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Ben Chananja · 1863-03-25 · 13 (25.3.1863) · page 11

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
13 (25.3.1863)
Date
1863-03-25
Page
– (sequence 11)
Language
German
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225 226 öffuen. Der Gegenstand, über welchen das Gutachten abge« geben wurde, ist aber viel zu wichtig, als daß wir folgende Bemerkungen unterdrücken könnten. 1. Daß der Jude vor Gericht nicht schwören darf, ohne von einem Rabbiner ermahnt und beeidet zu werden, ist eine Behauptung, welche, so viel unö brk.u,nt ist, selbst von judrnfeindlichen Verthcidigern deS EideS mors zudaico nicht ausgestellt wurde. Letztere bestehen gehässiger oder irriger Weise darauf, daß der Richter berechtiget und insonder« beit christlichen Parteien gegenüber auch verpflichtet sei, einen eigenen BceidignngS-Apparat in Bewegung zu setzen, um auö dem Juden die Wahrheit heraiiSzubckommen. Daß aber der Jude ohne Anwendung eines solchen, auf Juden allein berechneten Apparates nicht schwören dürfe, und daher ein gewisses Minimiiin dieses Apparates, nach Dr. Meisel die Assistenz eines Rabbiners, motu proprio zu forden verpflichtet sei, ist bisher wirklich Niemanden in den Sinn ge, kommen. 2. DaS Gutachten spricht von ״gesetzlichen Bestim« »..nngen." Am 21. September 1862, an »velchem Tage dasselbe in Pest ausgestellt und unterzeichnet wurde, gab es in Ungarn keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, alS daS deö Tripartitum! Sollte daS Gutachten diese Bestimmungen im Sinne gehabt haben? Wie konnte eS aber in diesem Falle von der Verwarnung deS Rabbiners und der Beeidi« guug durch denselben sprechen? Davon kommt ja im Tri» parlitum keine Sylbe vor! Doch gesetzt, daß hier ein Anachronismus obwalte, und! daß daS Gutachten die österreichische Vorschrift von 1846 im Auge halte; so bleibt eS doch immer unbegreiflich, »vie die Assistenz eines Rabbiners als unerläßlich dargestellt werden konnte! Die österreichische Vorschrift »vill den Rabbincn nurzngezogcn»vissen, ״wo eS nach den Verhältnissen thunlich ist!" Nach dieser Vorschrift geschieht auch die Beeidung nicht durch den Rabbiner, sondern dnrch den Vorsitzenden. Wir baden die Absicht, »» diesen Blättern eine Reihe von Gutachten über oder vielmehr gegen den Eid more zudaico zu veröffentlichen, um darzuthun, daß hierin alle kundigen Rabbiner Eines Sinnes sind, und daß die sonsti« gen Differenzen zwischen Orthodoxe,» und Reformern hier nicht den geringsten Einfluß auSüben. Auf Grundlage dieser Gutachten wird dann ein ausführliches, den Gegenstand vollkommen erschöpfendes Gesuch auszuarbeiten, und gehörigen OrteS zu unterbreiten sein. Wir erlauben unS, die ehrwürdigen Herren Rabbiner im Interesse der Lehre und Ehre Israels um ihre Unterstützung zu bitten. ES ist die Aufgabe der ungarischen Juden, nach der vollständigsten Be« seitigung deS EideS inorv zudaico, und nach der Festsetzung einer einfachen, der heiligen Religion Israels allein »vürdi« gen Form der Deeidnng zu streben. Die bereitbeurtheiktea bombastischen österreichischen Formeln haben noch so viel Separatistisches, daß sie, genau genommen, nur für eine Modernisirnng d,S alteu more zudaico gehakten »verden müssen. Zum Schluffe lassen wir heute noch nachstehende aus dem Ungarischen übersetzte Eingabe folgen, deren Verankassuna auS dem Inhalte derselben deutlich hervorgeht. Sie betrifft zwar nur einen speziellen Fall, ist aber dennoch geeignet, über den gegenwärtigen Stand deS EideS mors zudaico einiges Licht zu verbreiten. VII. Miirs öcs ^egrtoner flficrraSSincrs gegen eia Allheit de5 Hzegedmer Slaölgcridjles. Löbliche- Stadtgericht! Da ich mich durch daS am 22. August d. I., Z. 5221, erflossene Urtheil verletzt fühle, bin ich so frei, hiermit den Rekurs zu ergreifen, und zwar auS folgenden Gründen: I. Erhellet auS dem Urtheile, daß daS löbliche Gericht mich zu einer Geldstrafe von 10 fl. v.'rurtheilte, ohne daß ich verhört worden wäre; denn der städtische Kanzelist An« ton Balog besaß meine Vollmacht nicht, um mich zu ver, treten, oder meine Angelegenheit zu führen. Auffallend ist eS mir, daß ich selbst nicht vom löbl. Gerichte vorgeladeu wurde, um die Gründe meines Nichterscheinens zur Dreidüng jüdischer Zeugen anzngebeu. II. Sind die Motive meines NichterscheineS auf die vaterländischen Gesetze basirt, nnd unwiderleglich; denn .1) ist kein Gesetz vorhanden, welches verlangt, daß der Eid der Israeliten durch Vermittlung der Rabbiner oder in deren Gegenwart abgelegt werte. Wohl ist in dem Tripartituin die Rede vom jüdische» Eide und den hierauf bezüglichen Ceremonien. Aber abgesehen davon, daß die dies« bezüglichen Satzuugen deS Tripartitum so sehr veraltet sind, daß z. B. der pileus judaicus in Ungarn fast nicht zu finden ist; — so ist im Tripartitum selbst keine jSpur eines Gesetzes vorhanden, demgemäß bei der Ablegung deS jüdischen EideS die Dazwischenkunft deS Rabbiners oder dessen Gegen - wart erforderlich wäre.. b) ES ist wohl wahr, daß in der Zeit vor 1819 an manchen Orten der Gebrauch stattfand, daß die Rabbiner die jüdischen Parteien beschworen. Aber auch au diesen Orten war der Gebrauch verschieden. Während nämlich bei dem einen Gerichte oder Richter der Rabbiner zur EideSabhaklung erschien, schickte daS andere Gericht oder der Richter die Parteien in Begleirung einer Amtsperson zum Rabbiner, »vo die Beeidung stattfand, und daS hierauf bezügliche Protokoll unterfertigt »vurde. Nach dem österreichischen Gesetze ist die Anweseuheit deS Rabbiners wünschenSwerth, aber nicht nothwendig, und

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