Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 47 (25.11.1863)
- Date
- 1863-11-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Beilage zum ״Wen Nie Aclhuba unb der Sffat (£(jafija ofs MenenmgeoMle.*) n. Eingabe an die k. k. ^inaly-Ürsirks-Dircktion in Szegedin. Löbliche Finanzdircktion! Indem ich mir gestatte, vorliegende Eingabe im Sinne meiner Slenßerung vom 10. November l. I. Wohlderselben zn nnterbreilen, muß ich um Entschuldigung bitten, daß meine Bemerlungen so weitläufig auöfielen, und daß selbst gelehrte, nur Fachmännern ganz verständliche Zitate, Andeutungen und Erörterungen nicht vermieden wurden. Der Wortlaut der der Stempelgcbühr zu unterziehenden Schriftstücke, insonderheit der Wortlaut der Kethuba, spricht scheinbar gegen meine zu Protokoll gegebene Aeußerung, nach welcher daS bezügliche Gesetz keinen Anhaltspunkt für die Besteuerung jener Schriftstücke bietet. Ich schicke daher eine sinn- und wortgetreue Ucbersctznng der Kethuba voraus, dieselbe mit erläuternden Anmerkungen begleitend, welche unwidcrsprechlich darthun, daß dieser Ehcvertrag nach Inhalt und Form im altjüdischen Ehercchle wurzelt: einem Rechte, welches in Bezug auf die Gütcrverhältiiifse der Ehegatten in der ganzen österreichischen Monarchie abolirt ist. Die darausfolgcnde» Korrolaricn werden in'S klarste Licht stellen, daß die Kethuba keiner Steuer und Gebühr unterzogen werden kann. Kürzer werde ich mich in Ansehung des Ehaliza-Reverses fassen können. 1. Wortlaut der Kethuba. Am vierten Tage der Woche '), am dritten Tage des Monats N., im Jahre 5600 nnd. nach der Schöpfung der Welt vermöge der Zählung, welche wir hierorts in der Stadt N. zählen, ^bezeugen wirj, daß 2) Herr N., Sohn des Herrn N.'), zu dieser Jungfrau 4) N., Tochter des Herrn N., gesagt hat: ״Sei mir zum Weibe nach dem Gesetze Moses nnd Israels. Und ich will für dich arbeiten s), dich in Ehren halten, ernähren und versorgen^), nach der Sitte jüdischer Männer, die für ihre Weiber arbeiten, dieselben in Ehren halten, ernähren und versorgen in Redlichkeit. Auch gebe Chmmuja" Nr. 49׳. ich dir die Morgengabe *) deiner Jungfräulichkeit, zweihundert Silber Sus"), welche dir nach der Thora gebührt ״), wie nicht minder deine Kost, deine Kleidung und was sonst zu deiner Erhaltung erforderlich ist; nnd ich komme zu dir nach demVrauche der ganzen Welt." Und die Herrin N., diese Jungfrau '°), gab ihre Einwilligung, und wurde ihm zum Weibe. Das Heiratsgut ") aber-, das ste ihm aus dem Hanse des Vaters '*) brachte, sowohl an Silber, Gold und Putzgegcnständcn, als auch an Kleidungsstncken, Hansgcräthen und Bettzeug, beträgt lT) hundert Sekukim reines Silber. ") Und Herr N., der Bräutigam hat eingewilligt, ihr noch hundert Sekukim reines Silber von seinem Vermögen hinznzuthnn. ") Und also sprach Herr N., der Bräutigam: ״Ich übernehme für mich und meine Erben nach mir die Gewährleistung für diese Kethuba, dieses Heiratsgut und diese Zulage ,6), so daß dieselben mit dem Besten, Vorzüglichsten meines Besitzthumcs'^, das ich unter dem ganzen Himmel habe, das ich erwarb und erwerben werde, cs sei unbeweglich oder beweglich, bezahlt werden sollen. All dies Bcsitzthum soll gewährleisten nnd vcrbürgen, daß damit, ja selbst mit dem Mantel, den ich auf den Achseln trage '*), diese Kethuba, dieses Heiratsgnt und diese Zulage von dem heutigen Tage an bis in Ewigkeit bezahlt werden soll." Und die Gewährleistung dieser Kethuba, dieses HeiratsguteS und dieser Zulage hat Herr N., der Bräutigam, übernommen nach der Strenge aller Ketubot- und Znlagsnrkundcn, die bei den Töchtern Israels gebräuchlich sind, und nach der Anordnung unserer Schriftgclehrtcn gesegneten Andenkens, abgefaßt wurden, nicht wie eine Scheinznsage, und nicht wie ein bloßes Urkundenformular. Auch haben wir in Bezug ans alles oben Gesagte und Erklärte von dem HerrnN,. Sohn des Herrn N., dem Bräutigam, für die Herrin N., Tochter des Herrn N., dieser Jungfrau ,9), vermittelst eines Klcidungsstückes (oder Geräthes) Besitz genommen"), welches zur Besitznahme geeignet ist. *') Alles ist fest und bekräftiget. N. N. Zeuge. N. N. Zeuge. ’*) *) S. dir vor. Numiurr.