Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 49 (9.12.1863)
- Date
- 1863-12-09
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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895 896 ג hat sich in dm wenigen königlichen Freistädten, in denen schon in der Zeit Josefs Juden wohnten, der politische EheconsenS für Inden erhalten. In den königlichen Freistädten hingegen, wo sich die Juden in Folge des 29. GesetzartikelS vom Jahre 18-10 niederließen, wußte man nichts davon. Aber selbst dort, wo der EheconsenS im Brauche war, wurde derselbe nicht für unentbehrlich gehalten. Wenn der MagistratSrath, der als Inden-Kommissär den ConsenS ertheilte, difficil war, ließ sich daS Drantpar an einem andern Orte trauen, ohne daß dies demselben irgend eine Unannehmlichkeit nach sich gezogen hätte. II. Versuche, den politischen Ehcconscns einzuführen. Nnn geschah cS aber, daß aus den deutsch »slavischen Ländern füdische Brautpaare nach Ungarn kamen, um sich trauen zu lasten, und ihr Ziel natürlich auch erreichten. Die Rabbinen in den nordwestlichen Grenzkomitaten sahen nicht selten solche TrauungSgäste bei sich, und dieselben waren ihnen auch nrchl unwillkommen. Die ungarischen Tranungen waren nach jüdischem Eherechte ebenso legitim, wie cö die Trauungen zu Grctna Green in Schottland nach dem schottischen Eherechte waren. Denn daS Privilegium Lint on'S, deö Schmiedes zu Gretna Green, zur unbeschränkten Trauung aller Liebenden, wovon bis auf den heutigen Tag selbst Gebildete in vollstem Ernste sprechen, ist eine reine Fabel. Nach dem schottischen Gesetze gehört zur Feier einer Eheschließung nicht-, als die Erklärung der Kontrahenten! vor Zeugen, daß sie Eheleute seien. Manche Liebende, denen in | England die Ehe versagt wurde, begaben sich daher nach Gretna Green, oder nach einem andern Grcnzorte, um ihren Ehebund nach schottischem Gesetze zu schließen. In Gretna Green geschah in neuerer Zeit die Trauung deS neapolitanischen Prinzen von Kapua mit der Engländerin Miß Penelope Smith gegen die ausdrückliche Protestatio» deö Königs von Neapel; dort wurde auch der Herzog Lorcnzo Ssorza Eesarino mit Miß Karoline Shirley getraut. Die ungarischen Trauungen jüdischer Liebenden an- Mähren haben also nicht nur unter bürgerlichen Christen ihres Gleichen, sondern auch iu fürstlichen Familien und in den Kreisen der höchsten Aristokratie! In Einem Stücke waren jedoch die Paare von Gretna Green jedenfalls glücklicher. Der Prinz von Kapua und der Herzog Lorenzo Ssorza Eesarino konnten wegen ihres ungesetzlichen Schrittes weder von einem Oberamte, noch von einem KrciSamte znr Verantwortung gezogen werden. Die in Ungarn getrauten auswärtigen jüdischen Brautpaare mußten aus strenge Untersuchung und Bestrafung gesaß: sein, sobald sie verralhen wurden. Und.da eS leider zu keiner Zeit an niedrigen Denunzianten fehlte, so geschah eS, daß die 1813 zu Podersdorf im Oedenburger Komitate vollzogene Trauung einejüdischen Brautpaareau- Mähren zur Kenntniß der mährischen Behörden gelangte. Wie eS diesem Brautpaare erging, vermögen wir nicht zu berichten. ES liegt aber ein an die ungarischen Munizipien gerichtet,- Jntimat deS k. ungarischen StatthaltereiratheS vom 13. April 1813, Z. 8624, vor unS, in welchem auf die Erwähnung deS Podesdorfer Falles nachstehende Worte folgen: ״Damit ähnliche Fälle nicht auch im Gebiete anderer Jurisdiktionen Vorkommen sollen, werdet Ihr aufgesordert, eö bei allen jübischen Gemeinden Eures Gebietes als den Beschluß Sr. geheiligten Majestät durch Zirkulare bekannt zu geben, daß eine Kopulation auswärtiger jüdischer Familien unter Androhung schwerer, die Uebertrcter treffender Ahndung weder von fremden, noch von einheimischen Rabbinen vollzogen werden dürfe." DaS Jntimat ist unterzeichnet von Baron Johann MednyanSky, Johann Latinovich, Samuel Länpi. Die Amhentie der vor 11110 liegenden Abschrift bezeugt Michael Küiüczy, Notar und Archivar des Raaber KomitateS. Der Wortlaut dieses JntiinateS berechtigt zu der Annähme, daß daS Kopulatioiiövcrbot sich nur auf auswärtige, nichningarische Inden beziehe. ES liegt aber ein späteres denselben Gegenstand betreffendes Jntimat deS k. ungarischen StatthaltereiratheS vor 11110, welches von einem Eonsense zur Schließung einer jüdischen Ehe überhaupt spricht, ohne deS Unterschiedes zwischen einheimischen und fremden Juden zu erwähnen. Dieses nnterin 18. April 1820, Z. 10,416, er fl offene, von den Grasen Joses BrnnSwich und Johann Pongräcz unterzeichncle Jntimat lautet, wie folgt: ״Da bei den Inden und deren Rabbinen die die Allerhöchsten Verordnungen zn Nichte machende Meinung herrscht, daß jüdische Kopnlalionen, welche ohne Bewilligung der betreffenden IuriSdiklionen vorgenommen werden, bestehen und vollzogen werden können, sobald sie nur außerhalb des Territoriums der Jurisdiktion geschehen; so trägt dieser Siatthaltereirath nach dem positiven Allcrgnädigsten königlichen Willen Euch auf, die von hier ans intimirte Allerhöchste königliche Resolution vom 13. April 1813, Z. 8624, in allen in Eurem AmtSgcbicte besindlichcn jüdischen Genieinden znr strengen I Darnachhaltung neuerdings zu verlautbaren." Diesevor I uns liegende Jntimat ist ebenfalls von Külüczy legalisirt. III. Die ungarischen Munizipien. Es unterliegt keinem Zweifel, daß im Sinne diese- JntimateS keine jüdische Trauung ohne obrigkeitliche Bewilligung, — citra indullam respectivarum JurisdictioDam, — vorgenommen werden sollte. ES wird ausdrücklich hervorgehoben, daß daS Verbot, ohne ConsenS zu heiraten, keinen Unterschied der Territorien kenne, indem, wie bereits angedeutet wurde, manche Brautleute ihre freistädtische Heimat, X יי“