Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 36 (2.9.1863)
- Date
- 1863-09-02
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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657 668 DaS Prerauer Kreisamt glaubt, daß in so lange daS Institut der KreiSrabbinen, deren Einführung mit Hofkanzleidekret vom 8. Juli 1830 bewilligt wurde, nicht in Wirksamkeit trete, sollen die LandeSrabbinen belassen werden. DaS Znaimer Kreiöamt ist gegen den Fortbestand deS LandeSrabbinatS. weil ein einzelner Mensch diesem Be« rufe bei so vielen zerstreuten Gemeinden und Familien nach« zukommen außer Stande sei. DaS Institut der Kreisrabbiner sei zweckmäßiger. DaS Hradischer Kreiöamt ist derselben Ansicht, die LandeSrabbiner haben bisher für die Religiosität und Civilisation der Juden noch nichts Heilsames gethan, und haben auch nichts thun können. ES schlägt vor, daß a) vom Staate auS zur Bildung der Rabbiner öffentliche Lehranstalten errichtet werden, daß b) die Rabbiner verpflichtet würden, nebst dem Reli« gionSnnterrichte in den Schulen, auch bei dem Gottesdienste wöchentlich Erhörten aus der Bibel zu halten; daß 6) auch die Iudenmädchcn, welche von allem GotteSdienste ausgeschlossen seien, und ohne allen Religionsunterricht aufwachsen, eine entsprechende religiöse Bildung rrhielten; und daß ,1) religiöse und Eeremouialstreitigkeiteu durch eine aus Lvkalrabbineru amtlich aufzustellendc Svnode em'chieden würden. DaS Iglauer KreiSamt stimmt ebenfalls für die Auf« Hebung dieser Stelle, weil dadurch die strenge Jsolirung der Juden aufgehoben, und ein näherer Anschluß derselben an die Ehriste» erzielt werde. Die Steuercolleetoreu des Teschner Kreises habe» endlich gebeten, zur Wahl deS neuen LandeSrabbiuerS nicht bloö Lokalrabbiner, sondern auch bewährte Gemeindevorsteher; beizuziehen, weil erstcre wohl einen orthodoren renommirten! Taltnudisten wählen, nie aber aus Eigenschaften Rücksicht nehmen werden, von welchen nur daS Forschreitcn der Juden in religiöser und sittlicher Bildung erwartet werden könne. DaS Gubernium bemerkt zu diesem Gutachten: Die Verpflichtungen deS LandeSrabbiuerS, der gegenwärtig bloö religiöses Oberhaupt der Juden in Mähren ist, sind setzt: n) Ueberwachung deS religiösen Rituö im allgemeinen, Erhaltung der Einigkeit in den Lehren und Gebräuchen, b) Ueberwachung der Lokalrabbiner, und e) Prüfung der Rabbinatökandidaten. ES fragt sich nur: 1. Ist bei den Juden ein religiöses Oberhaupt nothivendig oder wünschenSwerth? 2. Ist der LandeSrabbiner im Stande, seinen Verpflichtungen zu genüge«? 3. Stellen sich die bisherigen Erfahrungen seine- WirkenS als voriheilhast dar? Dem Gubernium scheint für jeden CultuS ein Central- Punkt nothwendig, um den Spaltungen vorzubeugen, de« JndifferentiömuS und den Sektengeist ferne zu halten; eS sei daher eiu Collegium oder ein religiöse- Oberhaupt nothwendig. ES sei ein falscher Grundsatz, die Jsolirung der Ioden von den übrigen NeligionSfekten dadurch aufhebea za wollen, daß man ihre religiöse Einsicht zerstöre, also eigeutli'ch auf den Verfall ihrer Lehre hinzuwirken, weil dienur zum Anschlüsse der Inden an die christliche Religion führt. Ein Hofdekret vom 26. Oktober 1842 verlangt über Allerhöchster Entschließung ein Gutachten ad, wie die Tendenzen der ReligionSlehrer deneuen JudenthumS zu überwachen seien; ein klarer Beweis, daß das einseitige Streben der einzelnen ReligionSlehrer keineswegs befördert, viel« mehr die Einigkeit in ihrer Lehre erhalten werde. Ein LandeSrabbiner sei überdies vorznziehen einem Collegium, weil ein LandeSrabbiner leichter, als ein Collegium zu überwachen sei. ml 2) Man räume dem LandeSrabbiner eine diSziplinäre Gewalt gegenüber den erponirten Lokalrabbinern ein, und er wird wirken können. :ul 3) In so lange keine Lehranstalt für NabbinatSkantidalen besteht, ist die Eristenz eines LandeSrabbiuerS zur ■ Prüfung derselben wünschenswertst. Die gerügten Umtriebe deS letzten LandeSrabbiuerS können nicht dem Amte deS LandeSrabbiuerS zur Last fallen, sondern bedingen die Rothwendigkeit einer größer״ Aufmerksamktit bei der Besetzung deS Postens mit einem in jeder Beziehung hierzu geeigneten Individuum. Die Beseitigung eines so alten, mit ben religiösen Grundsätzen und Ansichten der Juden innigst verwebten, nach der Bemerkung deS GnbernialratheS v. HöchSmanu schon seit den Urzeiten in der Verfassung der jüdische» Ration zz. B. bei dem Stamme Lewt die einstigen Oberpriester) begründeten (?), dem StaakSzwcck nicht hinderlichen, sondern ihn im Gegcntheil durch den Grimtsatz der Einheit noch fördernden Institutes würde selbst aufregend auf die Jude«- schafl wirken, da sie darin nur einen Angriff auf ihre Religionöübung erblicken dürfte. Die Dotirung deS LandeSrabbiuerS nnterliegt keinem Anstaude. Gnbernialrath Fehl glaubte, da in Folge Allerh. Aa« ordnung vom 26. Oktober 1842 Verhandlungen über die Errichtung einer Lehranstalt für Rabbinatökandidaten gepflogen werken, sei die Frage zu vertagen, da zu dieser Stelle jedenfalls nur verknöcherte Talmudistea ober Rationalistea gewählt würden, welche dem Interesse deS Allgemeinen durchaus nicht frommen können. Er findet auch keine«