Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 26 (24.6.1863)
- Date
- 1863-06-24
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2542917-2542918-2542945--3182-2547034- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
451 452 d h 6. 8. 563," 41 .׳, oder zu Jerusalem (daS d b 33° östlicher liegt) 6. II. 83,״41 .׳. Die cliptische Gleichung gibt für den wah« d h ren Frühling 1. 22. 6׳. k. b. %, Marz 1850 Donnerstag nach Mitd h lernacht 5 1 23,״ 41 ׳. Der Mol ad Nissan siel am '/l3 März d h 1850 :5610 2 .4 .. דיב׳ק־׳ד. .V. 46״׳40 .״. t. 5. Mitwoch nach Mittag, hierauf folgt d h חקר״א deren Ueberschttß - 13 14 7״׳25 "18 ׳. indem 13.23.773.10) יחרונה לשנה דילבל״ק — 9 642) ist, also am'%. März Mild h woch früh 4. 4. 13״׳5 ."5 .׳. Zieher mau hievon ab das Produckt der "ט בין ג״א דני rstosscnen Jahren 1354 in die größere JahrcSdauer 642 .48 .3 .6 - - ״33 ׳. so tritt am Mär; Donnerstag nach Mitternacht 5. 0. 24. 23. 5,. der wahre Frühling ein, was mit dem obigen Resultate 5. 1. 2. M, 3. säst übereinstimml, wobei die Differenz unbedeutend flt’in ist, nenilich 38״8! .׳. Ucbrigen) habe ich die Abschlnßzeit de-) Ldaleudero der Bequemlichkeit wegen in da) Jahr 496 1256 gesetzt, da solches das Ende des 224 ten בדק ist. Galay •%. Febr. 1863. Jlrrfjii* für c'lrlrfjidjl(’ Der ׳liiDen in Jliifliini. 11. 3afcfmifd)c Hcror-iiungen die ßnlturucrliiiltnifTe der ungarischen Juden bclrcffend. Mitgetheilt von A. K o h n Schuldirektor in T e m e s ט ä r?) Die hochlöbliche königl. Hungarische Stallhalterei machek dtlo 31-ten März dcS JahreS 1763. Nro 1828 in Betreff der sistematischc» Regulirung der Judenschaft die-!ein Magistrate nachstehende Allergnädigste Resolution bekannt, und zwar: daß 1 lenS. Alle Idontrakte, Obligationen, Testamente, Zdausmanns Bücher, endlich alle Documente nnd Jnstrumente, die bei den sowohl inalö außer gerichtlichen Abhandlungen eine Verbindlichkeit nach sich ziehen, nach der in jeder Provinz üblichen Sprache, wornnter die Hungarische, lateinische und Teutsche vorzüglich vorgeschrieben werden. unter der Strafe der Ungültigkeit und Verweigerung altes gerichtlichen Beistandes gesertiget werden sollen. Damit aber diese Vrrorduung die völlige Idrasr eines Gesetzes erhalte, u. den Juden aller Vorwand sich dieser Vorkehrung zu ent« ziedeo abgeschnitten werde, so wird ihnen ein allendlich 2 jähriger Tenniu festgesetzt, während welcher Zeit wenigstenS die reifend geschicktere Jugend in den gewöhnliche» Sprachen unterrichtet werden solle. 2tenS. Dürfen die Juden (bloß ihren Gottesdienst ausgenommen) sich weder der Hebräischen, noch der Jüdisch- Teutschen Sprache bediene», weswegen alle in solcher Art geschriebenen Instrumente, wenn sie auch von ihren Schrift« Gelehrten gefertigt sind, für.nicht geltend anzusehen sind. 3tenS. Wird den Juden die Errichtung einer Schule, welche aber normalmäßig sein niuß, gestattet. 4tenS Wird die Druckerei alle jüdischen Bücher, weil sie von ächt hebräischer Sprache nngeinein abweichen, somit nicht verstanden. und censnrirt werden können, zur schien« nigen AnSrottung der Jüdischen- und Fortpflanzung der landesüblichen Sprachen die in ächter nnd zu ihre- GotteSdienst) Eermonien gebräuchlicher hebräischer Sprache geschriebene Bücher ausgenommen wie auch derselben HereintranSportirung am'S schärfste verbothcn. 5tcnS. Wird der Einsicht der königl. Schnl-Direktorcn überlaffen, in jenen Orten, wo eine zahlreiche jüdi« sche Jugend sich befindet, eine Haupt Schule, wo aber die Jugend nicht so zahlreich, jedoch von einander entlegen, meh« rere Schulen zu errichten. 6 ten). Haben die Rabbiner diese höchste Willens- Meinung in Ansehung der Schulen in ihren Svnagogeu öfters zu pnblizircn. 7-renS. Solle kein Jnde unter 25 Jahren befugt sein, rin Handwerk zu treiben, eine Handlung zu errichten, eine Pachtung zn nbernehmc», oder in einen andern Handel sich eiiiznlaffen, eS sei denn, daß er den nöthigcn Un rerricht in den Norinal Schulen erhalten habe. 8׳ren). Alle jüdische Eltern haben ihre Binder vom 6. Jahre angesangen bei wiedrigeu Fall zu befahren habender Ahndung in die Schule zu schicken. 9ten). Wird in Absicht ans die Schul Direktoren die nöthige Belehrung ertheilk, wie sie diese Schulen anzusan« gen, einzurichtcn und sich dabei zu verhalten haben. 10tcns. Die jüdische Jugend muß in christlichen Schulen ohne Verfolgung, und so wie in Wien behandelt werden. 11tens. In Anschaiiuiig deS Fundi für diese Schulen soll die Sache mit den Inden Vorstehern gemeiuschastlich, und gütlich abgemacht auch hierüber Berich, erstattet werden. 12-tens. Wird den vermöglicheren jüdischen Jünglin׳ gen allerdings erlaubt höhere Schulen zu besuchen. 13 lens. Ist den Juden nicht erlaubt Grundstücke in Arenda zu nehmen, wenn sie sie nicht mit eigenen Händen bebauen können, wohl aber und 14tenS. Mit dem Fuhrwesen sich ihre Nahrung verschaffen. 15tenS: Wird den Juden das Peltschierstechen, der Pulver und Saliter Handel, und die Erlernung eine- Handwerke) bei christlichen Meistern allerdings erlaubt und den letzter» obliegen, daß sie derlei Lehrjüngliuge gleich einem christlichen lehrjuugen zu halten haben. Endlich Wird den Juden gestattet, alle Zeichen durch welche sie von den Ehristen unterschiede» worden, z. D. den Bart abnud den Degen anzulegen. ')AuStcm Archiv Cer Irnifirärrr ifr. .ftnittid•jnncintf. Einsend.