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Ben Chananja · 1863-12-09 · 49 (9.12.1863) · page 7

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
49 (9.12.1863)
Date
1863-12-09
Page
– (sequence 7)
Language
German
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9Ö5 906 Solchergestalt hat ti für Judrn denselbeu Grad der Voll« ständigkeit, dcn cS für Katholiken und Protestanten hat. DaS den ungarischen Juden oktroyirte provisorische Eherecht hat auS dem österreichischen Gcschbuche nur daS jüdische Eherecht und einige darin ausdrücklich angeführte Punkte des allgemeinen EhcrechteS herübcrgcnommen, daS Uebrige aber fallen lasten, wodurch eS natürlich schon dem Umfange nach sehr mangelhaft auSsicl. So z. B. bestimmt §. 45. deö österr. G. B., daß ein Eheverlöbniß keine rechtliche Folgen nach sich zieht, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, waS auf den Fall dcS Rücktrittes bedüngen ist. Dieses Gesetz gilt in Oesterreich gleichmäßig für Ehristen und Juden. Die Verordnung schweigt davon ganzlich. Aus daS allgemeine Eherechl kann man sich aber in Ungarn nicht berufen, da hier die katholischen Verlöbniste anderö und die protestantischen wieder anders behandelt werden. Hierüber wäre also eine nähere Bestimmung erforderlich gewesen. In der vorliegenden Verordnung sucht man hierüber, wie über verschiedene andere wesentliche Punkte vergeblich Ausschluß und Belehrung. Reben diesen negativen Mängeln treten aber in derselben auch positive Mängel hervor. Sie redet 8- 2. von Haupt- und besondern Gemeinden, also von einer Eintheilung, die, wie wir sahen, nur ans Galizien paßt. Sie setzt voraus, daß Bräutigam und Braut bei irgend einer jütischen Geineinde inkorporirt sein müssen. Rach der Zirkularvorschrift deö interiinistischen EhesS der Statthaiterri vom 4. Juli 1851 müßte dicS allerdings der Fall sein; aber diese Zirlular-Vorschrist ist ja, wie wir zeigten, von den Behörden׳ selbst von denen deS Provisoriums, als außer Kraft gesetzt betrachtet worden! Die Verordnung gerärh mit sich selbst in Widerspruch, indem sie 8i anordnet, daß die Ansgcbote bei den gottesdienstlichen Versammlungen geschehen »lüsten, nachdem sic §. 2. auch von Ausgeboten spricht, die nicht in gottesdienstlichen Versaminlnngen vorgenoinmen werden. Die 8. 14. ausgesprochene Uugilligkeitöcrklärnng muß auch auf den Fall eines mangelnden Aufgebotes ausgedehnt werken, da die von Graßl aus dcn bezüglichen Paragraph dcS österr. Gesetzbuches, versuchte Interpretation ans die vorl. Verordnung, die kein allgemeines Eherechl voranschickt, unmöglich angewendet werdcn kann. Hier ist also die Uebersetzung strenger, als daS Original! Dadurch kommt aber §. 14. mit 8- 11. in Widerspruch; denn ist die Eheschließung durch jede Abweichung von den gegebenen Vorschriften ungiltig, so muß die Konvalidation durch eine förmliche Trauung geschehen. Denn der 8- 11. angcordncte Konsens hat für die jüdische Ehe nicht die Bedeutung, welche er für die christliche Ehe hat, wiewohl der Konsens deS Brautpaares auch zur Schließung einer jüdischen Ehe unerläßlich ist. In den Schlußparagraphen fehlt eine Bestimmung über die Religion der Kinder, die anS einer Ehe hervorgehen, nachdem einer der jüdischen Ehegenossen zu einer christlichen Kirche übergetreten ist. Ewerden demnach in der Folge rückstchtlich dieser Kinder diejenigen Gesetze zur Anwendung kommen, welche in Ungarn in Betreff der auS Mischehen hervorgegangeneu Kinder bestehen. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß der k. ungarische Statthaltereirath vor einigen Monaten in Betreff der jüdischen Ehe mehreren Rabbinen zwei Fragen zur Beantwortung vorlcgte.,י־) Hätten die betreffenden Rabbinen ahnen können, daß eS sich nm die Einführung dcS österreichischjüdischen EhcrechteS handle, würden sie natürlich nicht unterlassen haben, gegen diese Maßregel gegründetr Vorstellungen zu machen. Anmerkungen. ') Decr. S. LatiSl. L. 1. c. 10. S. Szalav, Gcsch. v. Nng. 1. 189 ’) 30ftf. @cf. Bd. 10. S. 579. 236. 11. S. 512. Grüßt, d. des. Thcrecht dcr Juden. S. 23. — י) II. Jdrg. II. Hülste.!57. S. 444. bis 447. — ') DaS Beglcituiigsfchreibcn ist Prst. 18. Juli 1851 dalirt, und von I H. Kaffoiriv nnlcrzcichnet. — s) Sir bat ihrer. Nrsprung in der schon im keilten Jal׳eb״»dcrte üblich!.״ professio nnurimonii iu ecclesia, wclrfif vorzüglich l'cil ttr Ze.I als »ctbirrndig scgesellen wi.rcc, »1 n-clchcr tic 6k׳risten tic I51jc mit Heide» für muT« laubt hiellc״. wozn sich ü'.uerhüi tic sehr gchäustc» Eheverbote gkscllt.-n. die eine Ülorkelirmig gegen ihre tbberlreluaz nölhig machten. Im 7. Jührlinudcrl ging sie i» tic sräi,fische Kirche über. Jnnccen, III. erhob sie nui de», vierten lateraiiischei, Konzil (I2l5) zum .Kirchengeseße. — *) Groß! a. ni. O. 99-104. — ') (Sin 2ücrl zur Ncform debisher in Lesierreich gelieiiteil ,,',cischeii GberechleS. Prag. Slohieek. 1852, 8. 50. — "j Graßl. a. a. 2. 97. — Canones et deercta מ• o**c. Coiioilii Tridentini, scssio XXIV. de 1et׳,rw. inafr. c. c. .. iilrirco sacri LatcrawMisis concilii sah Innoecntio III. eclebruti vc.'tigiis iiiliacrcmlo praecipit, ut iu posteruiD, antcfpiara matriuioniuin c׳>utra!,atur, tor a propriu contraliuitium paroelio trihus (,ontiimiH diebus IVhtivis in ccclesia intcr wi83arum solennia publice deimnciefur.“ — 61» stborl zur Reform S. 37. — ") A. a. O- S. 111. — 91 (״. a. C. S. 18. — ") S. oben Nr. 31s prepurger 3u(11müe. 11. Wir haben nmt in zwei Briefen die Zustände,PreßburgS zum Theil besprochen; daß wir in desnelben weder um die Gunst der einen noch dcr andern Partei buhlten, aber ebenso wenig ihren Unwillen fürchten, hat dcr freundliche Leser gewiß crrathen. Wir fügen aber die freiwillige Erklärung hinzu, daß wir nicht die Absicht hatten oder haden, Jemanden persönlich nahe zu treten: wenn wir gleich über das Prinzip, das die eine oder die andere Partei beobachtet, oder über die Mittel, deren sich beide bedienen, anderer, oft entgegengesetzter Meinung sind, so können wir doch dcn Führern hier und dort, in soserne wir vou ihrem aus« richtigen Bestreben überzeugt sind, unsere Achtung nicht ver«

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