Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 22 (27.5.1863)
- Date
- 1863-05-27
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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387 Vignng derselben stattfinde», und der Rabbiner dem zu beeidenken Israeliten vier Lektionen über die Bedeutung deS EidschwureS geben müsse — kommt in keinem jüdischen Gesch- oder NcligionSbuche vor, und muß als eine mit dem alten, als geschlich bczeichneten UsuS (Ehoschen Mispat 100, 4) im offenbarem Widerspruche stehende Erfindung deS Bnkarrstcr Berichterstatters bezeichnet werden. 3) Die von manchen rabbinischcn Kasuisten allerdings angeführte Restriktion der Beeidungen auf die Mond- und Donnerstage hängt damit zusammen, daß zur Zeit der Altrabbinen in Palästina und Persien an diesen Tagen die Wochcnmärklc abgchaltcn wurden und daS Polk auö den kleinen Orten nach den Stätten strömte, weshalb die jüdischeu Gerichtshöfe regelmäßig an diesen Tagen ihre Sihungen hielten: ein Gebrauch, welcher sich, so lange die rabbi« nische Autonomie bestand, auch in Europa erhalten hat. Die Restriktion wurde inteß niemals strenge beobachtet, und schon im 16. Jahrhunderte war dieselbe nach dem gewichligen Zeugnisse des bis ans die Gegenwart in höchstem?insehen stehenden Rabbi Moseö JsserlS auö Krakau (Ehoschen Mispat 87, 17) nicht mehr gebräuchlich. 4) Die Behauptung deS Rabbiners zu Bukarest, daß die von demselben vorgcschlagenen JuramrntS - Formalitäten bei allen rechtgläubigen Inden im Gebrauche seien, stimmt mit der Wahrheit keineswegs überein. Vielmehr deruhen frinc Vorschriften aus mancherlei Jrrthümcrn, welche in folgenden, den einschlägigen Eodicibus entnommenen Nach weisen ihre Berichtigung finden. a) Die Forderung, daß der zu beeidende Jsraelite um Tage der Eidesleistung bis zur Ablegung deS Schwures fasten müsse, ist grundlos. — Nur darüber ist zu wachen, daß der Schivöreude nicht berauscht, und in vollem Gebrauche seiner Geisteskräfte sei. 0) Nicht minder grundlos ist die vrojektirte Observanz, nach welcher bei der EideSabnahinc die im 28. Kapitel deö Deiilcronomii enrhalkenen Flüche verlesen werden nnd die Anwesenden durch ihren Amrnrns ssch an der Beeidung bethciligcn sollen. c) Manche der zur Sprache gebrachten Formalitäten, wie die Applikation der Tragbahre (Milka) und deS BlaS׳ hornS (Scbofar), sowie des AnSlöschenS der Kerzen und die damit in Verbindung gebrachte Ansprache deS Rabbiners, — sind zwar von mattchen jüdischen Richtern bei Beeidung anrüchiger Jndividncn und in einzelnen, dein Richter besonderverdächtigen. Fällen angewcndet worden. Allgemein gebräuchlich tvarcn diese Förmlichkeiten niemals. Die rabbinischeu Autoritäten ersten Ranges erwähnen manche dieser Formalitäten mit keiner Sylbe. <l) Allgemeiner und verbreiteter war allerdings die Observanz, nach welcher die Beeidung in der Synagoge geschab und der Schwörende dabei das Lterbekleid anzog. Allein auch diese Observanz, von welcher übrigens die älteren Gesetzes-Amoritätcn ebenfalls nichtwissen, wurde, in neuerer Zeit, — wie aus authentischen, in gedruckten Werken und Zeilschrislcn enthaltenen Berichten zu ersehen ist, — von den meisten europäischen Regierungen nach Einholung gründlichrr, jüdisch-theologischer Gutachten für immer beseitiget. Die Beseitigung erfolgte deshalb, weil für die fragliche Observanz in den jüdischen Religionsbüchern keine zureichende Begründung und Rechtfertigung za finden ist; — weil die- 388 selbe ein durchaus nnmotivlrteS Mißtrauen gegen die in der That sehr strenge israelitische Lehre von der Heiligkeit des EidschwnreS verräth, ein Mißtrauen, daS den gewissenhaften Israeliten tief kränken muß; — und weil endlich die Verkleidung in einen weißen Kittel dein nur einigermaßen gebildeten Bekenner deS mosaischen Glaubenalbern und lächerkich erscheint, und den Akt der EideSabnahme profanirt, statt demselben die gewünschte Feierlichkeit zu verleihen. Der Umstand, daß die sonst sehr skrupulösen Sefardim, oder sögenannten span. Juden, die in Rede stehenden Förmlichkeiten nie» malS gekannt haben, beweiset überdies hinlänglich, daß dieselben nicht zn den altjüdischcn Eeremonicn gehören. 0) Die jüdischen Religio Sbücher schreiben für die Bckidung die Formalität vor, daß der Beeidete irgend einen durch die Religion geheiligten Gegenstand mit der Hand crfasse(Nekitall) Ehefcz). Die Verbindung der Gesetz-Rolle lSepher Thora) mit den Dcnkriemen (Filaktericn) in der Dnkarestcr Eingabe beruht ans einem Jrrthnme, indem die betreffende Vorschrift (Choschen Mispat 87, Ist) eines oder daö andere »ordert. s) Der sogenannte Jjjnm (tiiiwfactio) oder die beäng« stigcnde Vorbereitung, wodurch die GcwissenSstinnnc des Becideten wachgcrufen werden sollte, wurde auch in älterer Zeit nur bei rohen und verwahrlosten Individuen angewendct, nnd anS dem, waS Zwei der anerkanntesten jüdischen Gesetzlehrer deS 17. Jahrhunderts, nämlich R. Josna Falk-Ha- Kohrn, Rabbiner zu Lemberg (Meirath Enajim zu Eh. Mispat 87, 66) nnd R. Sabbaihai ha Kohcn (Sistc Kohon zn Eh. Misvat 87, 41), gestützt ans die Anssprüche der größten rabbinischen Koripbäen deS 11. nnd 14. JahrhundcrtS, über den in Erörterung schwebenden Gegenstand Ich׳- ren, muß jeder Kundige ersehen, daß die wohlverstandenen jüdischen ReligivnSvorschriftcn heutzutage jedem Israeliten daS Recht geben, einen seglichen, wie imnier beschaffenen Jjjnm- Apparat als eine tiefe Verletzung seines religiösen Gefühls und alS eine mit seiner Ehrfurcht von dem Allerheiligen im grellsten Widerstreite stehende Zinnnthung mit aller Entschiedenheit znrückznwcisen. U.knnd dessen habe ich Gegenwärtiges nach meinem besten Wissen und Gewissen abgegebenes Gutachten eigenhändig unterzeichnet und baS AmtSfiegel beigcdruekt. Szcgedin, am 16. Juni 1823. Leopold Löw, Obrrrabbinrr. M)io für flrfffjiffjlc der ׳luöpu in Jlnganr. 1. Josefinische.Statuten für sammtliche in Ungarn befindtiche Sudengemeinden. Mitgrthcilr von Dr. M. Zip skr. Obcrrabbincr in Rcchuitz. Vorbemerkung deS Einsenders. Nachstehende- Aktenstück habe ich in dem Archive meiner Gemeinde gefunden. Darum und AmtSzahl berechtigen zu der Anitahme, daß dasselbe auS dem Schoße der von Kaiser Josef von Preßbürg nach Ysen versetzten Ctatthalterei hervorgegangen sei. Ob diese Statuten allenthalben publizirt wurden, oder etwa