Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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867 868 4. Der Vertrag wird von den Kontrahellten nicht verstanden. 5. Uebcr die in dem Vertrage vorkommenden Valuten können die Kontrahenten keinen Ausschluß geben. 5. Zur richtigen Bestimmung dieser Valuten ist die Archäologie berufen, den Finanzbehörden fehlt cs hierzu an aller und jeder Kompetenz. 7. Die in dem Vertrage ausgesprochene Vcr- Pfändung aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Ehegatten ist nach den bestehenden Gesetzen lttlgiltig. 8. Da der Vertrag in keiner der landesüblichen Sprachen abgefaßt ist, so wird demselben von Seite der Gerichte keine Rechtskraft zugcschriebcn. Nun lautet aber der §. 1. deS provisorischen Gesetzes über Gebühren von Rechtsgeschäften, Urkunden, Schriften und Amtshandlungen wie folgt: ״Der durch das gegenwär« tige provisorische Gesetz angeordneten Abgabe unterliegen: A. Jedes Rechtsgeschäft, durch welches nach den bürgerlichen Gesetzen Rechte begründet, übertragen, befestigt, um« geändert oder aufgehoben werden." Nach den bürgerlichen Gesetzen wird aber durch die Kclhuba ein Recht weder begründet, noch übertragen, noch befestiget, noch umgeändert, noch aufgehoben? Vom Standpunkte der bürgcrlitten Gesetze ist die Kethnba nichts als eine bedeutungslose Fiktion; und diese Fiktion soll tnit einer Steuer belegt werden? WaS die Witwe oder Geschiedene zu fordern hat, bestimmen die Gesetze und die Eheverträge. Letztere werben auch bei den Juden in einer Landesüblichen Sprache abgefaßt, und sic werden auch den vorgcschriebenen Gebühren unterzogen. Der Delator, welcher die Besteuerung der Kethnba empfahl, zeigte seine Ignoranz nicht nur durch sein Projekt, den von ihm sogenannten ״Vermehrungöbricf", der nicht einmal eristirt, der Stempelpflicht zu unterziehen, sondern auch durch die Naivelät, mit welcher er die Valuta der Ke« thuba als ״Gulden" bezeichnet. Von ״Gulden" weiß der Talmud ebensowenig, als griechische und römische Autoren davon wissen. Der Ursprung der Benennung ״Gulden" fällt iu die zweite Hälfte deS MiitelalterS. Seit dem Jahre 1252 wurden nämlich zu Florenz ״Liliengulden" geschlagen, die ihren Namen von der Lilie hatten, welche sich aus den« selben, wie aus manchen HaSmonäischen Münzen, befand. Da sie nach ihrer Heimat die Umschrift, I'IorvQll» hatten, wurden sie anch Floren genannt, daher die Abbreviatur ״Fl." dis aus den heutigen Tag zur Bezeichnung eine- GuldeoS gebraucht wird. In Deutschland nannte man diese Florenen lange Zeit ״güldene Pfennige." In der Folge ließen die Deutschen daS Hauptwort Pfennige weg, und nannten die florentinische Münze schlechthin Golden. So entstand der Name Gulden. Als der böhmische König Jo- Hann zu Anfang des 14. Jahrhunderts diese Goldmünze mit verringertem Korn nachprägen ließ, beschwerten sich die Kurfürsten von Mainz, Trier, Köln nnd der Pfalz darüber. Zugleich brachten aber diese rheinischen Kurfürsten Goldmünzen in Umlauf, die sie selbst prägen ließen, nnd die man ״rheinische Goldgülden" nannte. Gegen Ende deS 15. Jahrhunderts rechneten die Kaufleute vorzüglich nach dieser Münze. ES ist mithin natürlich, daß die jüdischen Gemeinden zu jener Zeit nach denselben Valuten rechneten, und daß diese Valuta auch in den rabbinischen Gesetzbüchern vorkommt. Ein abenteuerlicher Einfall ist eS aber, ״Gulden" in einer Urkunde zu suchen, die ihrem Wesen nach, wie in Betreff der in derselben namhaft gemachten Summen älter ist, als daS altrömische Kaiserthum! ES ist in der That sehr niederschlagend, baß die Angeberei eines unwissenden DelatorS hinreicht, eme ״Revision" bei sämmtlichcn Rabbinen Ungarns zu erwirken. Es ist für jeden Gebildeten verletzend, daß die Zahlung einer Steuer angcordnet wird, ohne daß daS DesteuernngSobjekt von Sachverständigen geprüft worden wäre. ES gab ja der Wege so viele, sich von Fachmännern über die zu besteuernden Aktenstücke Aufklärung zu verschaffen! Ich gebe mich der Hoffnnng hin, daß vorliegende Eingabe eine nähere Prüfung deS Gegenstandes veranlassen wird. DaS Resultat einer solchen Prüsnng kann nach meiner Ueberzeugnng kein anderes sein, als daß die Kethnba eine Fiktion ist, die nicht besteuert werden kann. 3. Der Chalha-Srief. Dieser Brief ist keine Fiktion; vielmehr hat er die Bestimmung, ein Recht zu begründen: daS Recht einer kinderlosen Witwe nämlich, den Vollzug der Chaliza von dem Bruder ihres verstorbenen Gatten zu erzwingen, um zu einer zweiten Ehe schreiten zu können. Hier könnte nun allenfalls von einem ein Recht begründendem Rechtsgeschäfte die Rede sein. Gegen die Besteuerung dcö ChalizabriefcS sprechen aber folgende Gründe: Erstens ist eö bei Ausfertigung deöin Rede stehenden Briefes noch sehr zweifelhaft, ob man überhaupt jemals einen Gebrauch davon machen werde. Ja, die Wahrscheinlichkeit spricht dagegen. Denn nach der Erfahrung vereinigen sich die Umstande, die eine Chaliza nöthig machen, '1 Die Zesubim de- Talmnd« kB. Aama 91, b. Ehul. 87, &) Haien mit den ״Gültennichtgemein.