Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 49 (9.12.1863)
- Date
- 1863-12-09
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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897 898 wo ihnen jedoch keine freie Stätte zn ihrer Trauung ge, gönnt war, verließen, um sich auf dem Territorium irgend eines EdelmanneS trauen zu lassen. Die Jntimate vom 13. April 1813 und vom 18. April 1820 blieben ohne Wirkung, und die Institution des politischen EheconseS war nicht im Stande, sich in den Komitaten Bahn zu brechen. DaS konstitutionelle Leben war zwar zu jener Zeit in llngarn nicht in der Biüthe. Von 1811 bis 1820 kam kein ungarischer Reichstag zusammen, und 1823 wurde eine RekrutenauShcbnng und die Entrichtung der Kriegssteuer in ConvcntionSmünze anbcfohlen, wiewohl letztere bis dahin in Wiener Währung gezahlt worden war. Allein die KomitatS, Autonomie war auch während dieser Epoche unangetaste t geblieben. 1111P wenn auch die Inden bei den KomitatSvcrsaminlungcn ebensowenig stimmberechtigt waren, wie die nichtadeligen Ebristcn, so kam ihnen doch die Eisersucht zu Gute, womit die AdelScongregationcn die alten Gesetze aufrecht zn erhalten strebten. Wer die NegicrungSverordnungen sammeln würde, die, weil man ihnen die gesetzliche Basis absprach, ' in den Eongregatione» ״mit Achtung ad acta" gelegt wurden, könnte einen Folioband hcrauSgcben, der an Umfang das unggarischc EorpuS Juris überträse. Die Männer der Regierung pflegten daher öfters zu sagen: ״Bei einem solchen Verfahren der Komitate kann man unmöglich regiereu!" Die Lliminsührcr in den Mnnizipien pflegten hieraus zu replizircu: ״Bei einem solchen Verfahren der Regierung kann man unmöglich gehorchen!" Umsonst wurde daher zu wiederholten Malen, — am 18. Augnst 1800, Z. 16,240; 25. September l80^, Z. 10.16-1, — eingeschärft, die ohne Bewilligung einwanderuten Inden nicht ausznuehmcn. Dir Ausnahme erfolgte nach wie vor. Die Eingewandertcn gründclen auch HauS und Herd, und mancher derselben, der an Festlagen seine Kinder und Enkel um sich versammelt sah, sagte sich im Stillen: In deinem GeburtSlande wären diese theuren Sprößlingc als unehelich gebrandmarkt worden! IV. Matrikclwtscn. Der 29. (DcfeljOMihcl von 1840. Die Zirlrular-Vorschrift vom 4. Juli 1851. Leiter bekundeten die ungarischen Juden nicht jenen Ordnungssinn, unter dessen Einflüsse ihre gänzlich unbeschränkte Autonomie in Ehesachen eine würdige Richtung und Gestaltung gewonnen hätte. Nicht einmal ordentliche TrauungS- Protokolle waren vorhanden, in Pest ausgenommen, wo der gottselige Schwab ein TraunngS-Protokoll gründete. Erst in Folge deö 20. GesctzartikelS vom Jahre 16-10, in welchcm die Einführung von Gebnrtö-Matrikelu besohlen wurde, kam auch die Einrichtung ordentlicher TrauungS- und Todtcn- Protokolle in Gebrauch. Unter den erschütternden Ereigmssen von 1848 und 1849 geriethen jedoch die Matrikel in manchen kleineren Gemeinbeu in Verlust, in manchen Gemeinden traten Unterbrechungen in der Matrikelführung ein. Diese Mängel wurden bei der im Jahre 1851 stattgehabten Volkszählung wahrgenommcn. Der damalige interimistische Chef der k. k. Statthalterei, Baron Geringer, erließ daher unterm 4. Juli fine Zirkular-Vorschrift an die DistriktS-Obergespäne, worin die Führung von GeburtS-, TrauungS- und Sterbeproto« kosten bei den Juden nach einem vorgeschriebenen Muster angeordnet wurde. Diese Zirkular-Vorschrift, welche iu daS ״Landes- und RegierungSgesctzblatt für daS Kronland Ungarn" ausgenommen ist 3), wurde an die jüdischen Gemeinden durch daS damals noch bestehende Tolcranz-Tar-Verwaltungö-Komitä versendet. 4) Diese Zirkular-Vorschrift ist für den Gegenstand unserer Darstellung fast epochemachend: sic enthält die ersten, die jüd. Ehe in Ungarn betreffenden behördl. Vorschriften, welche genau und pünktlich befolgt wurden. Die bezüglichen Worte lauten: ״Wenn eine Trailiing durch einen andern, als den Gemeinderabbiner vollzogen werden tvill, so ist hiervon varlänstg dem Gemeinderabbiner — Behufs dreimaliger Ansküiidigung deö beabsichtigten EhebündnisseS in dem Gemeindebethause — die Anzeige zu erstatten, und darf die Trauung erst nach beigebrachter Bestätigung dcS Rabbiners über die geschehene Verkündigung, oder über die von der betreffenden Behörde erhaltene theilwrise oder gänzliche Nachsicht desselben vorgeiiommeil werken. Tie Veivilligung der Nachsicht von den Aufgeboten ertheilt in den dem DistriktS-Obergespan nnmittclbar untergeordneten Städten der Bürgermeister, in asten anderen Gemeinten die KomitatSbchörde. Derjenige, welcher eine Trannng vornimmt, bevor die Bestätigung über die geschfhene Verkündigung oder die erhaltene DiSpcnS vorge, wiesen wird, verfällt in die oben bezeichncte Strafe, — vier Gulden (5. M., oder Arrest von zwei Tagen, — welche bei wiederholten UebertrctungSfällen zu verschärfen ist." In Folge dieser Bestimmungen wurde daS dreimalige Aufgebot eingeführt, und für eine ordentliche Matrikelführung Sorge getragen. Im Uebrigen blieb die jüdische Autonomie in Ehesachcn unangetastet. V. Einführung des österreichisch-jüdischen Eherechtes. Die Tage dieser Autonomie waren aber gezählt. Am 29. November 1852 erschien daö k. k. Patent, nach welchem ״vom 1. Mai 1853 angefangcn, in den Königreichen Ungarn, Kroatien und Slavonie», iu der Wojwodschaft Serbien und in dem Temcscr Banate, daS mit dein Patente vom 1. Juli 1811 in anderen Ländern der österr. Monarchie kundgemachte, allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, sammt den darauf sich beziehenden Verordnungen in Wirksamkeit" trat. Der Schluß dcS IV. Artikels dieses Patentes erklärte ausdrücklich: ״Die