Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2542917-2542918-2542966--3395-2547269- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
869 870 so selten, daß unter hundert Chalizabrirfen kaum ein einziger als Rechtsmittel benützt wird. ES dürste demnach als höchst seltsam erscheinen, eine RechtSurkunde zu besteuern, die nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit niemals ein Recht be. gründen wird. Zweitens kennen die bürgerlichen Gesetze das Ehehinderniß der mangelnden Ehaliza nicht. Vom Standpunkte der bürgerlichen Gesetzgebung bedarf die kinderlose Witwe keiner Ehaliza, um sich zum zweiten Male zu verehelichen. Da nun daS bürgerliche Gesetz von der Ehaliza abstrahirt, ist nicht leicht einzusehen, warum die Finanzbehörden nicht davon abstrahiren sollten. Szegedin, 18. November 1863. A'eopM Aöw, Oderrabbiner. (finpGc Der Mrclrr der Meiler iftacfi(. Mlus־ gemeinde nn Das Jliimlkrium im Mer 1859. Milgclhkilt voo i. ES ist in den verschiedenen Thcilcn der österreichischen Monarchie nicht genug bekannt, wie unendlich viel von den Vertretern der Wiener Gemeinde für die jüdische Sache geleistet wurde und geleistet wird. Daher ist cS auch im Interrstc aller Juden in der österreichischen Monarchie von hoher Wichtigkeit und Dedenlung, daß an der Sp'tze der Wiener Gemeinte ein Vorstand stehe, der Einfluß besitzt, und sich der allgemeinen Achtung erfreut. Die Geschichte der Jndcncmanzipa'tion in Oesterreich wird tieS inS klarste Licht stellen. Wol Hai der Geist der Zeit einerseits und die Macht der Verhältnisse andererseits den größten Anthcil an dem Fort׳ schritte, den die Judenfrage in Oesterreich gemacht hat. Aber alles dies ist nicht über Nacht gekommen.' Vielmehr haben Männer von Her; und Geist, wie die Vertreter der Wiener Gemeinde, mit Umsicht, Eifer, Ausdauer und Beharrlichkeit daS Ihrige dazu beigetragen. Nachstehende Eingabe, als deren Verfasser ich Ihnen den um die jüdische Sache so hoch verdienten Josef Wcrtheimer nennen kann, liefert einen sprechenden Beweis von dem Streben der Wiener Gemeinde. Dieses Aktenstück, welches biö zur Stunde nicht daö Gemeintc-Archiv verlassen hat, verdient wol in weiteren Kreisen bekannt zu werden. ES lautet, wie folgt: In dem Augenblick, in welchem die lang ersehnte Regelung der staatsbürgerlichen Stellung der Inden in Oesterreich den erleuchteten und berufenen Nathgebern der Krone zur maßgebenden Begutachtung überantwortet werden soll, — in diesem, über die Geschicke fast einer Million treugesinntrr und leistungsfähiger Oesterreichcr entscheidenden Zeitpunkte, — erachten wir eS, gleich warm fühlend für die Wohlfahrt unseres Vaterlandes, wie für die unserer damit aus daö innigste verbundenen Glaubensgenossen, erlaubt und angemessen, die Standpunkte, von welchen wir selbst diese Angelegenheit betrachten, einer hochgeneigtcn Würdi« gung zu unterbreiten. Wir dürfen unS hiebei um so kürzer fassen, alö die Frage, um welche eS sich heute handelt, eine längst ventilirte ist, und cS schwer sein dürste, über den Umfang der darüber gehegten Wünsche, und über die Momente, die dabei zu Anhaltspunkten dienen, Neues vorznbringen. Dennoch scheinen die Konflikte, in welche in den letzten Jabreu die Gesetzgebung gerade über diese Frage mit sich selbst gerieth, geeignet, von der dabei zumeist betheiligten Seite be« scheidentliche und wohlgemeinte Aeußernngen hervorznrufen. Sie entfließen dem unerschütterlichsten Vertrauen auf die Gerechtigkeit und Weisheit unseres großherzigen Kaiser-, und eS können ihnen daher auch keine andern Standpunkte zu Grunde liegen, als eben die der StaatSgcrcchtigkeit nnd StaatSweiöheit. Vertrant mit den Bedenklichkeiten, welche sich in dieser Angelegenheit erzeugt hatten, und mit den Wegen, auf welchen solche in anderen civilisirten Staaten EuropaS zur Lösung gebracht worden sind, möge der unS leitendcn eigenen Anschauungsweise ein kurzer Raum zur Erörternng einer Lebensfrage verstattet sein. Seit Jahren harren die Ocsterreicher deö jüdischen Bekenntnisseö der definitiven Regelung ihrer RechtSznstände. Hat jeder Einzelne in dem Staate, der ihn ausgenommen, gegründeten Anspruch auf Gerechtigkeit und billige Berücksichtigung, um wie viel weniger wäre ein derartiger Anspruch beinahe einer Million wohlgesinnter, fleißiger, leistungsfähiger StaatSbürger in Abrede zu stellen. Die Inden Oesterreichs habe» ein Vaterland und lieben es, und selbst die tief empfundenen Kränkungen und Zurücksetzungen, die sie als Juden zu erleiden hatten, konnten sie in den wiederholten Epochen vaterläudischcr Bedrängnisse niemals vergessen mache», daß sie vor allem wohlgesinnte Ocsterreicher sind. Ihre Verwendbar« keit im bürgerlichen Leben ist unbestritten, nnd selbst ihre Gegner sprechen sich anerkennend auS über ihre geistige Befähignng, ihren Fleiß und ihre Mäßigkeit, ihren opserfrendigen Familien- und Gemein sinn, ihre Mildthä:igkeit ohne Unterscheidung deS religiösen Bekenntnisses. Solche Eigenschaften haben vor allem dazu beigetragen, ihre vielfachen Beziehungen zu ihren christliche» Mitbürgern durchgängig zu freundlichen zu machen, und ihnen Beweise von Achtung und Vertrauen zu erwerben. Sie haben aber auch am meisten dahin gewirkt, ihnen auf den zugänglich gemach, ten Gebieten des Handels und der Industrie eine gemeinnützige Stellung zu verleihen. Gewiß aber nicht minder anerkennenS« werth sind ihre Leistungen aus solchen Gebieten, die ihnen durch lange Zeit verschlossen oder verkümmert blieben, und eS zum Theil noch sind: im Landbau und den landwirth« schafilichen Gewerben, im Handwerke, in der Kunst und in der Wissenschaft. Sechzehn- bis zwanzigtausend Juden dienen im tapfer» österreichischen Heere, viele meldeten sich beim jüngsten Kriegsausbrüche als Freiwillige, mehr als Eine glänzende Waffenthat wurde österreichischen Kriegern deS jü« tischen Bekenntnisses nachgerühmt, so wie mehr als ein Beispiel der hingrbendsten DerufStreue jüdischer Aerzte in der Zeit deS Krieges, wie in jener verheerender Epidemien, auf welche schwere Zeiten allein ihre Verwendung von Seite deS Staates beschränkt blieb. Die Nebernahme aller Staatsdürgcrpflichten in so vollem Maße läßt eS wohl vom Standpunkte der Gerechtigkeit als unbestreitbar annehmen, daß den jüdischen Staatsangehörige» auch der volle Anspruch auf alle StaatSbürgerrechte zusteht. Konnte auch die bisherige nnverdiente Zurücksetzung sie in dem richtigen Gefühle ihrer gleichen Verpflichtung nicht beirren, so würde gewiß die Ge« Währung der entsprechenden gleicher Berechtigung ihren Ge-