Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 15 (8.4.1863)
- Date
- 1863-04-08
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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283 284 skS von den größten jüdischen Theologen älterer und neuerer Zeit, iu vielen eine reiche Litterntur bildenden Schriften in der nnwiderleglichsten Weise dargethan worden ist, höchst einfach. Seine bindende Kraft besteht in der Berufung auf Gott, auf dessen heiligen Namen oder eines der göttlichen Attribute. Nur zur größern Sicherheit für den Richter, oder den, der den Eid fordert, daß der Schwörende mit vollem Bewußtsein seiner Pflicht und der Wichtigkeit des Aktes den Eid leistet, soll derselbe vorher verwahrt und ermahnt werden (Talmud Track. Schebuoth Fol. 39), daß er ein Zengniß abzulegen habe vor dem Ewigen, dem Gotte deS Himmels und der Erde, der daS Verborgene erschaut, und die Lüge mehr, als jedes andere Verbrechen, bestraft. Alle die Fluche und Verwünschungen, mit denen ältere und auch neuere Gesetze, die für Juden vorgeschriebene Eidesformel verunstalteten, haben ihren Grnnd entweder im Hasse gegen Juden, oder in dem ganz nnbegründeten und ungerechtfertigten, von Judenfeindlichen Eonvertiten und bööwilligen Verleumdern zur Verdächtigung der Inden genährlen Argwohn, daß der Jude seinen gegen einen Nichtjnden abgelegten Eid entweder für gar nicht verbindlich, oder für ivenigcr verbindlich halte; und weit entfernt dem Juden die eohe Bedeutung und Heiligkeit deS Eideö zu Gemüthe zu führen und tiefer cinznprägen, trugen sie gerade im Gegentheil dazu bei, die Scheu von dem Meineide zu vermindern und den Glauben an die Heiligkeit und Unverletzlichkeit deS EideS zu erschüttern. Mit der hier entwickelten Ansicht im Widerspruche und ,edcS edlere Gefühl unangenehm berührend sind die in den österreichischen Ländern über die Eidesleistung der Juden in älterer, und auch noch in neuerer Zeit erlassenen Gesetze (Hofkanzleidekret von 23 Dez. 178-4. M. G. S. N. die allerhöchste Entschließung von 16. August 1846, Hof. von l Oktober 1846 N. 987.) Daß der Jude mit bedeckten Haupte schwöre, beruht wohl darauf, daß die Eidesleistung nach jüdisch religiöser Anschauung ein gottesdienstlicher Akt ist, gottesdienstliche Handlungen aber in und außer dem GotteShause von den Juden nach der noch jetzt üblichen Sitte bedeckten Haupteverrichtet werden. Von der Religion geboten ist die Adlegung deS EideS mit bedecktem Haupte nicht. Für daS weib« licht Geschlecht besteht nicht einmal ein solcher Gebrauch. Daher nur der Schwörende männlichen Geschlechtes, und auch kltser nur, wenn er eS ausdrücklich verlangt, zur EideSablegung mit bedecktem Haupte znzulassen ist. Die Würde d. Gerichtshauscö und der Gerichtöpflege und die den verwaltenden Bcamten derselben gebührende Achtung machen eS wünschenSwerth, daß eine Sitte, die eigentlich in vormittelalterlichcr Anschauung wurzelt nnd mit unseren modernen Begriffe» über daS,waS Anstand und Schicklichieit fordert, im Widerspruch stehet, fallen gelassen werde, wenn der Schwörende sich dadurch nicht iu seinem Gewissen und "religiösem Gefühle verletzt fühlt. Daß der Schwörende seine Hand auf die iu der Thora bezekchnete Stelle lege, wird zur Giltigkeit eines rechtskräftigen EideS wohl von der Religion nicht uu bedingt gefordert, ist aber in den jüdischen RcligionSgesetzen gegründet und bei wichtigen Eiden üblich, und eS soll der Schwörende bei der Meineidöerinnernng, wo eS nöthig ist, über die Bedeutung dieser Ceremonie belehrt werden. Ebenso wenig wird die Zuziehung eines jüdischen Geistlichen (Rabbiners, Predigers, ReligionölehrerS) zur Eidesleistung zur Giltigkeit deS EideS gefordert. Die Zuziehung eines solchen ist anzuempselen, damit er, wo eS nothwendig erscheint, den Schwörenden auf die Wichtigkeit seiner Handlung in überzeugender nnd eindringlicher Weise belehre. Dazu bedarf eS aber nicht gerade eines jüdischen Geistlichen. Die Admonition kann auch von jedem Andern, Achtung und Vertrauen genießenden Israeliten, ja selbst von dem nicht jüdischen Richter auSgehen. Ein Anspruch aus eine EideS- Abnahmgebühr ist wegen deS für den zur Eidesleistung erscheinenden Admonenten verbundenen Zeitverlustes nicht unbillig und sollte auö der GerichtSsportelkasse bestritten werden, wie dieses in einigen deutschen Staaten z. B. in Preußen auch wirklich der Fall ist. Da die Beurtheilnng über die Fähigkeit cineö Menscheu und die Zulässigkeit desselben zur Ablegung eines EideS lediglich von dem Ermessen deS Richters nach den Vorschriften deS bürgerlichen Rechtes abhängt, so kann natürlich Niemand Anderem, daher auch nicht dem Rabbiner oder dem Vorstande einer EultuSgcmeinde, daS Recht eingeränmt werden, gegen die Zulassung eines Inden zum Eide wegen einer ihm was immer zur Last fallenden Übertretung eineö NcligiongesetzeS zu protestiren, oder den Fortgang deS rechtlichen Verfahrens durch Verweigerung der ihm dabei obliegenden Funktionen zu hemmen und die definitive Entscheidung durch Einwendungen, die nur daö Gewissen deS Schwörenden nnd daS Interesse seines Gegners angehen, zu verzögern." XI. Das aeae Melker gesetz ußer Eidesleistungen. Publicirt am 12. August 1862. Zur Herbeiführung eines angemessenen Verfahrenbei Eidesleistungen hat der -Senat im Einvernehmen mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hiemittelst als Gesetz: Art. 1. Der Abnahme eines EideS muß in der Re. gel voraufgehen eine Bekanntmachung mit den gesetzlichen Strafen und Folgen deS Meineides, sowie die Verlesung der ״Verwarnung vor dem Meineide" (Anlagen 1 und 2),