Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 36 (2.9.1863)
- Date
- 1863-09-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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655 der Allvater us Himmel unserem Patriarchen verheißen hat: ונברכו בך כל משסחת האדמה Mit unbegrenzter Hochachtung Für den Verein zur Beförderung der Handwerke und deS Ackerbaues Uttter den Jsraeliten in Ungarn Jakob Kern m. p., Direktor. Ein Uorffag der ßöljinifrfjcn ijoffcan&Cei üöer das Canöe&rnfiöinal in Mähren. Mitgrtbtilt von G. Wolf.'j Lurrr LlajkstäN Die Institution eines LandcSrabbinerS ist sehr alt. Die Polizeiprozeßunk Zkommerzial - Ordnung für die Juden in Mähren vom Jalrrc 1754 stellt denselben an die Spitze der Ctcncrverwaltung. Er bat nach Artikel I. 8- 5 und 6 und Artikel U. 8- 1-12 in sittlicher und religiöser Deziehnng die Juden zu überwachen, für die Erhaltung der Einheit und Reinheit der jüdischen Religion zu sorgen, die Prüfung der RabbinatSkandidaten vorzunehmcn und wird demselben im 8. 5 deS Artikels 1, in judicieller Beziehung — als Ober* und Schiedsrichter — und im Artikel VIH. in polizeilicher Beziehung ein administrativer Wirkungskreis eingeräumt. DaS Patent vom 17. November 1787 bezüglich des jüdischen SleuerwesenS führte eiue Veränderung herbei, und durch die Aushebung der jüdischen Prozeß׳ und Eommerzial* ortnnng sind auch die an diesen Posten geknüpft gewesenen administrativen 'Attribute wcggefallen, die Wirksamkeit deS LandrabbincrS beschränkte sich daher bloS auf daS ReligionSwesen. Als Pflichten der Landrabbiner wurden daher in neuerer Zeit angesehen: a) Die Oberaufsicht und Leitung deS jüdischen SchulwesenS. dl Die Prüfung und Anerkennung der Tauglichkeit der Eomprtenten um Lokalrabbinerstellen. c) Die indessen in letzter Zeit nicht mehr in Anspruch genommene Mitwirkung desselben bei Ausrechthaltung der *) Jutem ich dt» Ltstrn ditscr Dlättrr dirsr« Altrnstück über« gebt, muß ich mria Bcdoucrn au-drückco. daß tt mir nicht grgönnt ifl, dtmstlbta einige Bkmrrkungcn binziijufügen. Große Beschäftigung und eia Angentridr,. mit welchem ich seit einiger Zeit behaftet bin. gebieleu mir ausdringendste, mich etwazu schonen. Esei mir jedoch gestaltet, deu Wunsch au«,»sprechen, daß der Herr Redakteur d. Bl. seine Geschichte der niLbrischt» -ande-radbiner — erschieaeu in den Wiener Btältern 185t. dir aber nur L'älltl אהד בעיר sich vorstude», — ueueedioz« vreSffrntliche. Der Eins. 656 Landessicherheit mittelst Erlassung deS jüdischen Daunegegen DlebSgesiudel. d) Aufbewahrung der die Judenschaft betreffenden Urkünden rc. Für diese Verpflichtungen genoß der LandeSrabblner aus dem in Mähren bestehenden jüdischen LandeSmassafonde eine jährliche Besoldung von 600 fl. EM., welche ihm mit Hofdekret vom 8. Juli 1930, Z. 15,129, angewiesen wurde. Der letzternannte LandeSrabbiner (8. Mai 1832) war NehemiaS Trebitsch. Mehrere Btschrrldignngen, welche gegen denselben vorgebracht wurden, veranlaßten die Hofkanzlei, nähere Erhebuugen einzuleiten und aus den gepflogenen Verhandlungen ergab sich, daß sich NehemiaS Trebitsch sowohl bei den Prüfungen der RabbinatSkandidaten, als auch bei Besetzung von Lokalrabbinerstellen, bei welchen ihm der Einfluß zustand, wirklich mehrere Umtriebe erlaubte, die ernstlich gerügt und durch spezielle Verfügungen beseitigt werden müssen. Als gedachter LandeSrabbiner am 5. Juli vorigen JahreS starb, so nahm die Hofkanzlei, da diese Umtriebe deS letzten LandcSrabbinerS, und die sich hierbei gezeigte Wahrnehmung bewährte, daß sein Einfluß auf die einzelnen Judengemeinden, theilS durch die Menge, noch mehr aber durch die Entlcgcnheit und Zerstreutheit derselben von wenig, und auch keinem günstigen Erfolge, und die ursprüngliche Bestimmung deS LandeSrabbinerS durch die im Lause der Zeit erlassenen Gesetze wesentlich geändert war — Anlaß, die Frage in Erörterung zu nehmen, ob nicht der Posten deS LandeSrabbinerS ganz auszulassen und nun nach dem Beispiele Böhmens und Galiziens vorzugehen sei. DaS mährisch-schlesische Gubernium legt die über den Gegenstand der Frage eingcholtcn Aenßerungen vor, drei derselben sprechen für, drei gegen die Aufhebung dieser Stelle. DaS Olmützer IkreiSamt glaubt, daß mit Rücksicht auf den allgemeinen BildnngSzustand der Juden, und auf; die vielen antisocialen für die gegenwärtigen Zeitverhältniffe nicht mehr passenden Grundsätze deS Talmud eine Oberleitnng in religiösen Angelegenheiten der Juden nothwendig sei, die auch in Böhmen und Galizien durch Kreisrabbiner und einem Oberrabbiner mit vier Beisitzern in Prag geübt werde; und daß die Prüfungen der RabbinatSkandidaten und hebräischen Lehrer, dann der Einfluß auf die Anstellung der Lokalrabbiner zweckmäßige Mittel der dieSfälligen Einwlrkuug seien. DaS Brunner AreiSamt ist gleicher Ansicht, glaubt, der LandeSrabbiner sei nur auf 3 oder 6 Jahre zu wäh- I len, und sein Sitz nicht auf Nikvlöburg zu beschränken. Der Einfluß ans daö Schulwesen wäre bloS auf den hebräischliterarischen Unterricht zu beschränke».