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Ben Chananja · 1863-05-27 · 22 (27.5.1863) · page 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
22 (27.5.1863)
Date
1863-05-27
Page
– (sequence 8)
Language
German
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391 .392 merken, und jrnc, so bei berfrlbru gegenwärtig gervesen, zur Seite deS Protokolls zu schreiben, nicht minder werden die Fragflücke und jene Geschäfte, welche in der Session vorkommen, sammt dem Bescheide oder Sentenz dem Protokolls einznverkeiden sein. 4) Vor dem Ende der Session wird sodann daö Protokoll wortdrutlich vorgelesen durch den Richter und die Geschwornen unterschrieben, sonach in dem Gemeinde- Archiv oder Grmeindrlade aufznbewahren sein. 5) Der Nota,i»S hat keine Gcldeinnahme;,׳besorgen, noch weniger eine Geld Rtchnnng zu verfassen, lieber die Obliegenheit der Ginnehmer. Bereits mittels teS KomitateS ist die anSsührliche Jnslrnktion ertbeilt worden, rS ist demnach der Bedacht dahin zu nehmen, daß dieselben durch Vollziehung der vorgeschriedenen Regel ihrem Amte Genüge leisten sollen. Von der Schuldigkeit der SynagogSvorsteher1) Die CvnagcgSvorsteher werden wie andere Nechnnngssügrer über Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen und jährlich diesen ProventS verwalten, doch werden dieselben ohne Anweisung deS MagistrarS Vorausgaben, außer in jenen Fällen, welche keinen Verschnb leiden, und sie die Magistratnal-Session nicht erwarten können, wo aber jedoch in nächster Sesiion diese geschehene j Auszahlung erinnert und die Anweisung hierüber verlangt! werden müsse. 2) Ihre vorzügliche Amtspflicht wird sein, ׳ auf die Schule und Rinderzucht ein wachsames Auge zu tra- | gen, und Alles, was zu ihrer Ausbildung erforderlich ist, , zu bewirken. Von der Schuldigkeit deren Pnpillen-Väier. ן Da eS vorzüglich nöthig ist, daß über jene Kinder, die ihre Eltern durch den Tod verloren, gewacht werde, so wird hier mit anrn'psohlen, daß zwei Kuratoren zu diesem Amte anSersehen werten, deren Obli.genheil in Folgendem bestehet: 1) Müssen sie über den Pupillcnstand eine echte Eouskiiplien ' mit Zuziehung Zweier Geschwornen verfassen und der Grund-! Herrschaft zur Einsicht vorlegen. 2) Alle Kapitalien unk das sämmllichc Vermöge» unter ihre Obsorge und Verwaltung nehmen und alljähilich Rechenschaft, waö nämlich die Einnähme und Ausgabe für den Pupille beträgt, auf daS getreueste ablegen. 3) lieber jede neue sich ergebende Verlassenschaft, eine ordentliche Inventur in Gegenwart deS Notarii unk eines Geschwornen, wenn nämlich daS hinterlasseur Kind! daS 12. Jahr noch nicht erreicht hat, nach vorgäugiger An-; Zeige bei der Grunthcrrschaft vornehmen, und solche Invrntut sodann mehrgedachter Grundherrschaft vorlegen, über- Haupt aber sind alle Eapitalien gegen landesübliche Ziusung anzulegen, alle Fahrnisse an den Meistbietenden zu veräußern! daS hieraus erlestc Geld ebenfalls aus Zinsen anzulegen. Von der Pflicht deö Vormundes. 1) Die hanptsäwlichc Sorgfall deS Vormundes besteht hierin, alles je, waS zum Nutzen ׳ oder Nachihril für die Gemeinde auSfallen könne, zu besor-; gu, und abzuwendrn. 2) Alle Gegenstände, die in dem an! ßern Senate oder vermischt mit der inner״ Session vvrkommen, hat derselbe der Gemeindde zu eröffnen und vorzutragen So hat 3) Eben derselbe alle Gemeindegebäude unter seiner Aussicht, eS möge nun auf eine bloße Reparation oder! einen neuen Bau ankommen. In Anbetracht dessen wird der- ׳ selbe alle Arbeitsleute und Handlöhner anfzrichnen, alle Bani Materialien rinkaufen und wöchentlich die Conto und AuSj!ügel dem Magistrate zur zahlbaren Anweisung unter vor- | Ä^vgigkt Revisioneinrrichen. 4) Bei Verlausung der Vik- > tualien sowohl durch daö Gewicht in den Fleischbänken, als > AnSschänkung der Getränke wird derselbe ave Sorge, daß die Gemeinde nicht betrogen, noch vervortheilt würde, anwenden. Daher unversehens, entweder selbst oder durch die Viertl Meister, die ihm untergeordnet sind, solche- Gewicht und Ausmaß untersuchen. 5) Erst ernannte Viertel-Meister werden, nachdem solche in der Gemeinte werken ernannt sein, alle Vierteljahr zur Verhütung einer FenerSbninst, von Haus zu HauS die Kaminen zn besuchen und über ihre Visitation dem Vormund genauen Rapport abstatlen; wird nun hierbei eine Gefahr bemerkt werden sein, so hat derselbe solches dem Magistrat ohne alle Zeit Vorschub zn eröffnen, übrigens aber hat der jüdische Senat alles Dasjenige, waS in Bezug auf die Feuerordnung zur Beobachung b, stimmt ist, genauest in Vollzug zu setzen. Obliegenheit der Gemeinde selbst. 1) WaS die eigentliche Toleranzrepartition anbetrifft, so ist bereits mittelst deö KomitatS die allerhöchste Vorschrift kundgemacht worden. 2) Belanget andere Nebenanslagen, als da sind Erzidcnzen, Diskretionen und wie sie immer Namen haben, so sind selbe gänzlich anfgehobcn und schärfest untersaget. 3) Bei Verpachtung der GeineindS-Proventen und Benefizien kommt zu beobachten, daß jederzeit die öffentliche Versteigerung kund zu machen, der De»steigernngStermin fcstznseycn und der PachtungSgegenstand dem Meistbietenden gegen hinreichende Sicherstellung in Gegenrvart eines herrschaftlichen Beamten hintan zu lassen sein, 4) Zn Betreff der sich zu verehelichen anverlangendeu )»den wiid bedeutet, daß weder zur Tilgung der Geineinderückstände eine Beisteuer abgenommen, noch der Herrschaft eine Abgabe mehr entrichtet werden dürfen, jenen Inden hingegen, die nicht ein hinreichendes Auskommen auSzuweisen vermögend sind, wäre die Einwilligung zur Henrath zn versagen. Spließ« lich wird solchen Inden, welche anS ihrer eigenen Sluld in das Elend verfallen, die Arbeit fliehen, sich bloß dem Müssiggang und dem irrenden Leben ergeben, und sofoit alö bloße Landstreicher zu betrachten kommen, und solche von den Vorstehern der jüdischen Gemeinde und den Toleranztar- Einnehmern angegeben und erprobt werden, der Aufenthalt in dem Königreiche Hungarn, dann die dazu gehörigen Provinzen nicht zu gestatten, sondern selbe als Beiteljuden plattcrdingS abznschaffen seien; obgleich die Brurtheilung und erste Erkenntniß, ob ein Jude in die Elasse der Bettcljudcn gehöre, unmittelbar den Gemeindevotstehern nebst de» Toleranztar-Einnehmein zu überlassen ist. so muß doch in dem Falle der angetragenen Abschaffung dem ComitatS-Vicegespan die Anzeige gemacht »verdeu, damit letzterer beurtheilen möge, ob ein solcher Jude in diese Elasse gehöre und »virklich abzuschaffen sei. 5) In der Zukunft sind alle Privalsvnagogen in jenen Ortschaften. wo keine Gemeinde-Synagoge besteht, abgeschafft, indem Privat Bethäuser nur Anlaß zu Streitigkeiten geben. 6) Den Rabbinern und sogenannten Schrifkgelehrten »verden nur jene Gegenstände zu entscheiden überlassen, die uumitkelbar ihre Religion und Gesetze betrefsen, wobei zu bemerken, daß dieser Rabbiner ein AnSwärliger, der mit der innern Gemeinde in keiner Verrvandtschaft steht, sein müsse, seine AmtSsportel ist für jede Abhandlung auf 30 kr., den SchiedSmännern aber oder den sogenaunten Juristen ans 17 kr. festgesetzt. Dieses sind demnach jene Statute, »vvruach sich sämmtliche Judenschast zu achten haben wird. Ofen, den 27. März 1787. Druck von Sigwu ud Borger io

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