Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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873 874 besitz befähigt, und nirgends fand sich Veranlassung, ihnen I dasselbe Recht wieder zu entziehen. Kaum irgendwo aber s würden vermehrte Zuflüsse von Kapital und Intelligenz dem! Landbau so förderlich sein, als in Oesterreich.! In den italienischen Provinzen Oesterreichs, namentlich! im Mantuanischen, Vcnetianischen und in Friaul, sowie in! verschiedenen Distrikten Ungarns, woselbst die Juden seit l längerer Zeit Grundeigenthümer sind, haben sie AuSgczeickneteö in der Melioration ihrer Gründe geleistet. Aber auch in jenen LandeStheilen, in welchen sich dieses Recht auf die kurze Dauer von vier Jahren beschränkt sah, ließ sich hin׳ > reichend wahrnehmen, wie damit der Vodenwerth, der Hypo- I thekarkrcdit, die Steuerkrast sich hoben, und die landwirthj schastliche Industrie einen, neuen gedeihlichen Aufschwung ' Man hat der Desorgniß Raum gegeben, daß daS unbeschränkte Besitzrecht viele Danernwirthschaften in Galizien den Juden überantworten würde. Wir tragen solchen Bedenken Rechnung, wenn wir auch die Ueberzeugung hegen, daß die Bewirthschaftung von Grund und Boden unter solcher TranSscrirnng nichts weniger als leiden würde. Denn wenn auch hin und wieder ein Jude durch Intelligenz, Fleiß, Nüchternheit und Sparsamkeit sein erkauftes Gütchen besser zu verwalten und zu verwcrthcn verstände, als der durch Trunksucht nnd Schlaffheit hcrabgekoiuiuene Bauer, der eö ihn abgetreten, so könnte damit doch ein heilsamer Ansporn gegeben werden. Allein man übersieht wohl auch bei einer solchen Besvrgniß, daß die indische Kapitalkrast in Galizien nur eine sehr geringe ist, die Rcignng zum Landban dort weit weniger als in andern Kroländern vorherrscht, und daS daraus gewendete Geld sich in der Regel nicht so gut verwerthet, wie im Handel und Wandel. Aehnliche Bedenklichkeiten walteten wohl auch in Preußen für den ehemaligen pvlni 1 chen LaukcStheil Posen vor. Die jüdische Bevölkerung ist nahezu im selben Verhältniß zahlreich wie in Galizien, und siebt ebenso in der Kultur den andern jüdschen Bevölkcrungen Preußens nach. Dennoch hatten die letzter« unter der Wirkung solcher Betrachtungen nicht zu leide», nnd selbst die naturalisirten Juden Posenö — und man ging bei der RatnralisationSerklärung von der liberalsten Basis auö — wurden ebenso, und ohne irgend einen daraus hervorgegangenen Nachtheil, wie die übrigen emancipirt. Mochte man auch in der Beschränkung der nicht naturalisirten Juden Posens weit genug, ja vielleicht zu weit gehen, indem noch daS Edikt vom 23. Juli 1847 die Legalität der im Besitz nicht naturalisirter Posener Juden befindlichen Schuldnrkunden der gerichtlichen Ausnahme unterzog, diejenige, die auS dem Verkauf berauschender Getränke herrührle, gänzlich verwarf, den Jünglingen Znrücklcgung deS 24. JahreS zur Schließung der Ehe vorschrieb u. s. w.; immerhin war der Umkreis der anszulegenden Beschränkungen damit lokalisirt und auf diejenigen zuruckgesürt, welche durch ihre Haltung und Lebensweise zu solchen Bedenken Anlaß gegeben hatten-, ohne daß die Andern unverdienterwcisr darunter zu leiden gehabt hätten. Mag man übrigens von den galizischen Inden denken, wie man will, und den Eindruk ihrer äußerlichen Erscheinung nicht leicht überwinden, wolle eS doch nicht vergessen werben, wie lange und anhaltend daS niederdrückende System der ReligionSsteuern vorzüglich ans dem galizischen Juden lastete, und in rücksichtsloser Weise uaSgeübt, ihn der Mittel beraubte, ebenso wie seine übrigen Glaubensgenossen auf Hebung de- Gemeinwesens, und namentlich auf Verbesserungen im Schul« wesen bedacht zu sein. Die Regierung hat aber gewiß nur Ursache mit den galizischen Juden zufrieden zu fein; denn außerdem, daß sie trotz ihrer erdrückenden Separatlastea in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten den übrigen Eiuwohnern in keiner Beziehung nachstanden, waren sie eS, welche namentlich im Jahre 1846 ihren Einfluß auf den Bauern» stand dazu benützen, daß sie den drohenden destruktiven Tendenzen jener Zeit heilsamen und auch willig angenommenen Rath im erhaltenden Sinne entgegenstellten. Eine andere Bedenklichkeit ist wol die, daß sowol durch unbeschränktes Besitzrccht, als selbst durch ausnahmslose- Wohnrecht, Inden nach Kronländern gezogen werden könnten, in welchen sie sich bisher nicht ansäßig machen durften, oder doch nur in sehr beschränkter Zahl wohnten. ES sind hiebei namentlich Tirol, Steiermark, Kärthen und Krain gemeint. ES ist nicht vorauözusetzen, daß diese Kronländer, welche gerade zu den weniger gesegneten deS österreichischen Kaiser» staateS zahlen, eine besondere Anziehungskraft auf jüdi,.äc Ansiedler anSüben sollten; wenigstens hat die Zeit von 1848 bis 1849, innerhalb welcher solche Ansicdlnngen nicht verwehrt waren, solche nur in sehr beschränktem Maße hervor« gerufen. UebrigenS haben auch andere Staaten, namentlich Preußen hinsichtlich PommernS, Schweden hinsichtlich NorwegenS, endlich Rußland hinsichtlich seiner inneren Provinzen den lang bestandenen Jndcnbann aufgehoben, ohne daraus Nebclsränte hervorgehen zu sehen, oder noch zu desorgen. Denn mißlich erschiene cö immer, den Standpunkt der Gleichberechtigung der Pflege von Vorurthcilen — weil lange gehegt — untergeordnet zu finden. Die Verleihung von StaatSbedienstungen au jüdische Angehörige bildet ein sehr wesentliches Moment in ihrer gleichberechtigten Stellung. Nur sie allein vermag daS Selbstnnd Ehrgefühl derselben in der erwünschlichen und dem Staate zu Gute iommenden Weise zu heben. Der Bildung-- und Wissensdrang ist ein sehr reger nnd verbreiteter unter der jüdischen Jugend; daS zeigt der über daS Verhältniß zur Volkszahl gehende Andrang der jüdischen Studierenden zu wissenschaftlichen nnd technischen Anstalten, und noch mehr ihre fast durchgängige Befähigung, die nicht selten sich zn einer anSgezcichneten erhebt. ES wäre sehr traurig, wenn der gebildete Jude in Oesterreich auch fernerhin seinem Vaterlande nicht in jenem Berufe dienen dürfte, welcher einem edleren Ehrgeize, einem höheren Streben als dem Gelderwerb entspricht. Dazu kommt, daß der Veamtenstand in Oesterreich keineswegs glänzende Außenseiten darbietct, und daher eine verstärkte Konkurrenz gesinnungötüchtiger und befähigter Aspiranten wohl nur zum Staatsbesten gadacht werden kann. Die Bedenklichkeiten, die in dieser Hinsicht rege geworden sind, dürsten sich vorzüglich auf die mit richterlichen Funktionen verbundenen Aemter uud auf daS Lehrfach beziehen. Weder in Frankreich, noch in Piemont, Belgien, Holland und England hat daS jüdische Glanbenöbekenntniß der Verleihung der einen wie der andern Hindernisse bereitet, nnd selbst die Abnahme christlicher Eide, die füglich mittelst Stellvertretung bewirkt werden kann, führte kein solches herbei. In den preußischen Kammerver« Handlungen von 1859 wurde anS Anlaß einer vorgekom«