Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 49 (9.12.1863)
- Date
- 1863-12-09
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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899 -J Vorschriften deö zweiten HauptstückeS deS allgemeinen bür, gerlichen Gesetzbuches finden ihre volle Anwendung auf die jüdischen Glaubensgenossen." Solchergestalt erlebten die ans den deutsch-slavischcn Ländern eingewanderlca Inden, waS sonst äußerst selten Sterblichen zu erleben gegönnt war: ihr Vaterland, dem sie längst den Rücken gekehrt hatten, war ihnen nachgekoininen! Man erzählte sich zu jener Zeit, daß der politische EhekonsenS, natürlich in einer viel mildern Gestalt, auch für die Christen eingesührt werden sollte; daß eS aber den katholilischen Bischöfen gelang, dierückgängig zu machen. Ob dieseS Gerücht gegründet war, wissen wir nickt; Tbatsache ist» daß manche christliche Juristen sich daraus beriefen, indem sie die Juden aufmnnterten, Allerhöchsten OrtS Vorstellungen zu machen, nm entweder ganz im Besitze der Autonomie in Ehesachen zu bleiben, oder doch eine Milderung deS Gesetzes zu erwirken. Allein bei gänzlichem Mangel eines gcmcinsamen Organes war eS für die ungarischen Inden sehr schwierig, jene Ausinnnternng zu befolgen. Die Zeit, in welcher de» Inden die Grundbesitzfähigleit abgesprocken wurde, war auch nicht sonderlich geeignet, ein. günstige Aussicht für das Gelingen der hi versuchenden Vorstellungen zn eröffnen. Gleiche Ursachen führen allenthalben gleiche Wirkungen herbei. Da dir Erlangung deS politischen EbeconsenseS für die ärmere jüdische Vellöklasse wirklich mit vielen Schwierialriten verbunden war, so wurden bald auch in Ungar», wie jch'on früher in Galizien, Böhmen und Mähren, geheime Eben geschlossen. Unter den größeren jüdischen Gemeinden in Ungarn gab eS vielleicht keine einzige, in deren Mitte nicht ein Schmied von Grcina Green im Stillen sein Idopulationshandwerk trieb. Die armen Leute nannten die ge« Heimen Trannngen mährische Hochzeiten, wie man dieselben früher in Mähren ungarische Hochzeiten genannt halte. Die ans den geheimen Eben hervorgegangenen Linder wurden in die GeburtSbüchcr als unehrltch eingetragen. NichtSkestowe- Niger war eS männiglich bekannt. daß die fraglichen Ehen ooriru, ioro mteruo vollkommen giltig sind. Der politische EheconsenS hatte in Ungarn etwas über sechs Jahre gedauert, als demselben durch die väterliche Huld Seiner Majestät deS Kaisers ein Ende gemacht wurde. Der verhängnisivolle 8- 12-1 deS bürgerlichen Gesetzbuches wurde am 9. November 1859 außer Kraft gesetzt. Die übrigen, das jütische Eherecht betreffenden Aussprüche dieses GesetzbucheS behielten Gesetzeskraft. Den Geist dieser Aussprüche haben wir nun näher zu betrachten. VI. Das Eherecht des allgemeinen österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches. Das zweite Hauptstück dieses Gesetzbuches behandelt von $44 ׳. bis 8- 123 daS Eherecht der Katholiken und Pro- 900 testanten; von §. 123 bis 136 daS Eherecht der Juden. Den Uebergang von der einen zu der andern Abtheilung bildet 8- 123.: ״Bei der Judenschaft haben mit Rücksicht auf ihr ReligionSverhältniß nachstehende Abweichungen von den: in diesem Hauptstücke allgemein bestehenden Ehercchte Statt." Mit Ausnahme dieser Abweichungen sind mithin die Gesetze deS allgemeinen EhcrechtcS auch auf daö jüdische Eherecht anznwendrn. Solchergestalt soll daS Eherecht der Juden ebenso vollständig festgesetzt werden, wie daö Eherecht der Katholiken und Protestanten. Man sollte nun dem Gedanken Raum geben, daß die jüdisch-chcrechtlichcn Gesetze wirklich nur dem ״RcligionS- Verhältnisse" der Juden ihren Ursprung verdanken, ohne fonfi, — den außer Kraft gesetzten 8- 124. abgerechnet, — etwas zu enthalten, was die Juden beeinträchtigen oder demülhigcn kölintc. Bei näherer Prüfung der bezüglichen Gesetze kann man sich aber nicht verhehlen, daß hier eine Unglcichhcik zwischen Ehristen und Juden vor dem Gesetze statnirt wird, die nicht nur daS Eherecht betrifft, sondern sich sogar auf daS Strafrecht erstreckt. Folgende Differcnzptinklc werden dicS inS klarste Licht stellen. In Betreff deS Aufgebotes christlicher Eben heißt eS 8- 74.: ״Zur Giltigkeit deS Aufgebotes und der davon abhängigen Giltigkeit der Ehe ist eS zwar genug, daß die Namen der Drautlente und ihre bevorstehende El.e wenigstens einmal sowohl in dem Psarrbezirke deS Bräutigams als der Bram verkündiget werden, . nn d ein in der Form oder Zahl de r V c r k ü n d i g u n g e n n n! t r I a 11 f c 11 c r M a 11 - g e l macht die Ehe nicht nn giltig;" dagegen heißt cS im 8- 129: ״Eine In den ehe, welche ohne Beo b a ch r u n g der gesetzlichen Vorschriften g e s ch l o sscn wird, ist un giltig." Zu dev. gesetzlichen Vorschriften gehört aber nach jj. 126 auch daS dreimalige Aufgebot in der vorgeschriebene» Form! Ist mithin ein Aufgebot unterblicben, so wird die bereits geschloffene Ehe für ungilng erklärt. Daö Gesetz legt also dem Aufgebote bei einer jübischen Ehe eine ohne Vergleich größere Bedenlung bei, alö bei einer christlichen Ehe, wicwol die promnl-^ntio oder propo-z'ilio snturi inatrimonii eine christliche Einrichtung ist. ES ist in der That eine höchst eigeiilhüinlichc legislatorische Verfügung, nach welcher Gesetze, welche Eoucilien und Päbste gegeben haben, von Juden strenger beobachtet werben müssen, alS von Christen! Graßl bemüht sich allerdings, daS Gesetz so interpretiren, daß dieses legislative Kuriosum schwinde. °) Der Wortlaut deü Gesetzes spricht aber gegen seine Interpretation, wie schon Wessely mit Recht bemerkte.^) Bei den orientalischen Christen ist daS Aufgebot gar nicht üblich. Bei den österreichische» Juden bat eS nicht nur eine wesentlichere Bedeutung, als bei den Christen, sondern auch mit der Reihenfolge der Verkündigungen brauchen