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Ben Chananja · 1863-04-08 · 15 (8.4.1863) · page 12

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
15 (8.4.1863)
Date
1863-04-08
Page
– (sequence 12)
Language
German
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287 288 in der Nationalversammlung zu Fransnrt a. M. vorgeschlaqen. am jüdischkn Geriete ju Altona הרגי נשבע...כה יהי׳ אלדי׳ בעזרתי »fit lange üblich fei. Die Bürgerschaft lehnte e« hierauf ab. dem Dan'schen Amendement Folge zu geben. Daß der Zsraelit den Eid mit erhobenem Zeigefinger der nach außen gekehrten rechten Haud schwort, ist ein hier beim Dürzereid bisher beobachteter Gebrauch. Diesc Art nnd Weise glaubte der Rabbiner, wenn sie auch jüdisch-rechtllch nicht gefordert wird, doch unangesochte» sorlbestebn lassen zu können, da der eine Finger wohl die Einheit de- Höchsten beim Eide fiymbotisch tarstellen. und die nach außen gekehrte Hand wabrschrinlich vorbeugen soll, daß der Schwörende nicht um den Eid bei der Einheit ׳Solle«, die er glaubt, ungeseben zu umgehe», zwei oder mcbr Finger Dir Bermahnung von dem Meineide bält sich »ach wenigen eiiileilendeii Worten genau an die von von der גמרא Tract שבועות לט א' gegebene Form 'סעוף י l'D '0 2ישע ה׳ MjGcnicrftimij der Reduktion. Die Dußelage, an welchen der Lübecker Rabbiner! keine Eidesleistung zulassen will, sind für den skrupulösesten Juten Werketage, an denen er seinen Geschäften nachgellt, : und sobald eine, ihn zu bestimmen geeignete Veranlassung dazu vorhanden ist, auch seine RechtSangelegenheiten bctreibt. Gewiß ist eS noch niemals einem orihodoren Rabbiuen in den Sinn gekommen, ein Verbot auSzusprechcn, nach welchem ein Jude an den in Rede stehenden Tage nicht > vor Gericht erscheinen sollte. Wenn R. MoseS Jfserl'S! gleichwohl sagt, daß man in den Bußelagen ni(pt bceite 1 sprach Ehajjim 602), so kann er dabei nur von einer seelsorglichen Rücksicht geleitet worden sein, welche sür den I weltlichen Richter nickt die geringste Bedeutung haben kann. [ In der Quelle, ans welcher R. Mose sein Verbot schöpfte, ist aber nicht einmahl von dem Richter, fon- ' dern von der Parthci die Rede, welche den Eid fordert. In! den Minhagim dcö R. Jakob ba — Levi (ed Cabioneta ü-1, a) wird nämlich berichtet, man habe einst in den Bußetagen in der Synagoge publizirt, daß gewisrc Effekten in Verlust geralhcn seien, und daß jeder dem Banne (הרם) Versalien werde, der eS wagen sollte, daö, waS ihm von diesen Effekten bekannt ist, zu verschweigen. Solche svnagogale Publikationen waren zu jener Zeit an der Tagesordnung. R. Jakob ha — Levi, der Mainzer Rabbiner, gerieth aber über den Pnblikator in Zorn, und sagte, daß eS umpassend sei, an diesen Tagen, אשו" היינו תלואים Jemanden mit dem Banne zu bedrohen, hinzufügend: ״Auch wenn Jemanden von einem Gerichtshöfe die Eidesleistung gegen einen Andern aufgelragen wurde, wartet letzterer den Ablauf der großen Feste ab, um erst dann die Beeidung vornehmen zu lassen: ונם אם ארם הייב בב..ד שבועה לחברו ממתין ער אהרימים הנוראים להשביעו או Wäre hier von dem Gerichts- Hofe die Rede, würde eS kurz heißen: אין משביעי־ בי״ת Die Stelle beweist also nur, daß im 15. Jahrhundert in Deutschland jüdische Partheien, deren Gegner einen Eid zu leisten hatten, nicht darauf drangen, daß die Eidesleistung während der Bußezeit vollzogen werde. Hieraus wirb aber sicherlich kein einsichtsvoller Rabbiner ein Verbot gegen die Eidesleistung deduziren wollen, wenn eine solche von einem Gerichte gefordert wird. Man denke nur, welchen Eindruck eS machen muß, wenn der Jude an demselben Tage, au welchem er seinem Gewerbe lebt, in seiner Wcrkstätte, seinein Laden oder seiner Wechselstube arbeitet, und ohne allen Skrupel vor Gericht erscheint, sich dennoch weigert, den ihm vom Gerichte aufgetragenen Eid zu leisten! Ter unS übrigenö ganz nnbekanute Lübecker Rabbiner ist hier offenbar zu weit gegangen. Dasselbe gilt — wenn auch in geringerem Maße — von dem Anträge des Rabbiners in Betreff der Trauertage. Schon im Mittelalter gestatteten die Rabbinen den Trauernden, ihre Wohnung zu verlassen, um dem Befehle der Obrigk.lt nachzukommen (Iore Dea 393, 2). R. Jakob Reischer spricht mit Entrüstung von einem Rabbiner, der Anstand nahm, Trauernden die Vertretung ihrer Interessen vor der Obrigkeit zu gestatten. Er selbst findet co unbedenklich, daß ein Trauernder seine Wohnung verlasse, »m dem ankom mcndcn Vater entgegen zu gehen (Sckebuth Jakob 2, 90). ES ist gewiß Pflicht des Rabbiners, die Freiheit des Kultus und alles dessen, was damit zusammenhängt, nach Kräften zu wahren und der Gesetzgebung gegenüber zu vertreten. Er muß eS aber mit gründlicher Sachkennmiß und mit weiser Mäßigung thnn. Die Trancrgesätze sink zu allen Zeiten Dczeptionen und Akkomodationen unterzogen worden; sich in den sieben Traucrtagen vor Gerichte vertreten zu lassen , haben in einzelnen Fällen schon die Gconim gestattet sJore Dea 380, 9). In Städten, wo die jüdische Bevölkerung zahlreich ist, müßte die Gerechtigkeitspflege mit vielen Hemmungen zn kämpfen haben, wenn jeder Sterbefall ganze Familien entbinden würde, der Vorladung vor Gerichte Folge zu leisten. Und doch ist eS nur diese Folgenicht die Eidesleistung, gegen welche allenfalls dcSZkeligionSgei'etz angeführt werden kann. Denn ist einmal der Trauernde vor Gericht erschienen und daselbst für seine Sache eingestandcn, so unterliegt die Eidesleistung nicht dem geringsten Bedenken, lieber den Zwang deS KopfbedeckenS haben wir unS bereitin der Beilage zn Nro 12 d. Bl. ausgesprochen. In dem vorliegende Gesetze fällt auch die Seltsamkeit aus, daß alle anwesenden Israeliten daS! Haupt bedecken müssen! Sollten einsi in Lübeck auch jüdi-! sche Richter in Wirksamkeit sein, so wird ihnen dieser! durch nichiS gerechtSfenigte Zwang besonders lästig werden. I Daß sich der Rabbiner die besonderen jüdischen Schwur- | zeugen gefallen ließ, ist sehr zu bedauern. Druck von Sigmund Burger in Szegrdi».

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