Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 13 (25.3.1863)
- Date
- 1863-03-25
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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227 228 in Sztgedin, wo die Judenschaft unter dem Einflüsse der Zeit wenigstens gesellschaftlich emanzipirt wurde, haben die Richter i» den letzten Jahren keinen Rabbiner rufen lassen, sondern selbst die Beeidigung der jüdischen Zeugen vorgeuommen. Sie hatten zu ihrer Verfügung eine jüdische Bibel, in welcher derjenige VerS der h. Schrift bezeichnet war, auf den die Partei oder der Zeuge dir Finger legte. Mit dem Beginne der konstitutionellen Zeit hörte zwar dieser Gebrauch zum Theil auf, abe׳ die konstitutionelle» Beamten schickten meine zu beschwörenden Glaubenöbrüder in Begleitung einer Amtö- Person zu mir, worauf im OberrabinatSamte der Eid abge, legt und das hierauf bezügliche Protokoll auSgefertigt wurde. Und dieses Verfahren wurde auch unter dem jetzigen Pro« visorium beobachtet; ich berufe in dieser Beziehung aus den geehrten Herrn Magistratörath Rakovöky. ES kann auch diesem Verfahren gegenüber leine Einwendung crho« ben werden, da lei» ungarisches Gesetz vorhanden ist, demgemäß eö nolhwendig sei, daß der Eid gerade in dem Ge« richtSlokale abgelegt werde. c) In Betreff deö in Rede stehenden Falles ist zu bemerken, daß selbst nach dem Tripartitum der mit besonderen Ecre, nionien verbundene Judeneid irur dort stattzufinden hat, wo der Prozeß zwischen Juden und Ehristen, nicht aber zwischeu Inden und Juden geführt wird. Diese Unterscheid,mg liegt in der Natur der Sache. Die Ehristen hegten gegen die Glaubwürdigkeit dcS Juden-EiteS Vorurtheile und darum wurden zur Bekräftigung dieser Glaubwürdigkeit verschiedene Eerc..wnien eingesührt. Der Jude weiß aber sehr gut, daß diese Cereinonien überflüssig sind, da nach jüdischen Reli» gionSprinzipicn der einfache Eid ohne alle bercmonien ge« uügende Sicherheit bietet; er begnügt sich daher damit, wenn sein Glaubensgenosse einfach schwört. In der fraglichen Angelegenheit, wo der Prozeß zwischen Juden und Juden geführt wurde, war daher dieNeligionöceremonie der Jsrae« litrn, wovon das fragliche Unheil spricht, selbst nach dem Tripartitum nicht anznwenden so, daß die Anwesenheit deS Rabbiners auch dann unnöthig gewesen wäre, wenn die Nab« binen verpflichtet sein würden, vor dem Gerichte zu beschwö« ren, wozu sie aber, wie auS dem Gesagten erhellt, nicht verpflichtet sind. d) DaS löbliche Gericht berücksichtigte den Umstand nicht, daß auch vor dem Jahre 1848 die Assistenz der Nabbiner nur bei Beeidung der Parteien, nicht aber der Zeugen in Anspruch genommen wurde. In der fraglichen Angelegenheil war daher meine Gegenwart gänzlich unnöthig, da nicht Parteien, sondern Zeugen zu beeiden waren. Indem ich daher den Rekurs ergreife, bitte ich, das löbliche Gericht möge mich von der Verurtheiluug loSspre« chen und gegenwärtigen Rekurs der hochlöblichen königlichen Tafel unterbreiten. Szegedin, den 11. September 1862. Leopold Low, Oberrabbiner. Für den Eid morc judaico in der österreichischen Mo« narchie und insonderheit in Ungarn ist also die Zeit gckom« men, welche ein synagogaler Dichter — allerdings in einem ganz andren Sinne —erfleht hat: eS ist weder Nacht noch Tag! — ES dürften aber außer der Beeidung der Juden noch andere Fragen geben, deren gegenwärtiger Stand sehr passend mit den angeführten Worten deS synagogalen Hymnuö charaktcrisirt werden könnte. Anmerkungen. ') Der vollständige Titel d. Werkes ist: Opus tripartitum zuris consuetudinarii inclyti Regni Ilungariae Partiamque ei annerarum. Auctorc Stephano Wcrböc. ’) Dcr lateinische Trrt dieses Eides laufrf wie folgt: ״Ego N. Jmlaen8, juro per Denn! vivum, per De 11 in Banctnm, per De um omnipotentem, qui fccit cocluro, et tcrrain um re, et omnia, qno in eis sunt; quod in hac causa, qua ms hie Christiamis incnlpat, innoecns 8mn nenitus, et immunis. Et 8i reus 811m; terra rac absorbeat, qiiac Dathan, et Abyron absorbuit. Et 8i rens 8111a; paralysis, et jepra me invadat, qnae prccibiis Ilelisaci, Naaman Syrum dimisit, et Jczii pncriim Helisaei invaait. Et si reus 8um, caducu3 morbus, fluxus sanguinis, et gutta repentina me tangat, et mors subitanea me rapiat, dispercamque in corpore, et anitna, ac rebu3 weis, et in sintun Abrahao nunquam perveniam. Et 8i reus sum; lex Moysi in Monte Synai silii data, me delcat, et otnnis scriptura, quae in quinque libris Moysi scripta est, me confundat. Et esi istud jnramcntuin meum non est verum, et justum; me deieat Adonay, et 8uae Deitatis potentia, Amen. *) Tcsitha ©ittin Abschn. 3. Bab. ©cm. Das. Kt. a. Irr. Ad. Zara 1.3. ') Das hierauf bezügliche Zirtulare für d. Erzherz. Österreich lautet: Zirkulare der k. k. Laildesregieriing im Erzheezogtnme unter der EnnS. Zn Betreff des Verfahrens bei der EideSablegung der Israeliteil sowohl in Zivil- und Kriminalals auch in politische» Verhandlungcn. Seitic k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom t8. August 184G die beiliegende Vorschrift über das Verfahren bei der EideSablegung der Israeliten sowohl tu Zivil und Kriminalals auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgeiueine bürgerliche Gesrbbnch vom t. Juni 1811 Gcsetzkrast hat. mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Doeschristen zu erlassen geruht. Diese aslerhöchsten Bestiiumnngen werden in Folge hohen Holkanzlei-Dckrete» vom 30. Nov. d. Z. Z. 38617 hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Wie» am 7. Dezember 18-16, Johann Talatzko Freiherr v. Getzielicz. k. f. Niedercsterr. Regierungs-Präsident. Anton Freiherr v. Lago, k. k. Nieder« Österr. RegierungS-Viee-Präsident. Jta:i Fürst v. Palm ©undolfingeii. 1k. Hosraih. Anton Raumtnd Gras v. Lamberg, t. k. Hcsratd. Io- Hann Freiherr v. Hippersthal. k k. Nieder Östcrr. Regierungsrath. . 1׳ Zer. Berach. 6. 1. 1צ״ל בשכמל״ו שלא?הזכיר שכ שכיט לבטלר•: Ascheei das. 6. 20. O. Ehajj. 206. C. Beeack 33. zu Oiitr und die das.bezeichneten Stellen in den Kompendien. Daß der Eid in jeder dem schwörenden geläufigen Sprache abgelegt werden könne, wird ausdrücklich gelehrt: Tosista Sota Abschn. 7. Schebuoth 38. 6. Ehoschen Mispat 87. 20. S. R. ©. A. d. R. Dav. «. Simra cd. 152. Ur. 1655. Das שם המיוהד N'Z/2 Scheb. 38. a. ist nicht zur Hakacha erhoben, und fällt überhaupt, wir das. ausdrücklich gesagt wird, neben Nelitath Ehefrz weg. Drgl. übr. Iore Dra 178. 8. und S. Kohen Das. 11., worauf sich jedoch sicherlich Niemand iw Ernste berufen wird. S. auch Nedar. 8. b. Druck »c» Sigmund Bürger in Szrgrdi».