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Ben Chananja · 1863-07-08 · 28 (8.7.1863) · page 4

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Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
28 (8.7.1863)
Date
1863-07-08
Page
– (sequence 4)
Language
German
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475 476 gemacht hat. Zum Verständnisse derselben ist die Einsicht in das kath.-ung. Schulgesetz (systema scholarum clemcntarium) erforderlich. Die hieher gehörige Stelle lautet wie folgt: 41 -8״. Die Oberaufsicht über alle Schulen über- Haupt und insbesondere daher über die Elementarschulen im Namen der königlichen Majestät gebührt dem königl. ungar. Statthaltereirathe, indem cS den Diözesan-Bischöfen vorbehalten bleibt, in ihren Diözesen den christlichen NeligionSunterricht zu überwachen. Unter dieser ober» Behörde und von derselben abhängig, handhaben die Distrikts- oder Provinzi'al-Obcrtireklorcn (Snpr. Studior. Dircctorcs), — indem daS Reich rücksichtlich deS Unterrichtes u d der Erziehnng in eigene Lehr- oder Schuldistrikte eingctheilt ist"), — dir Leitung, wie der übrigen Schulen, so auch die der Eiemeutarschnlen; und unter diesen (den Obcrdirektoren) ist jeder Dechant mit dem Titel BczlrkS-Znspektor (In^ieetor Distrii'tualis) der natürliche Inspektor aller in seinem Kirchenbczirke vorhandenen römisch-katholischen unteren Elementarschulen, und diese Schulen leitet unmittelbar der Ortsgeistliche (Rector, Direktor). i;. 47. Die Bezirksschulausseher besuchen die unter ihrer Obhut stehenden Schnlen )ährlich einmal und wo möglich öfters, um sie zu prüfen. 8- •K Solchergestalt sind die Elementarschulen in Bezug ans Sittlichkeit, Erhaltung der Ordnung und Disziplin durch die erwähnten Eanäle ganz der Leitung deS Oberdirektors untergeordnet. ohne daß sie einen andern Einstusi erleiden, alö den obrigkeitlichen." Die katholische Schule, --- dcnnsür diese allein sind die angesüh'.ten Vorschriften er,lösten, — wird mithin von dem OrtSgcistlichen geleitet, dieser steht unter dem BezirkSschnlanfseher, und dieser unter dem Distrikts- Obertirektor. Zn grossen Stätten leitet rin eigener, jedensallS geistlicher Lokalschnlen-Direktor in Verbindung mit den OrtSgeistlichen die Volksschulen. Die angeführten Vorschriften wurden nun bisher auch aus die jüdischen Schulen angewendet; aber nur zum Theil. Die unmittelbare Leitung der jüdischen Volksschule ist den Rabbinen, auch den tüchtigsten, nicht anverlrant worden; und nur mit Mühe gelang cS mancher Gemeinde, die Er« ncnnnng ihres Rabbiners zum Schuldirektor burchzusetzen. Dagegen wurden alle öfftiulichen jüdischen Volksschulen unter die Aussicht der BezirkSschnlanfseher und Schuloberdircktoren (oder respektive Schulräthe) gestellt. Die an die Gemeinden gerichtete Frage deS k. Statthaltcrriratheö betrifft mithin daS mittlere Organ derSchulleilung und Beaufsichtigung. Dre untersten Organe, die Schul« direkteren, sind bereits Zudcn; den katholisch-geistlichen Oberdircktoren bleiben die jüdischen Schulen nach wie vor untergeordnet: nur an die Stelle der katholisch-geistlichen Bezirksschulausseher sollen jüdische Inspektoren treten, die von den Gemeinden deS betreffenden Bezirkes besoldet werden sollen. Die Gemeinden werden nun befragt, ob sie geneigt ,eien, die von der Regierung festzusetzende Besoldung zu leisten. III. Die Arnfirrnngen brr Grmriiidcn. Hieraus erhellt, daß die Gemeinden, deren Aeußerungen bisher bekannt wurden, leider sehr ungeschickt geantwortet haben. Die Besoldung, sagten sie, ist durchaus unnöthig, indem jede jüdische Gemeinde, die im Besitze einer öffentlichen Volksschule ist, Männer zu ihren Mitgliedern zählt, die mit Vergnügen bereit sein werden, auch oder vielmehr nur un« besoldet die Schule zu beaufsichtigen. Gegen diese Aeußerung wäre nun allerdings nichts einzuwenden, wenn die künftigen jüdischen Schulgebiete ungefähr den katholischen gleichkämen: Die Wirksamkeit eines katholischen DezirkSschulaufseherS ist mit dem Wirkungskreise, der ihm als Dechant znkommt, kongruent. Der Juspizirung der Schulen in einem so engen Kreise würden sich jedenfalls jüdische Männer auch ohne Besoldung unterziehen. Allein davon ist in dem StatthaltcreirathS-Jntimate nicht die Rede. Dasselbe sagt vielmehr ausdrücklich, daß in jedem Schuldistrikte zwei oder drei jüd. In« spekroren bestellt werden sollen. Nun ist Ungarn gegenwärtig in fünf Schuldistrikte getheilt. Gesetzt also, eS würden für diese fünf Distrikte fünfzehn jüdische Inspektoren gewählt, so würde doch der Wirkungskreis eines jeden dieser Znspcktoren noch immer viel zu groß sein, als daß eine GratiSverwaltung deS Jnspeklorateö erwartet «׳erden könnte. Die Antworten der Gemein« den beweisen also, daß sich dieselben die an sie gerichtete Frage nicht klar gemacht haben! ES war ein eigenthümlicheö Spie! des Zufalls, daß selbst der Vorstand der Pester Gemeinde, welcher erst vor Kurzem von dem k. Statthalterciraihe restanrirl wurde, die erste von diesem h. Dikasterium an ihn gerichtete Frage nicht zu interpretiren verstand. DaS Mißvcrständniß von Seite der Gemeinden dürste geeignet sein, die k. Statthalterei zu überzeugen, daß die Eorrespondenz mit den einzelnen Gemeinden nicht zum Ziele führe. Wäre die Frage einer Versammlung von Rcpräscnlauten der jüdischen Gemeinden vorgclcgt worden, so hätte ein solches Mißverständniß nicht leicht Platz greisen können; denn in einer solchen Versammlung würde eS nicht an Män« nern gefehlt haben, die an dem fraglichen Dokumente eine gesunde Hermeneutik geübt hätten. Und da sich die k. Statt- Halterei, wie sie uns in dem vorliegenden Inlimate selbst belehrt, auch sonst mit der jüdischen Schulsrage beschäftiget, so dürste von einer solchen Versammlung auch sonst ErsprießlicheS zu erwarten sein. IV. Unmaßgcblichc Ücdcnktn. Da die eingelaufenen Aeußerungen der jüdischen Gemrindcn auf einem Mißverständnisse beruhen, so wird denselben wohl schwerlich ein besonderes Gewicht beigclegt werden. Um so nothwendiger scheint eS nnS, die Aufmerksamkeit unserer Leser aus folgende Bemerkungen zn lenken. 1. Besonders desoldcte DezirkS-SchuInispekloren hat kein VvlkSstarnm, keine Kirche in Ungarn. Die zu schaffende Instilution wird mithin eine crklusiv jüdische sein; und die Steuer, welche die Jndengemeinden zur Erhaltung dieser erklusiv jüdischen Jnstitntion zahlen sollen, kann in keinein andern Lichte, als in dem einer Jubensteuer erscheinen. Nun kann eö aber für Juden nichts Gehässigeregeben, als eine besondere Jndensteuer! Die Besoldung der Inspektoren aus dem Schulfonde könnte, wenn den Juden überhaupt ein Einstuß auf letzter« gestattet wird, nur von der Repräsentanz aller ung. Judengemeindeu empfohlen werden. 2. ״Aber die eigenthümlichen jüdischen Verhältnisse machen diese besondere Judensteuer zum eigenen Besten der Ju« den erforderlich." Jawohl! Im vorigen Jahrhundert fand man die Toleranz-Tare i den eigeuthümlichen Verhältnissen

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