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Ben Chananja · 1863-04-08 · 15 (8.4.1863) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
15 (8.4.1863)
Date
1863-04-08
Page
– (sequence 9)
Language
German
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WsttLige zum ״Wer! EherrmirZa" Nr. LS. Jer Eid ,,!:!«rc judnico“ in Unprn. Zweite Abtheilung. .Bctratjlungen unD gntachten über Die BeeiDmig Der 3uDen. שומרים הפקד לעירף בל היום ובל הלילה •fftretefft jym grcjjfu Sal'batk,. X. Messesy 116er den Andenel'd. Dr. Wolfgang Wesseln, Professor an der Hochschule zu Prag, har im Aufträge der k. k. Böhmischen Statthalterei einen ״Entwurf eineö Statutes detreffend die staatsrechtliche Stellung und die innern Verhältnisse der Israeliten in Böhmen";um Bebiisc einer Regierungsvorlage an den Böhmischen Landtag anSgeardeitet. Durch die Gefälligkeit eines unserer Freunde in Prag, dem daS Elaborat zur Einsicht vorlag, sind wir in die angenehme Lage versetzt, den den Judeneid behandelnden Theil desselben schon jetzt unseren freundlichen Lesern miizutheilen. Wiewohl der verehrte Vers, in Folgendem keine ausführliche wissenschaftliche Abhandlung, sondern lediglich eine kurze, einer Regierungsvorlage angemessene Beleuchtnng liefern wollte, so wird doch diese Beleuchtung mit um io lebhasrerein Interesse gelesen werden, als dieselbe lange vor der Ertheilung deö Pcster Gutachtens niedrrgeschrieben wurde, und aus der Feder eines gewiegten Schriftstellers geflossen ist, welcher mit gekehrter Kenntniß der Jurisprudenz gelehrte Kenntniß der jüdischen Theologie und Literatur verbindet und schon 1833 über den Judeneid geschrieden hat*). Der bezügliche §. 12. deö Entwurfes lautet: ״Der Eid von Inden ist ebenso, wie von den Brennern ״der christlichen Religion einfach mit der Formel: ״So ״wahr mir Gott helfe" zu schwören. Die MeineidSerin- ״nerung soll in gleicher Weise, wie beim Ehristen, jedoch, ״wo eS thunlich ist, durch einen jüdischen Geistlichen, oder ״durch ein anderes achtbares und vertrauenswürdiges Jndi- ״widuum jüdischen Glaubens geschehen. Während der Eide-- ״leistung hat der Schwörende seine rechte Hand auf die ״daö Verbot deS Meineides enthaltende Stelle deö Deka- ״logS (EroduS XX. 7.) zu legen. Die Eidesleistung kann ') Proieffor Wessely- Abhandlung über fcca 6id nach jüdischen Kirchevgrundsitzea ist in de« Archiv für Kirchrvrecht vca Professor Weiß zn Girßra erschienen. ״unbedeckten Hauptes geschehen. Rückstchtlich der Zulassung ״eines Inden zur Ablegung eines ErdeS ist sich nur an die ״allgemein geltenden bürgerlichen Gesetze zn halten und ״auf keine gegen die Religiosität deS Schwörenden von ״welcher Seile immer erhobene Einwendung Rücksicht zn ״nehmen. In den Motiven zu diesem §. heißt eS: ״Die überzeugende Kraft deS Eides, in welchem der Jude zugleich einen heiligen gottesdienstlichen Akt erkennt, beruht ans der Wahrheit, daß ein von Gott erfülltes Grmmb den Namen GotteS, an den sich für ihn der Begriff deS hochsteil Wesens knüpft, nicht mißbrauchen, daß der religiöse Mensch, daS allgcrechte allwissende, und allmächtige Wesen nicht zum Zeugen einer Lüge anrufen wird. Wo diese Überzeugung vorhanden ist, da bedarf eS keiner besonder» Solennitätcn, um die Feierlichkeit der Eidesleistung zu erhöhen, keiner besonder» Admonitioncn, um daS Gemüth deS Schwörenden zu erschüttern und für die Verkündigung der Wahrheit geneigter zu machen. Der bloße Gedanke an daS aus den Feuerflammen verkündete GotteSwon: ״Der Herr wird denjenigen nicht ungestraft lassen, der seinen Nanren bei einer Unwahrheit ausspricht," an die widcrholt ausgesprochene Fluch« Würdigkeit deS Meineides müssen den bessern Willen auS seiner Befangenheit erwecken, in welcher er auS Leidenschuft und wegen der Befriedigung sinnlicher Wünsche versunkcn ist. Dazu kommen noch die vom EtaatSgefetz angrdrohten schweren Strafen deS Meineide-, die an dem deS Meineide- Überwiesenen vollzogen werden. Wen weder der Gedanke an die göttliche, noch an die weltliche Gerech. tigkeit von der Entweihung deS göttlichen Namen-, von der Begehung eineö frevelhaften, gotteslästerlichen Eideabschreckt, für den werden auch alle Abschreckung-- und das Gemüth erschüttern sollende Mittel, wie Flüche, Derwünschnngen u. s. w. wirkungslos bleiben. Der nach den Grundsätzen der mosaischen Religion abzulegende Eid ist, wie die-

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