Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 22 (27.5.1863)
- Date
- 1863-05-27
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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389 390 auö der Kanzlei deS PrimaS von Ungarn, Batthyäny, deS hiesigen Grundherrn, an die hiesige Gemeinde gelangt sei, ist mir nicht bekannt. Ueber die Geschicke der hiesige» sehr alten Gemeinde werde ich nächstens anSfübrlich berichten *). Nr. 11,868. A. 1787. Um eine gute Ordnung bei der Judengkineinde einzufuhren und selbe in einem ununterbrochenen Fortgange zu erhalten, werten folgende Statinen zur genauen Beobachtung und künftigen Richtschnur festgesetzt. 1) '.'Nie Fab re müssen die Gemeindevorsteher und Gemrindediener neu erwählt und ersetzt werden. Diese Wahl und respektive Restauration »lnß aber an einem solchen Tage Vorgehen, wo sowohl die Wohlhabenden, als die ärmeren Inden sich zn Hanse befinden. 2) Sechs Männer sollen den iniiern und zwölf den äußern Rath ansmachen, so;war, daß feiner mit dem andern in der Blutsverwandtschaft stehen solle. :-) Bevor die Restanratio» vorgenoinuitn wird, ist solches eines Tags vorher in der Svnagoge kiindzumachen und dreißig Gemeindemänner als Wahlglieder hierzu;11 bestellen. Diese Männer sind in drei blassen;n tbeilen, nämlich in die erste müssen C\o;Uvu buenten von jährlich 10 fl., in die;weite von 20 fi. und in die dritte von mehr als 20 fl. versetzet werden, ck) In dem Gemeindehanse haben erstgedachte Wahlglieder in Gegenwart eines berrschasilichen Oberbeanilen und von Selten der Indenschast eines Rabbiners und zweier Schnftgelehiien zn erscheinen und rnm eisten den Vormund, dann den änsicren Rath zn erwäolen. f>) Bei dieser Auswahl ist nebst obgedachter Glassislknlioit vorzüglich darauf zn sehen, daß letiglich die mnihwilligtn i.irij, nicht aber diejeiuge», welche mit allen nölhigen Gigenschaslen versehen, das ihnen ansliegende Ouautum aber abznfnhren unvermögend sind, ausgeichlossen werde». 6) Solche!» nach werden drei z»m Richter von Seite des oberhe!rschaftltchen Beamten vorgeschlagen und der Gemeinde zu ihrer Auswahl vvrgestellr, der ansiere Rath sammi dem Vorinnnd und den übrigen Gemeindemänireru treten von dein Sessionszinimer ab und geben einzelner Weise bei dem <51111:1111’ wieder ihre Wahl st mime. Ans den nun die meisten Stimmen fallen, wird einhellig zum Richter ernannt. 7) Bei dieser Wahl föiiiinl »och zu beme:ken, das! solche Männer sürgewählt werden sollen, die eines rechtschaffenen und nnbescholtenen Betragens ilnd, dann deutsch sprechen und schreiben können. Dieser Bedacht muß auch ans den Notarins, der bloss durch den änsierir und tu1 nern siiath bestellet wird, genominen werden. 8) Ferner kom׳ men ans der Gemeinde 1. Ginnehmer oder Synagogs-Borfleher lind ivo es erforderlich ist 2 Wai!e»oäler, dann der sogenannte Ztleuirichler zu erwählen. 0) Hat nun die Answähl der sämnullchen Gemeinde-Diener das Gudc erreicht, so sollen dieselben paanveis in die Synagoge sich verfügen und allda nach jüdischer Gewohnheit den Gid, welchen der Rabbiner vorziilesen hat, .,biegen. Diese RathS.-rneuernng »inp solchen nach der Gmiidobiigkeit zur Ransizirung unterzogen werden. Bon der Obliegenheit der Gnneindedleuer und zwar des äußern und innern Rathes. A) Wöchentlich^zwei mal, und zwar am Dienstag und Donnerstag, ist Sestion abzuhalten, jedoch soll der Richter befugt sein, nach Um,tä»׳ den und etwaige» Hindernissen auf andere Tage solche zu verlegen. B) Bei der Session haben alle RalhSmänner zn erscheinen und nicht ohne hinreichende Ursache auszubkeibes, und in dem Falle, als ein oder der andere der Session nicht beiwohnen würde, kann derselbe mit der Sperre deS Gehal» teS bestraft, auch sogar, ,penn derselbe öfters nicht erscheine« sollte, von dem Dienste entlassen werden. 0) Ueberhaupt aber ist keine Geldstrafe abznnehmen und werden jene, die sich bei der Session eines ZankeS oder einer Gbrenverlehung schuldig machen, ans den Weg Rechtens verwiesen. Mit aller Sitlsamkeit haben die Glieder von 9—12 Uhr in dem SessionSziminer zn erscheinen, wo der Vormnnd oder der R.chier mit aller Gelassenheit die Geschäfte und Gegenstände vortragen soll, b') Sollte dieser oder jener Ge, genstand nicht sogleich entschieden werden können, ss hätte jeder 'Beisitzer sein Botuni oder f. Meinung hierüber zn geben, und jene Mein,lug. die durch Mehrheit der Stimmen unter« stützt wird, ist ohne Wortwechel und Zank zn bestätigen. F) 91111• ordinäre und lausende Geschäfte hat der Richter sammt dem innern Rath;>! behandeln, was aber die ganze jüdische Gemeinde und ihre Grhalliiiig anbeiriffk, das hat der äußere Rath mit dem innern gerne,,ifchasilich unter dem Vortrage des Vormunds zu benehmen, 11»b nachdem beide Theile, nämlich der äußere und innere Rath in einer Meinung zn« sanuu׳ugenoss>n sind, den endlichen Bescheid zu ertheifen. (!) Wenn der Richter Geschäfte halber sich׳ von der Mitte der Gemeinde enlsernrn oder verreisen müsse, so hat der erste Geschwoiile dieser Zeit seine Stelle zn vertreten und sein 911111 zn versehen; sollte aber weder dieser noch der Richter vorhanden;ein, wud ans dem änsicrn Ruh der Vormniid znbniinirt und unter dessen Borsitze die Session abgehalt n. II) Bei diesem jüd!s l ׳» Senate dürfen leine ju« r,bischen Gegenstände vorgeiionnnen werden, sonder״, wenn zwischen den Vnrteieii kein Vergleich Ex׳r;tj1)<l ci ilitcr er* wirket werden kan», werden zolche an das Komital »nd die Grnndobrigkeit als i(m׳ F1־1״wn l\in;;te ln-itnmj,<> venveisen. 1) Unter schwerster S.'re.se wird liiermit ane...psol׳Ie», daß das G'ineinde-Fnnegel nirg ndsivo, als i» den« Gemeinde- Hanse bei der dortigen G meine.laden unter Anssicht de- Richters und 2 Gezchwornen ansbewahret werde. K) Unter keuie.ir Vorwände und Absi bt ist dem jüdische» Senate gestattet, Dpntiire anszu,chick.׳n oder O vuiations Unkosten zu vemrsahen; wird si h der j.idi!che Senat w.der dieses ausdrückliche Verbot ve!fehlen, so hat derselbe niht »»r allein die schwerste Ahndung zn erwt'l». zondern jede A»Släge doppelt;» enetzen. l.) GI l h in 0) Ida Iiveisttttge» »verdrn solche für alle Z it vo , dem M111st .it an zeiviefen, durch den Roiaryns den, P . : ok. llo , inget.agen, n0״ >o den, Präceptor zur Anszatzliing ein z.h indig-il Von der Vsiiv» des Noia ij 1, Bor.insgesetzt, daß alle Z!den deutsch, ohne U len b.ed, veisteoen. ,0 soll anch ein soi per Notar, der >o!vohl h b:äi׳ch. als dem! b gut ve» stehet, unter diesenl^emeinde» anig st llt :v »den Solvent nah sollen alle G-gchäsie in der denl! den Sorache behandelt, deutsch in dem V.oiolollo eingeiraz n w׳!den. gänzlich soll die hebräische Sprache bei der A ׳>» indlnng unteroleiben, die wegen ihrer Zweideiitigkeite» l : s. 3ueit lind Zänkereien verursache» kann. 2) In de»,'I.m f 11 mnsi das Jahr, Tag rind Monat, an welchem d.. Gep.giiio» gescheben, oder schriftlich bebandelt wird, nicht u > 1> 0,״.׳ jü1 ה».ü. 1t Kalender, sondern nach dem Römisvei, ansg diückt iverde», so ist: 3) Jede Session durch de» Roiarins mit jedem Iayrstag zu de- ') Wrr scheu ricsem B-rlchte mit Dcrluuzco entgrgea. Red.