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Ben Chananja · 1863-04-01 · 14 (1.4.1863) · page 18

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Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
14 (1.4.1863)
Date
1863-04-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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263 264 Horrible dsS Prstrr Gutachtenin dessen ganzer Bedeutung bcurlheilea zu können. Die Berufung beS Rabbiners zur Beeidung ist, wie bereits in der vorigen Rümmer bemerkt wurde, in dem ungarischen Gesetze nicht begründet; eine Ver- Warnung wurde von demselben, — die Zeit deö österreichischcn Gesetzbuches ausgenommen, — niemals gefordert. Die meisten Rabbiner erschienen auch nicht persönlich, sondern ließen sich von dem Schächter ober Gemeindebegkaubigten vertreten. Die Gerichte waren damit vollkommen zufrieden, da sie weder der Verwarnung des Rabbiners, noch seiner Autorität, sondern — einzig und allein seiner Sprachkenntnisse bedurften, welche aber der Schächter und Beglaubigter ebenfalls in hinreichendem Maße besaß. ES hat damit folgende Vewandtniß. Wenn auch die Formel des TripartitumS ohne Zweifel aus Deutschland nach Ungarn kam, war doch in Ungarn nur die lateinische Uebersetzung verbreitet, da nur diese im Tripartilum abgedrnckl war. Die Juden konnten aber nicht lateinisch, sondern — da sie jüdischdeutsch sprachen — allenfalls deutsch beeidet werden. Nun war zwar bei den meisten Genchlen eine deutsche Uebersetzung des Werböczischen Judeneides vorhanden. Da aber in den königlichen Freistädten, wo das deutsche Element zumeist vertreten war, die wenigsten Juden wohnten, in den Eomitaten hingegen, wo die Inden zumeist ihren Wohnsitz bauen, die Kenntniß der deutschen Sprache, insonderheit der Schriftsprache unter den Richtern nicht eben einheimisch war, so bedienten sich dieselben gerne einer jüdischen MittelSperson, um die Eidesleistung zu bewerkstelligen. ES kam indeß, wie mir glaubwürdige Männer, — unter Andern der ver. dicnstvolle Löwpsohn auS Lengneltoti in der Somogy, — erzählten, schon vor 40—50 Jahren vor, daß Juden, welche sich bereit erklärten, in ungarischer Sprache zu schwören, ohne weitere Formalitäten aus die einfachste Weise von dem Richter beeidet wurden. Der traurige Ruhm, demüthigenke Formalitäten deS Judeneideö von jüdischem Standpunkte verlheidigcn zu wollen, blieb einem deutschen Doklor-Rabbiner Vorbehalten. IX. Gesuch der fester jübifrijen Adookaleir in Jlmjcfegea* heil Des (ßiöes more judaico*). An die löbl. Repräsentanz der isr. EnlkuSgemeinde zu Pest. Die Nachricht, daß daS Pester Rabbinat ein Zengniß auSgefertigt habe, demzufolge eö keinem Israeliten erlaubt sei, ebne Assistenz deS Rabbiners einen gerichtlichen Eid zu leisten, bat uns hierorts ausübende Advokaten sehr unangeneh..: berührt. Die löbl. Repräsentanz wird sich auS der 8nb A beiliegenden legalisirten Eopie gefälligst überzeugen, daß ein solches Zeugniß in der Thal vorhanden ist, und zwar mit dem Siegel deS NabbinateS, doch lediglich mit der Unterschrift deS hochwürdigen Herrn OberrabbinerS versehen. Wir suchten als Israeliten in unserer juridischen PrariS die Formalitäten dieses beschämenden Judeneides — und wir glaubren hiermit im Interesse der Ehre unserer Religion und unserer Glaubensgenossen gehandelt zn haben — so weit eS ')?tudem Ungarischen ütfric&t und 3ntor Roiendrrg, Hörn t« Recht, in P,ft. von UNS abhing, stets zu vermeiden und in Anbetracht der in Bezug aus diese Frage bereits abgegebenen, tief wissen, schastlichen und werthvollen Erklärungen sind wir auch noch jetzt zu glauben bemüssigt, das daS sod A angeführte wider, sprechende Gutachten auf einem unerklärlichen Jrrthume beruhe. Jedoch abgesehen davon und von der an der Ehre unserer Glaubensgenossen verübten Schmach, bedroht uns überdirS daS Zeugniß mit der materiellen Gefahr, baß auf Grund dessen jedes aus einem ohne Assistenz deS Rabbinergeleisteten Eide beruhende Unheil nachträglich für null und nichtig erklärt werden könnte. In Rücksicht auf die in solcher Weise gefährdeten materiellen Interessen und auf die Herstellung der Ehre unserer Glaubensgenossen und unserer Religion, wagen wir den ge, ehrten Gemeindevorstand auszufordern: derselbe möge an daS RabbinatSkollegium die Aufforderung ergehen lassen, daß dasselbe diese gewichtige Frage neuerdings, und zwar gründlicher diskutire und ein hierauf bezüglichemotivirteS Gut, achten, versehen mit der Unterschrift sämmtlicher Mitglieder deS RabbinatSkollegiumS, abfasse und veröffentliche. Pest, den 19. März 1963. Dr. Simon Goldstein, Advokat; Dr. Benedikt Barach, Advokat; Dr. Markus Weiß, Advokat; Dr. Karl Weiser, Advokat; Dr. Josef Pick, Advokat; Dr. Benedikt Beck, Advokat; Dr. Adolf Goldftein, Advokat. Anmerkungen. ,ן äkayierling S. G5. י) Kayserling das. S. 18. ף Werke 6. 405. 406. ‘) Schtb. 39, a. Werke 5. 679-681. *) Zunz, die Dorschr. über Eidesleistung der Juden S. 17. <51 bestehen diese hauptsächlich in folgenden Vorschriften der preußischin GrrichtSordnung: 1) Dir Eide der Juden muffen in der Synagoge stalifinden, und in deren Ermangelung in dem Lokale, wo die Juden ihren Gottesdienst abhaltrn. 2) An Orten, wo eS bisher üblich gewesen, dir Tide an einem Montage oder Donnerstage abzunehmeu, soll eS ferner so bleiben. 3) Zu jeder Eidesleistung muß der Schwörende zwei Zeugen mitbringen, auch muß der Rabbiner des Ortes oder dessen Stellvertreter gegenwärtig sein. 4) Der Schwörende muß sich zur Eidesleistung durch Abwaschung der Hände vordereitrn. 5) Er muß Gebetmantel und Tefilliu anlegra. 6) Der Rabbiner soll — wenn rin Jude dir Gegenpartei und anwesend ist — diesen mit dem Banne bedrohen, falls er ohne Grund auf der Eidesleistuog besteht, jedeSmal aber dem Schwörenden eine Warnung Vorhalten. 7) Zwischen der Ermahunng nvd Warnung ruseo dir aawesen« den Juden einander zu: ,.weichet von dem Aufenthalte dieser frrvelhastrn Leute!" CI6, 26) worauf alle Juden, ausgenommen Rabbiner und Zeugen, sich entfernen. 8) Die erwähnte Ermahnung lautet: ״Wisse. daß Lu nicht nach deinem Sinne und deiner Auslegung der Worte, sondern »ach dem Ber- Üandr, den wir und dir Richter mit Len Worte» verbinden, den Eid ablrgft. Sj Der Schwörende tritt vor die Lade, der Klopfer öffur». nimmt eine Thorarollr heraus, und gibt ffr dem Schwörenden in trn Arm sbeiw Zeugrnridr dir Testlliu statt ter Tdorai. 10) Die Eidesformel beginnt: ״Ich schwöre bei Adonai — ge. schrieben 71171' — dem Gott Israel«" u. s. w. ך Das. S. 20. •} Ins. v. j. Sit. 3. 7, 3. S. B. Eh. 5. 37. ') Sand. 3. 1 und dir beiden Gemarrn das. Maiw. Sand. 5. k8. ") Zunz. dir Elde-lristung S. 20. Druck von Sigmund Burger in Ezegedi».

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