Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 49 (9.12.1863)
- Date
- 1863-12-09
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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903 904 auS. Mao unterscheidet Haupt- und Neben-, nicht aber Haupt- und besondere Sachen. Die Eintheilung bezieht sich, wie Wessely erläutert, ״nur auf Galizien, nicht aber auf die anderen Kronländer, auf welche sie gar nicht paßt." ״In Galizien", sagt er, ״bildet die Judenschaft des ganzen Kreises rücksichtlich des Rabbiners die Hauptgemeinde; die einzelnen Judenvcreinigungen aber in den verschiedenen Orten beS KreiseS, in denen sich eine Synagoge befindet, werden, da sie nur einen Schulfinger, aber keinen Rabbiner haben dürfen, nur als besondere Gemeinde» betrachtet." ") Auf Galizien bezieht auch Grafik die Eintheilung;'") nach seiner Darstellung können aber in einem und demselben Kreise mehrere Hauptgemeinden sein. Einer unserer Mitarbeiter in Galizien wirb hoffentlich die Güte haben, hierüber authentischen Aufschluß zu geben. Wenn die Definition, welche unser gelehrter und verehrter Freund, Prof. Wessely, von der Hanptgemeinde gibt, richtig und solchergestalt die Ein-!Heilung in Haupt- und besondere Gemeinde logisch gerechtsertigt ist, so bleibt cS unbegreiflich, wie daS Aufgebot ״an die Hauptgeineinde" geschehen soll. Sollen sich etwa alle Juden eines galizischcn KreiseS versammeln, um einem von einer Obrigkeit vorzunchmenken Aufgebote beizuwohnen? So viel steht indes; jedenfalls fest, daß die Eintheilung der jüdischcn Gemeinden in Haupt- und besondere Gemeinden auSschließlich Galizien im Auge hat. Eine zweite Schwierigkeit bildet in dem angeführten Gesetze die Voraussetzung des Gesetzgebers, daß cö eine jüdische Hanptgemeinde geben könne, die keine Synagoge und kein gemeinschaftliches BethanS besitzt! Bei ״besonderen" oder Filialgemeindcn ist dies in so ferne denkbar, als nach Graßl ein Minjan in einem Privathause nicht zur Vornahme von Aufgeboten geeignet ist. Wie aber eine jüdische Hauptgemeinde ohne gemeinschaftliche Andachtstätte gedacht werden könne, ist unS unbegreiflich. Viel besprochen wurde die Bestimmung deö 8- 125., der zufolge der Manu nach aufgelöster Ehe nicht befugt ist, seines WeibcS Schwester zu ehelichen. ״DaS mosaische Gesetz", sagt mit Recht Wessely, ״untersagt blos die Ehe mit der Schwester der noch lebenden Frau, wie dieS klar auS dem Worte ״bcchajcba“, bei deren Leben (3 M. 18, 18) erhellt, und zwar gilt das Verbot nicht nur der Poligamie mit zwei Schwestern, sondern auch der Ehelichung der einen Schwester, so lange die andere, getrennte Schwester lebt. Hingegen ist die Ehe mit der Schwester der verstorbenen Frau weder nach mosaischen, noch nach rabbinischen Gesetzen verboten." '*) DaS Gesetz besteht aber nichtsdestoweniger in seiner Allgemeinheit fort, und muß vorkommendcn Falls die Dispensation nachgesucht werden, die jedoch nach dem jüdischeu Eherechte rein überflüffig ist. Dagegen wird die nach diesem Rechte erforderliche Mitwirkung eines Rabbiners — nach der herrschenden PrariS eines RabbinatS-KollegiumS — bei dem zu vollziehenden Akte der Ehescheidung mit keiner Cylbe erwähnt! VII. die neue k. Verordnung über die Ehe der Juden in Ungarn. Wir setzen den Inhalt dieser Verordnung als bekannt voraus, da dieselbe in den politischen Blättern, zuerst im amtlichen ״Sürgöny" vom 15. November l. I. Nr. 262, mitgetheilt wurde. Ihren legislatorischen Inhalt einleitend und motivirend, sagt die Verordnung, daß unter den ungarischen Juden in Betreff der Schließung und Auflösung der Ehe Mißbräuche Vorkommen, ״indem na.i.l.tllich die Ehen nicht selten mit Uebcrgehung der kirchlichen Personen bloS durch die Dazwischenknnft bürgerlicher Personen geschlossen, und auf diese Weise auch aufgelöst werden, ohne daß die Ehen selbst, oder die auS denselben hervorgegangenen Kinder in die Matrikel eingetragen würden." Diese Thatsachcn find, wie die Verordnung ausdrücklich angibt, auf amtlichem Wege zur Kenntniß der höchsten Tikasterien gelangt. Indem man diese Einleitung liest, kann man sich sol« gendcr Frage schwerlich cntschlagen: Warum sind die Personen, welche ohne vorhcrgegangeneS Aufgebot Trauungen Vornahmen, und die Familienhäupter, Hebammen und GeburtShelser, welche die Geburten dem Matrikelsührer zu ׳.neiden unterließen, nicht zur Verantwortung gezogen und bestraft worden? Ist ja die Strafe für diese Handlungen und Unterlassungen in der Zirkular-Vorschrift deS inkcrimistischcn EhcsS der k. k. Statthalterei vom 1׳. Juli 1851 auödrücklich festgesetzt! Dieses Problem löst sich nur durch die Annahme, daß die Behörden, — nicht nur die konstltutionetten, sondern auch die provisorischen, — der Zirkularvorschrist keine Gesetzeskraft zugeschrieben haben. Wir konstatircn diese Thatsache, ohne irgcud eine Bemerkung daran zu knüpfcn. Die Verordnung selbst gibt sich nicht nur als solche, sondern zu gleicher Zeit als literarisches Erzcugniß zu erkennen; als solches will und kann sie sich einer Wissenschaftlichen Prüfung nicht entziehen. Im Allgemeinen hat nun die Kritik nachstehenden uubestreitbaren Satz auSznsprechen: Die im ״Zürgöny" vom 15. Uovember l. I. Nr. 262 piibliiirtr, das jüdische Eherecht betreffende Verordnung ist von Wort ju Wort dem allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gcsttzbnchk entnommen. WaS wir soeben über daS Eherecht dieses GesetzbucheS bemerkten, gilt mithin natürlich auch von dieser Verordnung. Ein beachtcnSwerther Unterschied ist jedoch hervorzuheben. DaS österr. Gesetzbuch läßt, wie bereits erwähnt wurde, daS jüdische Eherecht auf daS allgemeine Eherecht folgen und erklärt, die namhaft gemachten Abweichungen abgerechnet, die Aussprüche deS letzter« auch für erstereS als maßgebend.