Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 15 (8.4.1863)
- Date
- 1863-04-08
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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285 286 und sofern nicht ohnedies ein richtiges Verständuiß der Et« deSworte durch den schwörenden vorauszusetzen ist, eine mög« lichst genaue Erläuterung deS Sinneö derselben. Art. 2, 3, ■4 handeln nicht ausschließlich von Js« raeliten. Art. 5. Bei Eidesleistungen von Israeliten ist die in der Anlage 2 enthaltene Warnung vor dem Meineide zu verlesen. Bei gerichtlich abznleistenden Eiden kann, nach dem Ermessen deS Gerichtes, die vorgängige Belehrung und Verwarnung deS Schwörenden durch den Rabbiner oder einen denselben vertretenden von ihm als zu solchem Geschäfte tüchtig anerkannten öffentlich;«gelassenen israelitischen Religionslehrer angeordnct werden. Soll von Israeliten ein Parteieneid im Prozesse geleistet werden, so müssen, wenn die Gegenpartei eS verlangt, der Rabbiner oder dessen Stellvertreter und zwei von ihm bezeichnete israelitische Zeugen im Termine gegenwartig sein. Die hieraus anwachsenden besonderen;tosten bat die Gegenpartei des Schwörenden allein zu tragen. Die Ansetzung aller Termine, in welchen die Gegenwart deS Rabbiners erfordert wird, erfolgt nach vorberiger Mitthcilttng der Akten an denselben. Art. 6. Den Fall dringender Rothwendigkeit auögenommen, sind Israeliten nicht vcrpslichtlt an einem Sabbalh oder jüdischen hohen Fest- oder Bußtage Eide zu leisten. AlS solche Tage gelten das Passah-, Wochen-, Neujahrs-, VerwhnungS-, Hütten- und Beschluß-Fest, die zehn Bußtage vom Neujahrs- bis nach dem VcrsöhnungS-Jcste und der Tag der Trauer über die Zerstörung Jerusalems. Art. 7. Wenn von einer Partei im Prozesse ein Eid zu leisten ist, muß dieselbe nach geschehener Verlesung der Warnung vor dem Meineide ausdrücklich befragt werdeu, ob sie zur Eidesleistung noch bereit sei. Falls die Bereit- Willigkeit dazu erklärt worden, ist der im Termine anwesende Gegner zur Acnßcrnng darüber ansznfordern, ob er aus der Eidesleistung dennoch besteh». Art. 8. Die Eidesformel soll lauten: ״Ich (gelobe und) schwöre zu Gott,daß. So wahr mir Gott helfe!" Bei der Eidesleistung von Israeliten bedecke» der Schwörende und alle bei der Handlung anwesenden Israe- Uten sowohl während der Verlesung der Warnung vor dem Meineide, alS auch während der Eidesleistung, daö Haupt. Der Schwörende leistet den Eid mit erhobenem Zeigefinger der nach außen gekehrten rechten Hand. Art. 9 und 10 betreffen Andersgläubige uud Requifition auswärtiger Behörden. Art. 11. Die Gerichte und Behörden, vor denen Eidesleistungen stattfinten, haben darauf zu halten, daß bei der Abahme der Eide dem Ernste der Handlung in keiner Weise Eintrag geschehe. Art. 12. Alle diesem Gesetze rntgegenstehenden Be« stimmungcn, namentlich der bisherige Gebrauch der Ablei« stung israelitischer Eide in der Synagoge, werden hiemit aufgehoben. Gegeben Lübeck, in der Versammlung des Senates, am 9-ten August 1862. C. Th. Overbeck, Dr. SecretariuS. LeinerkMgen. Ad. An. 1. Dr. Groin, (Advokat) beauftragte, dcr ursprüngliche« Fassung: ״der Abnahme ein«* Eide» muß in btt Regel die Verlesung dcr Verwarnung voeaufzehen" hinzuznsüzen: ״und eine Bekanntmachung mit den gesetzlichen Strafe» de« Meineids." De. von Dich» (Grimilialrichler) glaubte diesen Zusatz wider» rächen zu müssen, weil solcher nach der religiösen Derniahnnng die Einwirkung dcr lctzierrn allzusehr abschwächcn müßte. Rabbiner Adler empfahl die dann einstimmig angenommene Fassung, indem dadurch dee Wicersprnch beiter Vorrcdner gcboben und durch den writrren Zusatz ,.und Folgen" (bestehend in zchnjärigcm AnSschlnffe von allen össentlicheii und Ebreilänilcen »ach erstandener ZilchthauSsteafe) die Abmahuung für die. welche etwa die Strafen Gotteweniger als die des irdischen RichiecS fürchten, an Kraft und Nachdruck gewinnk. Den Schluß dieses Artikels, AufklLrn.ig de- Schwörenden detreffend. Halle dee Rabbiner schon in der VorbceathungS-Gonimifflon vorgrschlagen. Art. 5. Um zur Anbahnung eines Vergleiches zwischen dro streitcudcii Parteien dem Rabbiner die Grlrgrnheit srrncr zu ver« stalle», ward dessc» Jlizithung dem Gemessen de« Gerichte« und den, Belieben dcr Gegenpartei durch dicses Grsctz auch fortan überlassen. Art. 6. Dir ciiileitruden Worlr ״dcn Fall dringcndrr Noth« wrndigkci« ausgenommen" wollte der Rabbiner gestrichen wissen; daraus aber glaubten dcr Senat und die Bürgerschaft nicht eingeheu zu könurn. Auch dcffcn Schlußaulrag, drn crwähnlen Tagen noch die fle» den Tage dee Trauer um (Sffern, Kinder, Gcschwistcr und Gatten hliizuzusügcu. ward nichl angeiionimen, weil, wir riucc der Senat»« Gvmmissariru rrktärle. rinersrilS in vcikcminendkn Fällen da« Gericht iiliincrhin gcrignrt Rücklicht nehmen werde, und anderseits dem zu Br» eidigenden keine Deralilassung gegeben werden dürfe. durch Brrusung ans ähnliche auswärtige — schwer erweisbare — Todesfälle drn Termin aus« Endlose z» verschieben. Dcr Rabbiner zog deffenunge« achlri seine,1 Antrag nicht zurück, um wenigstru« leinerseit» da- Princip zu wahre«. Ar«. 7. Diese Bcstiiiiniungen rutspeechco den Anordnungen in 2:?סי re ש׳ע ה׳כל סיטן• Ar». 8. Dr. von Dahn beantragte für Israeliten riur etwas veränderte Fassung der Eidesformel: ״Ich schwöre beim Namen dr« Ewigen. Gottes Israel, daß . . . so wahr mir helfe Gott der Herr uud sein heilig Wort. Gegcn diese Ausnahme oppcnirtr der Rabbiner auf« Kräftigst», beweis dir Grilligkeit dee einfachstcu Form und legte ,io, zu diese» Zwecke vorher cingeholte Belehrung de« Heren Oberrabbiners Ettlingrr in Allona vor. wonach die kürzere Form, wir sie schon Dr. Rirffu