Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 36 (2.9.1863)
- Date
- 1863-09-02
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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659 660 haltbaren Grund für die Nothwendigkeit dieses sein sollenden religiösen Oberleiters der Juden, der auch in keiner andern Provinz bestehe, indem daS Judenthum keine geheimnißvollen Dogmen, daher auch nicht deS hierarchischen Verbandes wie da» bhristenthum nöthig hat. DaS Gutachten der Hoskanzlei lautete: die Wirksamkeit der LandeSrabdiner. in so ferne sie daS Steuerwesen und die Regelung der Rechtsverhältnisse der Juden betrifft, hat durch daS Hofvekret vom Jahre 1789 und durch die Einführung der allgemeinen Gerichtsordnung längst anfgebört und auch in sittlicher und religiöser Beziehnng hat ihr Einfluß durch die Allerh. Entschließung vom 27. September 18-12, nach welchen für Rabbinalökandidaten eine eigene Lehranstalt gegründet und errichtet werden soll, ihr wichtigstes Moment verloren.! Bei diesen geänderten Zeitverhältnissen und geänderten * legislativen Bestimmungen erscheint demnach daö Institut der 1 LandeSrabdiner nun wohl als nichts mehr, als eine hist»,! rische Reminiszenz, ohne eigentlichen Zweck oder wenigstens , ohne geeignete Mittel, seine Bestimmung zu erfüllen. Wichtig nnd in öffentlicher Rücksicht geboten scheint > allerdings eine Ueberwachnng der cinzclnen Judengemcinden, i waS ihre sittliche Bildung und die Angelegenheit ihrcö Eulj tuS sowohl in dogmatischer, alS materieller Beziehung, Fühj ruug der GeburtS-, Trau- und Stcrbcbüchcr anbelangt. > Doch dieser Bestimmung kann der LandeSrabdiner bei j der Zerstreutheit der einzelnen Judengemcinden und der AuSj dehnung der Provinz Mähren nnd Schlesien nicht entsprej chen, und die Ausstellung von KreiSrabdinern würde wohl; daö natürlichste Nächstliegende Mittel sein, diesem Mangel | abzuhelfen. Der Kreiörabbiner, der auS den anSgezeichi,ersten Lokalrabbinern zn wählen, und dessen Wirksamkeit für ein oder zwei ZLreisc zu bestimmen wäre, könnte eine genaue lieber, . wachung der einzelnen Judengemeinden auSüben, sich durch Bereisung derselben von dem Zustande ihrer Bücher die persönlichc Uederzrugung verschaffen, und würde auch bei vor- 1 kommenden Zweifeln und Anfragen den einzelnen Lokalrabbiueru ן zugänglicher sein.! Auch in so ferne eS sich um die Erörterung dogrnalischer Fragen und um die Erhaltung der Reinheit, Einheit und Integrität der jüdischen Religion handelt, dürste die Judcnschast in diesem Gremium der KreiSrabbiner einen de- - ruhigrntern Eentralpunkt, als in der Person deS Laude-- rabbinerS finden. Die Einführung der KreiSrabbiner würde übrigenauch! dem Verfahren in Böhmen und Galizien entsprechen und I diese Provinze:,, die, wenn keine gleiche, doch eine ähnliche Judeuverfaffung haben, auch in diesem Punkte assimiliren. Die Besoldung der KreiSrabbiner könnte andem jüdischen LandeSmassasonde, der ohnehin den Gehalt deS Lau- -) S. dir vorige Nummer. deSrabbinerS mit 600 fl. 8M. zu tragen hat, bestritten werden. Die treugehorsamste vereinigte Hofkanzlei muß übrigenauch auf den Umstand Wichtigkeit legen, daß der Regierung hierdurch Mittel geboten werden, verläßliche Rabbiner aus« zuzeichnen, und ihre Interessen und indirekte die religiösen Interessen der Juden näher an die Staatsverwaltung zn ketten, und demnach durch diese Verfügung die Jndenschaft, wenn nicht in ihrer bürgerlichen, doch in ihrer religiösen und moralischen Stellung theilweise auS dem Zustande ihrer bisherigen Jsolirung treten würde. Die rc. Hofkanzlei muß sich demnach im Prinzip für die Auflassung der Stelle eines LandcörabbinerS in Mähren und Creirung von Kreisrabbinern erklären. Für de» Fall, als Euere Majestät die Auflassung der Stelle eines LaudcSrabbinerS und dafür die Aufstellung von Kreiörabbincn zn genehmigen geruhen sollten, würde die rc. Hoskanzlei über die Art und Weise der Einführung der KreiSrabbincr sowohl in Mähren und dessen Enclaven, als auch selbst in Schlesien, wo daö gleiche Bedürfniß, wie in Mähren zur Erreichung der mit dieser Maßregel beabsichtigtcn Zwecke vorhanden ist, die weiteren Verhandlungen einleiten. Wien, 24. März 1843. Inzaghi, Pillersdorfs, Krticzka, Graf Stadion. Hierauf reskribirte der Kaiser: ״Die Stelle eines LaudcSrabbinerS der mährischen Jukerischaft hat fortzubestehen. Eö ist jedoch dafür zu sorgen, daß diese Einrichtung besser ihren Zweck erfülle, zu welchem Ende auch die Verhandlung über die Ausstellung von Kreisrabbinern fortzusetzen nnd meiner Schlußfassung zn unterziehen ist." Wien, 5. Mai 1843. Ferdinand in. Bon kr Michligkil kr flrierfji|rfjm.Biöcf11kr(e(jm1flcn jut (Mmuluift Des ' ־ unÄ kt draöilion. Bon Dr- M. Zipfer, Oberrabbiner in Rechniß. II. (Schluß'1. Zll der Tha, ist es fcfar auffallend. daß diese« Bild von der weisen Leitung und Haushaltung der Diene dem »riieu Salomo, wie auch len übrigen heiligen Schriftstellern entgangen Irin soll, nachdem doch die heilige Schrift so oft die Thierc als musterhaftes Beispiel für 00