Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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865 866 tfrie, daß die Morgengabe der Jungfrau Zehn, dir der Witwe Fünf Guldtv betrage ((Sb. Ha-Szer 68, 6)! C. Alle hierauf bezüglichen Derechnungen und Diskussionen ha. den natürlich nur dort Brdrutung, wo dir Rabbinat-gerichle bestehen und mit rrrkutivrr Gewalt brklridrt find, wie die« in drr Türkei der Falt ist. Nach R. Mose« Sofer wird die Morgengade der Jungfrau auf 66 Guldcn Eonv. Münze berechnet (Ehatham Sofer, 1, 286.) Nach de» Nesultiten der wissenschafllichen Metrologie ist der Betrag geringer. Ist nämlich die Morgengade einer Jniigsran wirklich auf 50 Schekel soflzusetzen, so wäre der Betrag nach Böckh nud Berthean, die den Schekel auf ungefähr 21 preua. Groschen berechnen, ungefähr 35prenß. Thlr oder 52 fl. 50 kr. ö. W. Nach den Ergebnissen der nietrclogischen Forschung betrug aber tcr profane Schekel dir Hälfte de« Heiligen. Die Beträge von 26 fl. 25 kr. und 13 fl. 12'/, kr. können mithin ebenfalls Bertheitigcr finden. Die Beträge von 200 und 100 Gulden, von denen die Präsidialverordnung spricht, sind dagegen jedenfalls unrichtig. י) Manche Schristgelehrte der talnintischc» und nachtalmndischen Zeit haben den Betrag der Morgengade für eine Defiimmuiig des mosaischcn Gesetzes gehalten (2 M. 22, 16. 5 M. 22, 29.) Diese An» schauung wird aber von den meisten Nutoritätc» verworfen; Biele wol. len daher das Wort: מראירייתא l»ach der Thora) weggelasscn wisse» (S. des. Schit'a Mcknb. zu Kcilmb. 10. a.: (א□ כהב דך־,7י ליכי מדאורייתא אפשר לומר דליתיה כתובה כלי ואסור להשהותה Nrd.) ") S. oben Slum. 4. ") Nach der tal,»»tischen Bezci<l»,»»g Nedunja, was ans ein biblische- Wort (Ez. 16. 33) zurülkgesührt wirr. Die Bestiinniunzea hierüber s. Mann. Jschuth 11. a. Eben Ha-E;er «'.6, tl. ") Wen» der Bater nicht am Leben ist, schreibt man: מבי מ2א Mendelssohn üdcrietz, diese Wor:c: ״aus dem Hanse der Familie." Die Quelle diese-Wortes ist Topas. Sabb. 23. l). Schlgw. רבי, mit im vSimif dic'er Quelle ninßtc eS heißen: a»S dem Hause de« verstorbene» BatcrS." I» Wahrheit betentet aber Nasch weder Familie, noch Bater, sondern Schwiegervater, wie der gelehrte Jesajas Berlin in seinen Actitainenten zum Arnch (s. v.) »nwidcrleglich bewiesen hat. ") ״Beträgt!" — Es versteht sich von selbst, daß da- Heirat-- gut nicht immer von gleichem Gcldwerthe ist. Gleichwohl war schon im 14. Jahrhundert in manch.» Gegenden d,c Fiktion gebräuchlich, daß HeiratSgnt nnd Morgengade in alle» Ehekontrakten als gleichen Artrageangegrde» wurden (Tur Eben ba-Ezcr 66). Diegeschah vcrruuthlich. weil die Familien ihr die Guter der Ehegatten betreffenLeS, wirkliche« Utbcrcinkommcn nicht in der Kcthnba niederlegca wollten, die öffentlich verlesen wurde. Die wirklichen Beträge und Dediiigniffr lamcil in die Ehepakten, die nicht öffentlich verlesen wurden. >«) D. b. hundert Mark reine- Silber, worüber Zunz .Zur Geschichte und Literatur" S. 543. zu vergleichen ist. Hinzu,usügrn ist daselbst die Berechnung R. Josua Pollak«. »ach welcher der Werth einer Marl ans 48 polnische Groschen angegeben wied. lDerischa Eben Ha-Ezer 66. 14.) S. besonder- Nachal. Schiwa 31, a. Nr. 47. ") Die Beträge von 200 und 100 Denaren al« Morgengabe für Jungsraue» und Witwen sind Minimalbeträge, welche schon in der talmudischen Zeit zuweilen erhöht wurden (Keth. 5. 1.) ES versteht sich von selbst, daß diese Erhöhung von dem Willen de« Gatten abhing. Anders verhielt esich mit der Widerlagt, durch welche der Be» ,rag de« HeiratSguteS erhöht wurde. Diese Erhöhung betrug in der talmudischen Zeit 50 Perzent: wenn die Gattin 1000 Denare in die Ehe brachte. mußte ihr der Gatte 1500 Denare verschreiben (Kethub. 6. 3). Doch herrschte in dieser Rücksicht scholl im frühen Mittelalter ein von einander abweichender Usu« (Maim. 23, 11). Jo de» vorlie. gendrn Formulare beträgt die Widerlag» so viel al« da< Heirat-gut. Manche find nun der Meinung, daß diese Widerlag» auch eine Erhö» hung der Morgengabe iuvolvire (N. Schiwa 32, o. Nr. 3). Außerdem kam e« in früherer Zeit vor. daß dir Morgengab, nach der Hochzeit erhöht wurde (S. die Formularien im N. Sch. 63, und 64). Davon spricht die in der v. N. angeführte Verordnung der LaodrS-Finanz» Direktion. Aber diese ״Vermehrung-briefr" kommen, wie bereit« in der vor. N. bemerkt wurde, in Ungarn gar nicht vor. ")Damit find die drei RechtStitel namhaft gemach», unter denen der Gatte der Schuldner der Gattin wird. Die Morgengabe, da« von ihr zugebrachte Heirat-gut und die Widcrlaze. 17) שפר ארב נכסי nach Tharg. Ps. 46, 14. Sachlich ist drr Pass״- aus dem talmudischen Pfandrechte zu erklären, welche« mit de« römischen Pfandrechte vielfache, hier nicht weiter zu erörternde Derglei» chungSpiinklt bietet. Für die Vollstreckung de- Psandrechte« au liegenden Gründen stellt der Talmud folgende Normen ans: ״Schadenersatz — Forderungen, die aus Delikten fließen — werden mit den besten, Schulten mit mittelmäßigen, Ehcverschreibunge» mit den gemeinstcn Grundstücken bezahlt (Gltlin 8, 1)." Die fragliche Klausel wurde also in den Ehcverrrag gesetzt, um den Forderungen der Frau da« Beneflzium der ersten Kategorie zu sichern (B. Sam. 66, 14.100, lii. ") ES wird darüber gestritten, ob dies buchstäblich zu nehmen sei. S. d. Nachw. bei N. Schiwa 34, c. Nr. 62. ") S. oben Anm. 4. ’״) Nach talmudischcni Rechte kann durch bloße gegeuseitize Zusage kein rerlUSgiliizer Vertrag geschlossen werden (Maim. Mechira 1. 1. 2, 8. 7. 8. 9). so lange nicht eine gleichsam symbolische Handlung hinznkomml. Diese besteht darin, Laß die eine Partei — bei Käufen der Verkäufer — von der andern ein Kleidungsstück oder Gerälh übernimmt (Maim. das. 5. 5). was der Talmud schon in der Bibel (Rnlb 4, 7) anzedeutct findet (B. Mez. 47. n). Schon 11» frühesten Mittelalter wurde eS jedoch gebräuchlich, daß die Zeugen ein ihnen gehörende« Gerät!, oder Kleldungsstück benützten, »11, die symbolische Handlung zu vollzichcn (Hagz. Maim. das. 2). Hierauf bezieht sich nun da« ״Br» sitznchmeu", wovon hier die Rede ist. (S. Toß. Gilt. 18, a). ") Die Bcstimmniigul hierüber s. Mail». Mechira 5, 6. ") Bränligam und Braut nntcrzcichnen den Vertrag nicht. In Deutschland Unterzeichnete ihn der Bräutigam in früheren Zeiten (Mecharil cd. Sabion 84. a. S. N. Sch. 33 c. Ne. 73). Die schrisilichen Verträge stammen aneiner Zelt, wo die Schrcibckunst wenig verbreite» war; die Unterschrift der Parteien wurde daher nicht gefordert. Die der Zeugen reichte hin, um einer Urkunde Rechtskraft zu vcrschaffea. 2. Lorro! arten. AuS dieser Uebersetzung und Erläuterung der Kethuba folgt unwiderleglich: 1. Die Kethuba ist nach Inhalt nnd Form ein nach den Prinzipien des talmudischen Eherechtes abgefaßter Ehe vertrag. 2. Dieser Vertrag wird von den Kontrahenten nicht unterzeichnet. 3. Der Vertrag wird von den Kontrahenten nicht gelesen.