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Ben Chananja · 1863-12-09 · 49 (9.12.1863) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
49 (9.12.1863)
Date
1863-12-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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901 eS Christen nicht so genau zn nehmen, wie Juden. ״Die Verkündigung," sagt $. 71., muß an drei Sonn- oder Fest. tagen.geschehen." Dagegen 8- 126: ״Die Der, kündigung der Juden-Ehen muß.an drei nacheinander folgenden Sabbath- oder Feiertagen. geschehen." Dieser Unterschied zwischen den christlichen und dem jüdischen Aufgebote hat schon Graßl hervorgehoben; ihm entging cS aber, daß hier eine Satzung der katholischen Kirche °) für die Juden in ihrer buchstäblichen Strenge festgehalten wird, wiewohl sie 8- <1. für Katholiken gemildert worden ist!! Sehr schmerzlich ist daS Mißtrauen und die Strenge, womit daS jüdische Ehcrecht deS östcrr. Gesetzbuches die Rabbinen behandelt. In dem christlichen Traunngöbuche brauchen die Urkunden, wodurch etwa vorgekommcne Anstaude gehoben worden sind, nach tz. 80 nur angcdcntct zu werden. Ter Rabbiner dagegen hat nach §. 128 ״die von den Verlobten beigebrachten Zeugnisse mit der Rcibenzahl unter welcher die Getrauten dem TranungSbnchc cinvcrlcibt worden sind, zu bezeichnen, und dem Trauungöbuche an zu heften." Eine bloße Andeutung genügt nur von Seilen teö christl. Seelsorgers; der Andeutung teS RabdincrS dagegen schenkt der Gesetzgeber kein Vertrauen. Der Rabbiner muß die Urkunden mit einer Nummer versehen, und dem TrauungSbucke anheften. Läßt sich für diese Unglcichheit vor dem Gesetze, für diese Zurücksetzung, Temüthigung, ja Brandmarkung der jüdischen Seelsorger irgend ein vernünftiger Grund ansührcn? Ist eö seit Menschen, gedenken v o r ge k o mmcn, daß ein Rabbiner in eine st r a frech tl iche U nt ersu chnug v e rwi ckelt w or« den wä re? Tie Schmach trifft merkwürdiger Weise auch diejenigen Rabbinen, die von der Regierung ernannt werden, z. D. den mährisch-schlesischen LandeSrabbiner und die böh, mischen KreiSrabbinen! Hieran reiht sich passend der Nachweis einer Ungleichheit vor dem Gesetze in strafrechtlicher Beziehung. Nach 8- 7^. sind theilS die christlichen Brautleute oder ihre Vertreter, theilS die Seelsorger unter angemessener Strafe verpstichtct, dafür zu sorgen, daß die vorgcschriebcuen Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden. Deu christlichen Parteien und Seelsorgern wird also bloß eine arbiträre Strafe angrdroht. Ganz anderwerden die Juden behandelt: ״Verlobte, oder Rabbiner und ReligionSlehrer, welche den erwähnten Vorschriften zuwider hanteln, dann diejenigen, welche ohne die ordentliche Bestellung eine Trauung vornehmen, werden nach dem 8- 252 deö zweiten TheileS des Strafgesetzes bestraft." Anno 1811 konnte man sich diese Ungleichheit vor dem Ge, setze lticht erklären; sie besteht aber auch Anno 1863, im Zeitalter der Gleichberechtigung! In praktischer Hinsicht sind eS besonders die Destimmungen über die Auflösung der Ehe, wo die Ungleichheit vor dem Gesetze die Juden am schmerzlichsten berühren muß. Tie katholische Kirche hält die Auflösung der Ehe für onzulässig; eS ist milhin natürlich, daß hier nur daS protestantische Eherecht VergleichungSpnnkte bietet. Da nun daS Indenlhum die Auflösung der Ehe ebenso zuläßt, wie der ProtestantiSmuS, sollte man glauben, daß in Betreff der EhescheidungSgründe daS alte jüdische Eherccht befragt, und nach Maßgabe einer fortgeschrittenen Zeit auch wirklich benützt wurde. DicS geschah aber nicht. Den Forderungen deS ProtcstanliSinuS wurde durch 8- 115 Genüge geleistet. Dagegen gibt cS nach §§. 131. und 135. nur zwei Fälle, wo eine jüdische Ehe aufgelöst werden kann: die rechtSgiltige Einwillignng beider Ehegattten und der gerichtlich erwiesene Ehebruch von Seite deS WeibeS. Der jüdische Ehegenvsse kann mithin auch bei anhaltend erlittenen schweren Mißhandlungen. ja selbst bei erwiesenermaßen stattgefundcnen Nächste!- lungen, die seinem Leben oder seiner Gesundheit gefährlich sind, nur die Scheidung von Lisch und Belt fordern, nicht aber die Trennung oder gänzliche Auflösung deS EhebundeS. Der Katholik ist unter gleichen Verhältnissen allerdings in derselben Lage. Ihn sicht dieaber nicht an. Er weiß, daß seine Religion die Ehe für unauflöslich erklärt. Der Jude hak aber natürlich dieses Dewnßtsrin nicht. Ihm ist die Ehe wohl ein wichtige-, ehrwürdiges, heilige-, aber nicht ein unaufllöSIichcS Band. Er nimmt in dieser Rücksicht denselben Standpunkt ein, den der Protestant einnimmt. Und dennoch gestattet da- Gesetz dem letzteren in viel weiterem Umfange, als dem Inden, von dem Rechte, daS ihm feine religiösen Grundsätze einräumen, Gebrauch zu machen. ES ist also eine traurige, aber unlängbare Thalsache, daß daö Eherecht deS allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches eine Unglcichheit zwischen Ehristen und Juden vor dem Gesetze statnirt, welche für letztere theilS berinträchtigend, theilS demüthigend ist. In einrr andern Richtung verdient daS Gesetz über den Ort deS Aufgebotes beleuchtet zu werden. ES heißt 8. 126. hierüber: ״Tie Verkündigung der Judeneheu muß in der Synagoge oder in dem gemeinschaftlichen Betbause, »vo aber kein solches besteht, von der OrtS obrigkeil an die Haupt- und besondere Gemeinde, welcher ein uud der andere Verlobte einverleibt ist, an drei nacheinander folgenden Sabbath« oder Feiertagen .... geschehen." Dem ausmerksameu und kundigen Leser muß hier zweierlei auffallen: zuvörderst die Eintbeilung der jüdischen Gemeinden in Haupt- und besondere Gemeinden. Unstreitig ist dem Wortsinue nach eine Hauptgemeinde ebenfalls eine besondere Gemeinde; die mewdra dividentia schließen sich also wechselseitig nicht

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