Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 22 (27.5.1863)
- Date
- 1863-05-27
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2542917-2542918-2542941--3135-2546986- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
370 380 missorischc) Elk), unter Anrufung Desjenigen, der Urquell ter Wahrheit ist, Gott. DaS Vertrauen, daS dem Eid eingeräumt wird, beruht auf der Voraussetzung dcS Glaubens an Gott, der selten bei einem Menschen vermißt wird; je eindringlicher die Worte des Eiteö auf Gott Hinweisen und je einfacher sic sind, desto größere Wirkung auf daS Gcmüth deS Schwörenden darf ihnen beigclegt werden. Und da der j Eid im GotteSglanben wnrz-l!, so erkennt jede Eonfession! seine Heiligkeit und bindende Kraft an; der Richter hat! also bei der EideSaiistegnng nicht daS spezielle Dekenntniß deS Schwörenden, sondern daß der Schwörende überhaupt Gott bekenne, im Auge zu behalten. In dem von einem )»den vor der christliche» Obrigkeit;» leistenden Eide wurde, theilS ans irrige׳.- Aiissassnng, lüeilS anö vorgefaßter Mei- Illing und um die Gelegenheit, den Inten aufs Tiefste zu; verletzt», nicht »»genützt vorübergehen zu lassen, hiervon eine?lnSnahnie gemacht. Bei den jüdischen, in dem Boden der ' Theologie, von der das jütische t'rechl ein Tmil, wurzelnden Gerichten, halte sich die Praris!׳erauSgebildot, den Eidesableistiiug eine eingehende Admeniiiou vorauszuschieten und den Eid selbst unter Aiisassiiug eines heiligen Gegenstandes, j wie deS PenlaleuchS oder der Phplakterien (Tlnsillin) ab l leisten zu lassen. Für den Schwörenden selbst ist, wie allge- ' mein von den frühesten und spätesten jüdischen Lehrern anj erkannt wird, jeder E!d, auch ohne Adinonilion und Anjas-! sniig eines heiligen Gegenstandes, verbindlich. Ter in der : jüdischen Theologie hervorragende nnd maßgebende R. Hai I C10. Ialnh.) erllan, daß auch t!e bekannte mohamedanische! Formel ״lv Allah ill Allah" (es ist kein Gott außer Gott), j von einem Juden gesprochen, als heiliger, unverbrüchlicher; Eid zu betrachten sei. Admonitiou und sonstiges Beilverk j sind Borschiislen sür d>» jüdischen, den Eid abnehmenden! Richter, theilS a,1S J»lerpeeta1ion mancher Bibelstellen hergeleitet,!Heils der heiligen Scheu vor dem Eide überhaupt eiitspruiigeii. Der Meineid ist dem Jiidenthilm ein fast 1111sühnlareS Verbrechen. ״Die ganze Welt erzitterte, als der Heilige, gelobt sei er, die Worte sprach: ״Tn sollst den Namen deS Ewigen, deines Gottes, nicht zur Unwahrheit aussprechen." ״Andere Sünden werden an dem Verbrecher allein, der Meineid an ihm, au seiner Familie, an der ganzen 'Well heimgesucht" lTalm. Trak. Schebnot 39). Da also der Meineid als allgemeine Versündigung und nicht zu sühnendes Verbrechen betrachtet wurde, da man in ihm die tiefste, die Ge,am»,theit mit in die Versündigung ziehende Entweihung der Gottheit wahrnahm, so ergab sich als natürche Folge, das, die fromme Angst vor dem Meineid ihm auf jede Weise vorzubrngcn suchte, und den Eid selbst durch Präveutivmafiregeln erschwerte. AnS dieser großen Scheu vor dem Eide die Geneigtheit deS Juten zum Meineide zu folgern, ist ein zu offenlicgciider Wider sinn, als daß er einer Widerlegung bedürfte; schon der erste Anblick ergiebt daS Gegentheil: die ungemeine Werthhaltung deS EideS bei 'den Juden, wie sie noch heute nach der ausgesprochenen Wahrnehmung vieler Richter und praktischer RechtSgelehrtcn fortlebt. Der Jude gibt nicht selten seine gerechteste Sache ans, ehe er sich zu einem Eike entschließt. Wir heben noch hervor, daß die EideSworte einfach und würdig sind: ״Ich schwöre bei dem Ewigen, dom Gott Israels" oder ״ich schwöre bei dem Allmächtigen n. s. w. (vgl. Schebnot 35. MaimonideS de Juramcntis 11, §§. 9. 10). ES ergibt sich auS dem Bisherigen von selbst, daß die Ansicht, wenn der Schwörende ein Inte ist, er nach der bei den jüdischen Gerichten üblichen PrariS den Eid zu leisten habe, aus falscher Anffasinng beruht. Die dieser PrariS zu Grunde liegende Scheu vor den Folgen des Meineides nnd dev Versündigung deS Allgemeinen wird von der Heuligen Gesetzgebung nicht getheili, sonst müßte eine Admonitiou nnd was sich an sie knüpft, auch für tio Bekenner anderer Eorlsessionen »ormirt sei». Und daß, weil dor Schwörende ein Jude, der Richter sich an das halten müsse, waS das jüdische Recht dom jüdischcir Richter vorsch-.eibt, tviderspricht jeder vernünftigen Ansicht. Und welche Eonsegnenzen würden sich auS einer solchen Anffasinng orgoben! DaS sü dische?liecht, »veil siel) ans der Theologie ansbanend, verbietet dem?Richter, Den zur Eidesleistung zuzulassen, der daS eeremonielle Gesetz nicht befolgt. Ta müßte kenn der christliche?Richter den Inden, dem nachgewiesen wird, er habe manches Eeremonialgeseß übertreten, nnsäbig zur Eidesleistung crklä reu; müßte serner der Staat hinsichtlich der Inden dem jü dischon Eeremoiiialeeter eine wesentliche Stelle in der GrrichlSordniiiig aniveisen. Wird aber hier von der allein rich ligen Ansicht anSgegangen, daß der Staat von dem Cpeciellen der verschiedenen Bekenntnisse abschend, den Eid nach dem, was allen Bekenntnissen heilig, Gestalt und Form gibt, wie kann daS, waS daS jüdische?Recht dem jüdischen?Richter vorsebreibt, bei der Eidesleistung der Inden herangezogcn werden? — Und doch bildet diese irrige, schon durch ihren inncrn Widerspruch sich selbst richtende Anffassnug die Grund läge sür die Eidesleistung der Inden, wie sie die preußische allgemeine Gerichtöordniiiig Thl. I. Tit. 10 £8. 310—351 normirt, nnd wie sie noch heule gerade nicht eine Zierde der preußischen Gesetzgebung bildet. Und fragt man, wie konnte sowohl daS Unrichtige als die Prinziplosigkeit dieser Normen dem Scharfsinne der Bearbeiter dieses Titels entgehen? so geben die Verhandlungen, die hierüber gepflogen wurden (vgl. Klein, Anaalen Band 10. S. 289, Jahrbücher sür die preußische Gesetzgebung. Jahrgang 18-12, Heft 116), AtlSkunft. Sie erzählen, daß bei vielen LandcSkollegien, deren Gutachten eingesordert wurde, die Ansicht vorherrschte, der Jude halte dafür, er dürfe vor einer christlichen Obrigkeit