Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1863-04-01 · 14 (1.4.1863) · page 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
14 (1.4.1863)
Date
1863-04-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2542917-2542918-2542933--3060-2546903
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

261 226 JndenthumS, vom Standpunkte der christlichen Kirchen, und endlich — da eS unS zunächst um die Beeidung der ungarischen Juden zu thu» ist — von speziell ungarischem Standpunkte. 1. Ist nach dem jüdischen Rechte und ReligionSgesetze die Assistenz deS Rabbiners bei Beeidung eines Juden er» forderlich? Ein Blatt bat vor Kurzem bei Erörterung dieser Frage Beispiele aus der biblischen Zeit als maßgebend an» geführt. Handelte eS sich nun darum, den Beweis zu führen, daß der Eid schon für die alten Hebräer den höchsten Grad der Heiligkeit hatte, so würden diese Beispiele an ihrem Orte sein. Da eS sich aber nicht darum, sonder» um eine an» geblich ersorderliche Observanz bei der Eidesleistung Hanbeit, so ist die Berufung aus die biblische Zeit um so un» statthafter, als eS uuläugbar ist, daß an die Stelle der biblischenForm d. Eidesleistung später andere Formen getreten sind: Abraham erhebt, indem er schwört, seine Hand zu dem Ewigen, dem höchsten Gotte, dem Schöpfer deS Himmels und der Erde (1 M. 14, 22), und von einer Erhebung der I Hand zum Himmel spricht auch MoseS Lied (5 M. 32, 40). i Die Handerhebung kam später außer Brauch; dafür wurde J die Ergreifung eines heiligen Gegenstandes üblich. Da der; biblischen Zeit ein Stand von Schristgelehrten überhaupt i fremd war, so mußte derselben natürlich auch die Assistenz ' eines Schristgelehrten bei der Eidesleistung fremd bleiben. ׳ Den Wortführern dieser Assistenz mag aber die nachbiblische Zeit vorschweben, wo die jüdischen Gerichte anS Theologen zusammengesetzt waren. Sie meinen daher, daß die EideSleistuug als religiöser Akt auch nach dem Erlöschen der jüdisch-theologischen Gerichtsbarkeit von einem jüdischen Theologen oder Rabbiner aelcitet werden müsse. Dieser Schluß geht aber von der Voraussetzung auS, daß der Rabbiner alle religiösen Akte zu leiten habe, waö durchaus iiicht der Fall ist. Der öffentliche Gottesdienst ist der feierlichste rcli» > giöse Akt, und derselbe kann ohne Rabbiner verrichtet wer» j den! AuS dem Thalmud kann sogar der Beweis geführt 1 werden, daß die Assistenz eines jüdischen Schristgelehrten : selbst zu jener Zeit nicht gefordert wurde, wo die jüdische Gerichtsbarkeit in höchster Blülhe stand. Im Thalmud kom- \ men nämlich außer den ordentlichen, auS rechtSgelehrten Mitgliedern bestehenden Gerichten auch von den Parteien freiwillig gewählte Eompromissalgerichte vor, deren Mitglieder zuweilen Idioten waren. Ja in Syrien, wo die Juden Jahrhunderte hindurch autonome Gerichte besaßen^), waren diese Gerichte mindestens im dritten Jahrhundert nicht auö Schristgelehrten zusammengesetzt. Und dennoch kain eS Niemanden in den Sinn, diesen Gerichten das Recht abzu» sprechen, auch EideSurtheile zu fällen, und Beeidungen vor» zunehmen 9)! Die Eidesformel war so kurz und einfach, daß dieselbe auch Ungelehrten leicht geläufig sein konnte. Unter den europäischen Juden sind wohl auch in den Jahrhunterten RechtSstreiligkeiten vorgekommeu, in denen der Thalmud nicht unter ihnen verbreitet war. Die Eide, die in jenen Jahrhunderten in Folge der von Gemeindegerichten oder Compromissalrichtern ausgehenden Urtheile geleistet wurden, konnten nicht anders, als ohne Assistenz eines RabbinerS geleistet werden. Und als der berühmte N. Salomo den Abraham den Adereth im 13. Jahrhundert die Einsetzung ungelehrter Richter gestattete, um die auf andere Weise nicht zu wahrende Autonomie zu retteu, so kam eS ihm nicht in den Sinn, diese nicht gelehrten Cellegiea vor EideSnrtheileu zu warnen. Die Rabbiner-Assistenz bei -er Eidesleistung hat also im jüdischen Rechte und in der jü» bischen Geschichte gar keinen Boden. 2. Dagegen ist eS eine protestantischen Länder» eigenthümliche Einrichtung, daß in besonderwichtigen, oder dem Gerichte verdächtigen Fällen die Assistenz deS Geistliche» zur Abhaltung einer VerwarnungSrede gefordert wird. DaS Alter dieser Einrichtung ist unS nicht bekannt, aber gewiß ist, daß in der protestantischen Kasualhsmiletik Vorschriften für diese VerwarnungSreden ertheilt werden, und daß pro« testantische Predigtsammlungen auch solche Reden ent» halten. In diesem Augenblicke ist mir eine derartige Samm« lung nicht zugänglich; ich kann aber nicht umhin, folgende Worte eiueö derühinteu protestantischen Predigeranzuführen, welche ich mir. da sie ihrem Geiste nach an den Schluß der thalmudischen Admonilion anklingcn, im Jahre 1839 notirt habe. Der Prediger hatte vor Gericht an eia Ehe» paar, daß in einer EonknrSsache einen Reinigunzöeid zu leisten im Begriffe stand, eine Rede gehalten, und dem» selben erklärt, daß nicht unbegründeter Verdacht deS Betrügeauf demselben laste. DaS Paar erklärte sich jedoch zu schwören bereit. Hierauf sprach der Prediger: ״Nun, dann habe ich iiichtS mehr zu sagen. Ich hebe meine Hand auf zn dir, furchtbarer Vergelter, und schwöre: ich bin unschuldig am Tode dieser Seelen. Ich hebe meine Hand auf zn dir, Richter über die Lebendigen und die Tobten, und zeuge: ״diese Männer, die du verordnet hast, daS Recht za sprechen in deinem Namen, sind unschuldig am Tode dieser Seelen." Ich hebe meine Hand auf zu dir, Heiliger, Gerechter, AUeödurchschauender, AlleS anS Lichldringender undjflehe: Laß geschehen, waS Recht ist!" — In katholischen Ländern scheinen die geistlichen VerwarnungSreden durchaus nicht üblich zu sein. Dieser Unterschied ist bisher in der so ziemlich reichen Literatur über die Eidesleistung der Juden unberührt geblieben. Und doch erklärt sich nur hieraus die Verschie« denheit der Urtheile, welche die enlschiedeusten Gegner de- Eides more jtidaico über die a u SnahinSweise Zulässigfeit der Verwarnung durch den Rabdiuer ausgesprochen ha» den. Für die Zulässigkeit sprechen sich nämlich diejenigen jü» dischen Theologen auS, welche in protestantischer Umgebung leben, oder doch gelebt haben. So Maier in Stuttgart und Grünebauin in Landau. Letzterer sagt: ״Die Assistenz deS Rabbiners wird nirgendgefordert. Wünschen-werth mag allerdings die Anwesenheit deS Geistlichen iu gewissen Fällen zur Vermeidung deS Meineids sein. Aber sie muß kränkend und verletzend sein, wo sie bloß von dem Israeliten gefordert wird." Ob der Vorschlag deS DrS. Zunz, daß die Ermahnung durch den Rabbiner, wo sie nöthig erscheint, außerhalb der GerichtSstube geschehe *°>, ebenfalls einem protestantische» Vorbilde folge, vermögen wir nicht zu sagen. Gewiß ist, daß man sich zur Nachahmung der protestantischen Derwar» iliingen um so leichter entschloß und entschließt, als der Thalmud unleugbar ebenfalls die Eideüverwarnung kennet. Auch hat die ausnahmsweise Verwarnung durch den Rad» binrr dort nichts Kränkendes, wo daS Gericht auSoahmS» weise auch Christen durch ihre Geistlichen verwarnen läßt. 3. I» Ungarn hat die Berufung deS Rabbinerzu der Beeidung der Juden einen ganz eigenthümlichen Ursprung, und man muß mit diesem Ursprünge vertraut sein, um da-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.