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Ben Chananja · 1863-05-27 · 22 (27.5.1863) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
22 (27.5.1863)
Date
1863-05-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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386 386 Gegenwart de- CchnlkopserS *). Zn der Aerorbnuug über den Zudeneid im Königreich Hannover vom Jahre 1827 (diese hat den Gipfel der Schmach erreicht) heißt eS: Es ist ein Geistlicher (christlicher) hinzuzuziehen; alSdann noch zehn andere Inden, unter denen einer einen Raddiner oder auch nur einen Ebazan in ihrer Schule adgidt, sein muß. — In der bekannten preußischen Gerichtsordnung über den Eid der Inden hat der Ra'Uner hierbei bedculende Funktionen. Nach 4321 muß der Radbiner des Ortes, oder ein züdlschrr Assessor oder Gelehrter gegenwärtig sein. Nach -1330 hat dieser die vorgeschriedene Warnung (dir bekanntlich von Mendelssohn nach der tbalinudischen hyperbolischen Weise angegeben ward) dem Schwörenden vorzuballen. Nach -133 l steht eS ihm frei, dieser vrrgeschriedene» Warnung noch andere Verinabiliingen hinznjilfüge״. Nach -1332 hat die GerichlSperfon mit Beihilfe der jüdischen Gelehrten die Sühne nochmals zu versuchen. Nach -1331 redet der Rabbiner den Schwörenden an: Wiste, daß du nicht nach deinem Sinne u. s. w. Nach -1337 muß vom Rabbiner der Bann dem angetroht werden, der ohne Grund ans der Eidesleistung bi steht. Nach -1339 muß der Rabbiner kein Schwörenden, wenn er nicht Geschriebenes lesen kan», den Eid vorlesen. Nach •1340 muß auch der Zeugeiieit zwischen einem Juden und Ebristen vom Rabbiner abgenommen werden. - Dieser Eid besteht jetzt noch, — trotzdem viele Rabbiner, unter denen auch der Schreiber dieses, gegen denselben schon öfters pe- Mio» in habe» und auch daö Abgeordnetenhaus im Jahre 18.31, auf Antrag der Regierung, denselben abstellen wollte,— weil das Herrenhaus diesen Gesetzentwurf ablehntc. In Folge meines Wirkens hier wird schon seit 18 Jahren von der Staatsanwaltschaft in Eriminalfällen der Rabbiner nicht mehr vorgeladen, »!!! jüdische Zeugen zu beeidigen und auch beiten hiesigen Assessorverhandluttg״׳.׳ wird größtrntheilS auf die besondere jüdische Beeidung der Zengen verzichtet. Nach den Bestimmungen im Groscherzogthnnie Baden werten die Iudeneike i» der Regel von den Richter« in Gegenwart keS der nächsten Svnagogevorstekeudeu Rabbiners an ordentlicher Gerichlsstellr abgelegt, welcher d. Indrn über die religiöse Wichtigkeit deS EideS zu belehren har. In der b'.S dab.in freisinnigsten Verordnung über die Iudeneike im Ehul(ü!ste״lhn»1c Hessen vom 1-1. Feber 1828 soll der Ablegiiug deS Parteieneikes eine außergerichllicyc Beleh riing von Seilen deS Rabbiners vorhergehen und bestimmt 45, daß die Assistenz eines Rabbiners nicht erforderlich ist. In der Verordnung für Würterbcrg vom 25. Oktober 1832 bcstimitu 42, daß die Beiziehung nach dein Ermessen deS Richters — entweder eines RabbineS oder zweier israelitischer Zeugen erforderlich ist. Der Rabbiner hat den Schivörenden zu belehren, und wenn er nicht bei der Eidesleistung zugegen ist, muß der Schwörende über die erfolgte Beleh« rung rin schriftliches Zengniß auSweisen. Nach 4-1 muß, wenn der E!d in der Synagoge geschieht, stetö ein Rabbiner anwesend sein. In der Verordnung für taS Großherzogthum ') Dieser SchulNokk'ee. ttc Cer schawaich i«. leainu ^uch ,u> -chtaeteckui u,5 guuklieuär beim iSibr ver (, 2 ,87 ," רעא(i) wie ndkrliaur! v»ele üdcUltedine Ekicheinun^n. dir d>e chnniiche millrtat» ,cillchc 0«,׳.ü,,,.bl״>» t׳ai. u> ter jüdischen ihre Qu.Ue HM. Seaukel« Areu'r u>-cr deu Sch,»klop>׳r S 110 ist Caber nicht so ganz gerecht« f.rugk. Oldenburg vom 22. November 1842 ist nach 41 der Eid nur ein GerichtSakl und ist die Assistenz anderer Israeliten nicht erforderlich. Eine anßergerichtliche Belehrung durch de» LandeSrabiner oder einen geprüften Lehrer soll nach Er-! messen keS Richters im nöthigen Falle dem Eide vorangehea. Seit dem Jahre 1814 ist in manchen deutschen Staate» der ' Eid more.jn.itieo »nd soinit auch die Assistenz eine- RadbinerS gänzlich abgestellr, wie in Lnrenburg, Frankfurt und , anderwärts. Die meisten Rabbinen aller Richtungen haben sich auch für die einfachste Beeidung ausgesprochen, und so ' auch die Brannschweiger Rabbinerveriaminliing. Ja selbst Frankel in seinem schon öfters angeführtem Werke, der doch noch Einiges von den rabbinifchen Bestiinmimgen beibehaltea; wissen will, äußert sich hierüber also: ״Der Rabbiner oder! jüdische Gelehrte admonirt in den Fällen, wo auch bei Ehrt«! sten die Admoiiilivn keS Geistliche» erforderlich ist; daS Er« scheinen deS Rabbiners oder jüdischen Gelehrten beim Eide ׳ kann nur durch Seltenheit von Erfolg sein (S. 161)* — ES würde mich sehr freuen, wenn ich durch diese-! Gntachfe» etwadazu beigctragen Häme, daß der Eid mors judaic» auch in Ungarn und Oesterreich gänzlich abgestellt und hierdurch auch eine günstige Rückwirkung auf Preuße» erfolgen würde. Trier, in den balde» Feiertagen des ErkösungSscsteS, . Avril 1863. XV. Eilt au* firm -3,1hpe 1833. Wir Geilen dieses ursprünglich nicht für die Oeffent» lichleik bestimm!»׳ Gniachien mit, w:il cö die erste auf den j Cr io nt bezügliche .Kundgebung gegen den Eid mors j ad .1160 enthält. An einen löblichen israelitischen Vorstand zu Lemberg. Ihrem sehr geehrten schriftlichen Ansilcheit vom 2. Juni : I. I. über die die Eidesleistung der Israeliten betreffende Eingäbe deS Rabbiners Isak Lew, zu Bukarest ein wohlbegründetes Gutachten 01 enheilen, mit aller Bereitwilligkeit enl'prech.'iid. gebe ich mir die Ei're, ans Grundlage der bei , den Israeliten allgemein aneekannlen religio,tSgesetzli Heu Bü- - cher nachstehende Erklärung abzugrben. 1) Die leichl zu Mißverständnissen führende ttnterschei« dnng zwischen einem großen «nd kleinen Schwure, von >yel , ch.n in Nr. 1 der nlir zngesandten Aktenstücke die Rede ist, j enloehrt nach jüdischen Religionsgrundsätzen aller und jeder : Begründung. Nur davon ist in den rabbinische» Geseysamm.! l,nige» die Rede, daß in inancheu Fällen daS alte mosaische, ' in manchen daS jüngere thalmudische Gesetz eine» Eiv vor« schreiben lind fordere, und daß in erstercn Fällen der Eide-. 1 leistin'.g eine größere Solennität zu geben sei. Diese Di- * stinktion ist aber heutzutage nicht mehr geltend zu machen, ' da die den Israeliten zur Eidesleistung aussordernde Behörde i dies weder kraft keS mosaischen, noch deS thalmudische»,! sondern lediglich kraft keS bestehenden Lande-gesetze- »Hut. ' und ohne Zweifel zu fordern berechtigt ist, daß die vom : Landesgesetze gebotene Eidesleistung mit derselbe» Feierlich« feit geschehe, welche bei den ehemaligen jüdischen Gericht-׳ Höfen für den im mosaischen Gesetze begründeten Eidschivnr erforderlich war. 2) Die von dein Bukarester Rabbiner geltend gemachte Forderung, daß 15 Tage vor der Eidesleistung eine Anküa- . ^156

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