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Ben Chananja · 1863-05-27 · 22 (27.5.1863) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
22 (27.5.1863)
Date
1863-05-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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die jüdische Gerichtsbarkeit uoch bestand, im oben augegedenen Sinne den Grundsatz Dina de-Malkhutha Dina geltend machten, geht auvielen Stellen hervor (s. unter Antcrc Ehoschen Mischpat Kap. 63, 1. im Rema 194, 2 und 369, 8 und 11 im Rema). Ich halte eS für überflüssig, mich in weitere Erörterungen hierüber cinzulassen, da ich über- ,eug» bin, daß jeder Kundige eingestehcn muß, daß hiernach das Dina dc-Maikhulha Dina auf dieselbe Weise auch auf unsrrn Fall von den Nabbincn selbst damals, als ihre Gencklöbarkeit noch bestand, angewandt worden wäre. In unserer Zeit nun, in welcher schon seit lange die ,abbinische Autonomie aufgehört und die staatlichen Gerichte und Gesetze von allen Israeliten, auch denen der strengsten Richtung, anerkannt wurden, selbst in solchen Fällen, wo sie sogar anders, als das Recht der Thora entscheiden, da kein Dilhodore sich weigert, die ihm gesetzlich zuerkannle Erbschaft von seinem Schwiegervater anzuneymen, obgleich »ach der Ibera die Töchter nicht im gleichen Maße mit den Söhnen erben , - - in welchem ähnlichen Falle nach dem eben angesührreu Rema (363, 10) damals daS Dina de-Malkhutha Dina nicht angewendet wurde, - - ich sage, in unserer Zeit also sallen alle besonderen rabbinischen Bestimmung gen bei Beeidigung der Juden, die sie nur für ihre Gerichtsbaikeit angeordnet haben, gewiß weg, so daß der Jude nur ans die Weise, wie jeder andere Bürger, 1,1it Auslassung etwa ter Zusatzsormel für die besondere Eonsession, schwören ׳oll und muß, und daß bei ihm weiter n-chis nölhig ist, als der einfache Eid: ״ich schwöre bei Gott", da dieser ,!ach Bibel und Tbalnink der einzige jüdisch-religiöse Eid ist. Einseitig verfuhr daher Frankel, wenn er noch die Re litath Ehest;, ja noch die Anssprache deS אדני in hebräi- , 'cher Sprache (s. 16 t und 166 deS angesüh'.leu Bucheö und ProwkolleS der;weiten Nabbinerversammlnng in Frankfurt a. M. S. 50 vgl. mit S. -il) beibehalten wissen will, da er nicht bedachte, daß diese Bestimmungen nur Anordnungen der Rabbinen für ihre Gerichtsbarkeit waren. Noch cinsciliger verfuhren Herr Kirchenraib Mayer und viele andere Rabbinen der Brannschweiger Rabbinerversammlung bei Gelegenheil deS Antrages des Obere.,bbinerS Bodeutzeimer, die Nckltalh Ehefe; beim jüdischen Eide als nvthwendig;u erklären (s. Prot, der ersten Nabbinerversammlnng;u Braun- ׳chweig S. 33, 25 ff.) ES folgt hieranvon selbst, daß nach all diesem die Assistenz eines Rabbiners durchanS unnöthig ist, und nur noch kort und so statlfinden kann und darf, wo und wie die eines Geistlichen auch bei Ebristen vom Gesetze vorgeschrieben ist. Denn da eS nachgewiesen ist, daß solches nach dem jüdischen Gesetze nicht nothwendig ist, so wäre eS unverzeihlich, dieselbe nur auS bloßer Zweckmäßigkeit bei den Juden auSaahmSweise zu beanspruchen oder auch nur zu dulden, da hierin eine große Zurücksetzung und die größte Beleidigung für die Jude» läge, als wäre uämlich unS der Eid minder heilig, und wären wir leichter, als andere ReligioaSgenoffen, geneigt, einen falschen Eid zu leisten. Dieist aber um so weniger der Fall, als dem Juden der Eid sehr heilig ist, r!nd er einen tiefen Abscheu vor dem Drechen eines einfachen Gelübdes und EideS empfindet, da er hierdurch den Namen Gottes entweiht, waö von der jüdischen Lehre für die größte Sünde erklärt wird. AuS meiner langjährigen Erfahrung in dieser Beziehung weiß ich auch, wie streng eö der Jsraelite mit den Eiden nimmt. Meine Wirksamkeit bei Abnahme der Eide beschränkte sich auch nur darauf, den Parteien die Streitsache und den darauf bezüglicheu Eid, der oft von den Gerichten in einer für den gewöhnlichen Mann undeutlichen und etwas verschrobenen Form abgefaßt ist, deutlich;u machen, und zu erläutern, nicht aber in der Belehrung über die Wichtigkeit deS EideS und die große Sünde deS Meineides, da solches fast bei allen Israeliten überflüssig ist. Sehr häufig stand hierdurch, besonders der christliche Gegner, von der Eidessorderung ab. In dieser Bezichnng rväre eS im Allgemeinen zu wünschen, daß die Eide nicht in der GcrichtSzeit, vor dem Richter, sondern in einem desondern Termine, wo hinreichende Zeit zur Verhandlung und Erklärung vorhanden ist, geleistet wurde, und wäre auch alödann bei Juden -־- bei Ehristen weiß ich nicht — kein Geistlicher nölhig, da jeder Ankere, besonders der Gerichtskommissär den Zweck, t ic nöthige Verständigung und Erklärung bei ihm erreichen könnte. - Schließlich halte ich eö noch für zweckmäßig, eine kurze geschichliche Darstellung der Assi׳ sten; des Rabbiners bei der Beeidigung eines Juden zu geben. - In der heil. Schrist finden wir natürlich diese nickt, im Thalinnd und in den Kasnlsten ebenfalls nicht. (S. Hagg. Maim. Tched. 11. 1.. wo vom Ehazan als GerichtSdiencr die Rede ist, vrgl. auch Eh. Misch, a. a. O.) Bei den schrecklichen Eidesformeln und abscheulichen, fast Unmenschlichen Quälereien bei Beeidigung der Juden im Mittelalter ist die Assistenz eines Rabbiners nicht vorgeschriebeu, waS auch ganz natürlich ist, da man damals dem Rabbiner auch nicht kraute, vielmehr fürchtete man, er könnte den Juden seines EideS gegen den Christeu entbinden. Zuerst kömmt diese vor bei dem im Eoder AngustuS durch Gesetz vom 2. März 1800 vorgeschriebenen Judeneide. Ja dem früher» Iudeneide für die k. k. österreich. Staaten »vird noch ein deS Lesens kundiger und verständiger Jsraelite zugezogeu, weuu der schwörende Jute des LrsenS nicht kundig ist. In dem Gesetze für de« Judeneid der freien Stadt Frankfurt a. M. deS JahreS 1820 soll der Eid in der Synagoge bei der Thora in Gegenwart deö Rabbiners und eines GerichtsschreiberS geschehen, wenn der Streitgegenstand den Werth von 25 fl. übersteigt, in geringeren als 25 nur io

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