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Ben Chananja · 1863-05-27 · 22 (27.5.1863) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
22 (27.5.1863)
Date
1863-05-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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381 einen falschen Eid ablegen. Hat diese Ansicht eine Begründüng in der jüdischen Lehre oder in der Erfahrung? Die jüdische Lehre hat allenthalben ausschließlich die objektive Heiligkeit des EideS im Auge; der Meineid ist ihr eine Entweihung der Gottheit, und da kann natürlich nicht in Betracht koinnren, wein oder von wein der Eid abgelegt wird. Und die Erfahrung'!' Sie erfühlt von der ältesten bi'S auf die neueste Zeit wenig von den Meineiden der Inden; weder die entfernten Annalen dcS heimlichen GerichtSverfahrenS, noch die Tabellen der neueren Geschwornengerichte aller Länder baden Anklagen der Inden wegen Meineides einregiftrirt. Der ReligionSbaß hatte jenes Gespenst, ״der Jude schwöre salsch vor der christlichen Sbrigknr" heraufbeschivoren; in früherer Zeit ergriff man diese Gegenheit, um den Inden anf'S Empfindlichste zu verletzen, in späterer Zeit suchte inan eS durch lästige Formeln und Formalitäten ';u bannen. Die frühere Zeit griff in ihrer Naivciät;11 höchst '! naiven Mitteln; im bviantinischen Reich nrnßte der schivörenke Jude seine Hüsten mit einem Dornbüsche «ingürtcn, ins Waffer geben n. s. >v.,;»gleich eine Eidesformel spre chen, die weder ikm! noch dem Richter verständlich war (vgl. meine Schrift: Die Eidesleistung der Jude2 .״. verm. Ausg., Dresden und Leipzig l^i7, S. 08.) Im teulschen Recht ivar rin anderes probates Mittel n sn»de,1, ,'ich׳ der Wahr Hastigkeit teS EideS des Inden zu versichern. Da muß der Inte ״stehen aus einer Cchweinehani, die Junge bat gehabt binnen l t Rächten, die Haut soll man anfschneiden bei dem Rücken »»d ne breiten aus die Zitzen, da soll der Jute aus- Neben barfuß und »ichiS anhabe», denn ein Riederlleid und 1 in hären Tuch 11,11 sich, also ist ׳'ein Rech!" ,Das. S. 99 ivo die historische Entwicklung deS IudeneideS gegeben ist). Und so bildete fich der in Deutschland bis in dieses Iahrbimderl hineinragende entwürdigende Eid uiore judako heraus. Halte doch, alS im Jahre 17^2 der Entwurf der EideSieisturg der Inden durch königl. Reikript bei den preustischen LanteSkollegien cireulirte. eine Behörde die Anwesenbeit dcS Schächter m e s s e r S bei der Eidesleistung der Juden vvrgcschlageii (Jahrbuch für die preußische Gesetzgedüng a. a. O. S. 419 f.).' Wo mit solchen Anfichlen an! Verbesserungen gegangen wird, da wird nicht radikal gebe;'- sert werden. Der Eid sei einfach und erwecke im Schwörenden das ernste Gefühl, er schwört vor Gott. Diese Formeln und For- , malitäten schwächen den Ernst und die Sammlung des den - Eid Ableisttndcn-, sie schwächen, da sic den Schwörenden! verletzen, die feierliche Erhebung zu Gott, rufen in ihm unwillkürlich die Erinnerung wach, daß er vor einem mir Vorurtheilen gegen ihn erfüllten Richter schwöre: eine Erinnernng, die gewiß nicht geeignet ist, die Heiligkeit deS EideS zu erhöhen (B. Z.).' 382 .XIV. /las riftm Althen Des Herrn 30(ef Kahn, ßfiprrnGßiners in Trier. ES zeigt gewiß in hohem Grate von der liefen Weisheit der Rabbinen, daß sie beim gerichtlichen Eide einige; zweckmäßige Formen anordneten, um den Eid zu erschweren und falschen Eiden vorzilbkugeu. Wenn auch nach der jüdi-! schen Lehre jeder Eid ohne Weiterebindend ist und bei! Privatciden (der Cchewnath Bittnj) keine andere Form.! als ״ich schwöre" oder nur daS Amensagrn ans die Aeußerimg eines Andern zur Giltigkeit deS EideS erforderlich ist: so ivolkten doch die Rabbinen den gerichtlichen Eid, bei welchem Eigennutz im Spiele ist, erschweren und stand eS ihnen auch frei, nach Umständen die EiteSablegung zu erschweren. Sie waren hierin in ihren« vollen Rechte und bandelten hierbei 1'ebr weise, wenn sie für ihre Gerichtsbarkeit, für die von Ihnen zu defen'ieiiden Eite noch besondere Vorschrisien anorknete» und selbst bestimmten, daß ein obiie Beobachtung derselben geleisteter Eid nugiltig sei und auf Verlangen der andern Partei mochmals geschworen iverden müsse, weil hierdurch eine Aimnllität entstanden ist, n ie lelck'eS auch bei GerichlSbestimmnngen anderer Gesetzbstcher der Fall ist. DieS Alles ungeachtet deS »ne,schütterlichcn jüdischen Prinzips, daß auch der einsachste Eid bindenk 1'ei.Liber demgemäß ortiieken sie alles dies nur für ihre Gerichte, bei »׳eichen sie das Recht sprachen, an; eS kam ihnen aber nicht in den Sinn, diese Bestliiimiiiige» auch für uichtiüdlsche Gerichte, ----- bei welchen ein Israelit, anS irgend einem Grunde, einen Eid leisten muß, selbst in der Zeit, in welcher die indische Gerichtsbarkeit noch bestand und die Rabbinen ansS strengste verboten, vor einem anderen Gerichte sein Recht;11 suchen, - für bindend zu erklären. ES ist kein Zweifel, daß, wenn ein Israelite auch in der damaligen Zeit vor einem nichtjüdischen Gerichte den einfachsten Eid, ohne alle weitere Formen geschworen hätte, die Rabb. diesen für giktig nnd bindend erklärt hätten, da sie hierbei nm so mehr den Grundsatz Dina de-Malkhutha Dina geltend gemacht hätten, als ja der Eid ganz nach der jüdischen Lehre geschworen worden wäre. Ja ich glaube sogar, daß, wenn sie gefragt worden wären, ob, wenn ein Jude bei einem nichtjüdischen Gerichte schwören soll, die bei dem jüdischcn üblichen besonderen Formen, sowie die Assistenz eine- Rabbiners nöthig sei, sie entschieden mit "Nein" geantwortet hätten, zumal, wenn bei schwörenden Nichtjuden ähaliche Formen nicht vorgeschrieben gewesen wären, weil sie gefürchtet hätten, hierdurch den Schein zu geben, als wäre dem Israeliten der einfache Eid nicht heilig, waS der Thora widersprochen und einen Ehilul ha Echem verursacht hätte, welchen sie so sehr scheuten und mit Recht für die größte Sünde hielten. Daß die Rabbinen selbst in der Zeit, al» *

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