehörenden Juden eine größere war. Nur solchen Vereinigungen war eS möglich, sich einen eigenen Rabbiner (Lokalrabbiner) zu wählen und zu besolden, und für die Bedürfnisse ihres Kultus durch Gründung einer oder mehrerer Synagogen mit noch andern Anstalten in umfassender und entsprechender Weise zu sorgen. Um aber auch den miüder zahlreichen jüdischen Vereinigungen und den sporadisch an einzelnen Orten wohnenden jüdischen Familien die Wohlthat religiöser Belehrung und Erbauung nach Möglichkeit zu Theil werden zu lassen, wurde ihnen ein exercitium domesticum, die Abhaltung eines sogenannten Minian gestattet, und für sämmtliche in einem Kreise wohnenden Inden die Anstellung eines Kreisrabbiners angeordnet. Diesem Umstande verdankt das Kreisrabbinar, in Böhmen vorzugsweise sein Entstehen. ES sollte durch dieses Institut für die einzelnen zerstreut wohnenden jüdischen Familien, sowie für die kleinern Judenvereinigungen, denen die Mittel fehlten, um für religiösen Unterricht und Gottesdienst in genügender Weise zu sorgen, ein religiöser Mittelpunkt geschaffen werden. Für die Kreisrabbiner war ohnedem kein, firer Gehalt bestimmt, sondern ihr Einkommen bestand aus freiwilligen Gaben, in Gebühren für Trauungen, für das Erscheinen derselben bei Neligionsprüfungen der Brautleute aus dem vorgeschrieben gewesenen Lehrbuche Vnezion, in Gebühren für Schul- und Synagogen- Visitationen, in Sporteln für Ausstellung der Neligions- und Blutverwandtschaftözeugniffe und für die Ertheilnng synagogaler Titel (Odadsr-Noranu.) Ueber die Größe dieserGebühren besteht keine gesetzliche Verordnung, sondern deren Bemessung ist dem freiwilligen Übereinkommen überlassen. In Berücksichtigung des Umstandes, daß einerseits der Kreisrabbiner, falls er nicht gleichzeitig das Lokalrabbinat in einer Gemeinde bekleidete, zur Gewinnuilg des Lebensunterhaltes für sich nnd die Seinigen ausschließlich auf diese prekären Zuflüsse angewiesen, anderseits aber auch die Judenschaft des Kreises willkürlichen Bemessungen und Anforderungen des Kreisrabbiners preisgegeben war, hat die Staatöverwaltung im Sinne der Allerhöchsten Entschließungen vom 22. Jänner 1820 und vom 4. Juni 1841 mit der Ausmitt-

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