Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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871 872 fühlen der Anhänglichkeit und Hingebung einen neuen Aufschwung verleihen. Beispiele hiefür liegen in den Staaten vor, welche, wie Holland, Frankreich, England mit der vollen Emanzipation ihrer jüd. Angehörigen vorangegangen sind. Je stärker aber der Faktor ist, den ihre eigene Anzahl zu jener der Gesammtbevölkerung bildet, und je eingreifendere Leistnngen von ihren geistigen wie materiellen Kräften nach den vorhandenen Vorlagen zu gewärtigen sind, um so mehr scheint die völlige Entsrffclung derselben im Interesse der allgemeincn Wohlfahrt zu liegen. Beide Standpunkte aber, derjenige der Gerechtigkeit, wie der StaatSweiSheit, treten bei jedem Rück- und Hinblick um so stärker hervor. Zu Ende der josephinischen Periode — gerade vor 70 Jahren — als man kaum damit begonnen, die Inden zur persönlichen Leistung der Militärpflicht heranzuziehen, — war koch bereits ihre Gleichberechtigung im Priuzipe sestgestellt, und noch mehr: sie waren in zwei der wichtigsten Punkte inöLeben getreten. JmJahre 1780 dursten die Juken in Oestcrreich Staatsgüter erwerben und bekleideten RegicrungSämter. Und heute schreiben wir 1859. und die in so vielen Stücken vorgeschrittene österreichische Gesetzgebung zeigt hierin den auffallendsten, für die jüdischen Angehörigen kränkendsten Oiegensatz. Wie aber weist erst eine Umschau darauf hin! Während den Juden in Frankreich, Holland, Belgien und Sardinien alle Staatsstellen osseu stehen und sie nicht nur in diesen Ländern, sondern auch in den grösiern deutschen Staaten, wie Preußen und Baiern, selbst an der Legislation teS Landes lhcilnchmen, — bleibt den Inden Oesterreichs der Grundbesitz verwehrt, ist ihnen der Staatsdienst verküminert, und in Frage gestellt, wird ihnen daS Wohn- und AnsirdlnngSrccht im Innern deS Landes eingeschränkt, ihnen sogar der Zutritt zu manchen Lehr- und BildungSaustalten erschwert, oder gar verweigert, wnrdeu endlich gegen sie veraltere Verordnungen heransbcschworen, die den finstern Geist teS Mittelalters athmen, und sich mit den Zuständen unserer heutigen Eivilisation nicht mehr vereinbaren lassen. Die schreiendsten Uebclstände unter den hier berührten mögen allerdings durch ein nencS Judcnpatent oder Indengesetz gehoben werken; von Grund anS lassen sic sich aber »nr durch einen gnadenvollen Federstrich beseitigen. Eincö WorreS, eines einzigen Wortes bedarf eS, um die Wiedergebürt der österreichischen Juden nach dein Ausdruck ihrer Wünsche zu begründen. Und dieses Wort kann nicht anders lauten, — als Itzleickberecktigung. Ein solches Wort ist aber schon am 31. Dezember 1851 anS dem kaiserlichen Munde erflossen: eS dürfte sich heute nur darum hanteln, daß eS zur Wahrheit werde. Gleiche Stellung vor dem Gesetz ohne Unterschied deS religiösen BekenntnisieS, wie eS daS Patent vom 31. Dezember 1851 verhieß, kann nur in der Unabhängigkeit jcdeö Nechtö von dem Glaubensbekenntnisse eine Bedeutung haben. Oesterreich, das nach dem Wahlspruche seines kaiserlichen Herrn in der Gesinnung und in der Einigung seiner Völker seine Kraft zu suchen bat, kann nicht in die Dahn deS lähmenden Nückschrilles ciulenken. In der Jndcnfrage steht eS aber nicht nur gegen die Großstaaten deS Westens, sondern gegen ganz Deutschland, ja sogar gegen Rußland zurück, daS in jüngster Zeit tür seine jüdischen Angehörigen, Freizügigkeit und Besitzfähigkeit dekretirle, und gleich Preußen auch Professuren durch Juden besetzte. Allein, wenn dennoch in Rußland daS Prinzip der Gleichberechtigung zur Stunde noch nicht ohne alle Ercentionen ausgesprochen ist; wenn selbst in Preußen die Verleihung von StaatSbedienstungen an Inden sich jetzt erst Dahn bricht: kann daraus gefolgert werden, daß Oesterrich solchen Beispielen erst langsam uachzurücken habe? Ueberhaupt ist eine Parallele in der Judenfrage allen falls nur mit Preußen, nicht aber mit Rußland zulässig, weil die Inden Rußlands im Allgemeinen noch nicht auf der Stufe der Eivilisation stehen, wie die Oesterreichs und Preußens. Hingegen treffen bei den beiden letztern fast alle Vergleichungöpunkte zusammen. DaS Verhältniß der jüdischen Bevölkerung zur christlichen ist in Preußen nahezu dasselbe, wie in Oesterreich; sie ist am dichtesten in den katholischen Landcötheilkn, — in Rhcinprcußen und in Posen, — unk namentlich mußte die Durchführung der Emanzipation in Posen zu ähnlichen Bedenklichkeiten führen, wie sie Hinsichtlich GalizicnS vorwalten. Dennoch hat Preußen schon seit dem Jahre 1812 seinen jüdischen Angehörigen die Rechte deS unbeweglicheu Besitzes und der Freizügigkeit zuerkannt und für Posen bloS die Untcrscheidung zwischen Naturalisirten und Nichtnatnralisirten ausgestellt. Elftere wurden in allen Stücken den übrigen glrichgesetzt, und nur letztere manchen Beschränkungen unterworsen. Nach diesem großen Vorsprung fänden wir uns in unserem österreichischen Nationalbewußtsein verletzt, müßte eS erst in Oesterreich abgewartet werten, daß in Preuße׳.! die Verleihung von StaalSämtern an Juden so durchgrei send zur Ausführung kommt, wie eS im Sinne und Wort laute der preußischen Verfassung liegt. ES wäre daS eine stillschweigende Anerkennung der Suprematie, welche Preußen in civiliialorische» Reformen ansprichl, während doch Oestcrreich eS war, daS vor 70 Jahren in der Judenfrage die Initiative ergriff und die Bahn brach. Sehr bedauerlich müßte eS gleichfalls erscheinen, wenn daS Prinzip der (Gleichberechtigung selbst auch nur turck׳ zeitweilige AnönahmSbcstimmungen, wo sie nicht streng ge rechtfertigt sind, geschwächt würde. ES sei versucht, die all fälligen Bedenklichkeit, die dieSfallS vorauszusetzen kämen, auf ihr gehöriges Maß zurückznsühren. Daß daS Recht, unbeweglichen Besitz zu erwerben, zu den wesentlichsten SlaatSbürgerrechten gehöre, ist wohl so wenig zu bezweifeln, alö daß eS in der Natur dieses Rechtes liegt, konservative Gesinnungen zu befestigen und zn stärken. Wer weder Hanö noch Feld als eigen, wer nur bewegliche Habe besitzen darf, der sieht sich verurtheilt, unstät und stüch , lig zu sein, ihm wird der wellbürgerliche Sinn anfgenötbigl, l der nationale aber und insbesondere der konservative Sinn j wurzelt im Grnndeigcnthum und treibt von da auS seine! Blüthen und Früchte. Die Staatsverwaltung hat diesem! Arioin in einer andern Beziehung Folge gegeben, als sie I durch einen ebenso staatözercchten, als staatSklugen Akt die! Entlastung von Grund und Boden verfügte, und sich in! dem Bauernstand eine kräftige Stütze deS Bestehenden sicherte.! Irgend eine Einschränkung müßte aber den Genuß dieses 1 Rechtes illusorisch machen. Vom staatSökouomischen Standj punkte auS muß die Ersprießlichkeit einer ungeschmälerten Gewährung des Grundbesitzes als entschieden betrachtet werden. In ganz Europa und namentlich in ganz Deutschland, ן sind die jüdischen Angehörigen seit langer Zeit zum Grund-