Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 13 (25.3.1863)
- Date
- 1863-03-25
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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223 224 so auSsprechen, wie er geschrieben wird, sondern daS Wort ״Adonai" dafür substituiren. DaS Tetragramm ist also ein nomen ineffabilc, ein unaussprechlicher Namen! Wem dies unbekannt ist, dem muß die Bezeichnung des göttlichen NamenS als eines unauösprechkichen geradezu als sinnlos erscheinen. 3. Ter allgemeine Eingang ist viel zu lang! 3» Folge dieser Länge hat sich der Verfasser genöthigt gesehen, dem Ge, dächtnisse der schwörenden ״Partei in Eivilsachen" zu Hilfe jzu kommen, und die wesentlichsten Worte des EideS: ״ich schwörevon derselben zweimal auösprcchcn zu lassen! Bei der großen Wichtigkeit, welche daö jüdische NeligionSgcsetz auf die auch ohne Anrufung GotteS ausgesprochenen Worte ״ich schwöre" legt, indem diese Worte an sich schon einen vollkommenen religiösen Eid bilden (I. Dea 237, 1), hätte sich der Verfasser vor der nutzlosen Wiederholung dieser bedeutungsvollen Worte sorgfältig hüten sollen. 4. Der allgemeine Eingang legt aber merkwürdiger Weise der ״im Eivil-RechtSvcrfahrcn" schwörenden Partei eine offenktindige Unwahrheit in den Mund, indem er dieselbe die eidliche Bethcucrung auSsprechen läßt, daß sie ״ohne Rücksicht auf Nutzen oder Schaden" einen reinen unverfälschten Eid schwört. In dem Munde eines Zeugen ist diese Bethcuerung begreiflich. Aber die Partei schwört ja offenbar, um den Schaden von sich abzuwendcn, oder den Nutzen zu erlangen, dessen Abwendung oder Errei« chnng durch taS richterliche Urthcil von der Ablegung deS EideS abhängig gemacht wird. Höchst seltsam ist im Munde der Partei auch die Versicherung, daß der Eid ״ohne Rück, sicht ans Geschenk oder Versprechen, Zuneigung oder Abnetgung, Freundschaft oder Feindschaft" geleistet wird! 5. Die Ausnahme der hebräischen Gotteönamen ist nichtsweniger, als zu billigen. Unter den jüdischen Franen, für deren Beeidung natürlich ebenfalls die vorgeschriebene Norm gilt, finden sich nur äußerst wenige, welchen die Bedeutung der Worte ״Elohe Zebaoth" bekannt ist. Vielleicht gibt eS hie und da auch Männer, deren hebräische Sprachkemit׳ nisse die der Frauen nicht übertreffen. Solchergestalt kommen nicht selten Fälle vor, wo der Schwörende Worte ausspricht, deren Sinn ihm ganz fremd ist! Denn daß die fraglichen hebräischen Worte vor der Eideöablegung der Partei, dem Zeugen oder Sachverständigen zu übersetzen und zu erklären seien, ist in der Vorschrift nicht angedeutet. Thalmudisch un׳״ terrichteten und skrupulöseren Juden muß eS sogar peinlich sein und widerstreben, die bereits in deutscher Sprache geschehene Anrufung GotteS u-möthiger Weise (;לבטלו־) auch hebräisch zu wiederholen»). 6. 3n der EideSerinnerung heißt eS: Der Schwörende schändet den Glauben seiner Väter, den er selbst bekennet, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre." Daß die Phrase, ״falsche Eide lehre", keinen faßbaren Sinn gebe, wollen wir nur nebenbei berühren; nachdrücklichen Tadel müssen wir aber über den ganzen PaffuS auSsprechen, dessen Uebertreibung fast einer BlaSfemie gleichkommt. Wem kann eS in den Sinn kommen, daß daS Judenthnm, dessen ReligionSurkunden so klar und unzweidentig sprechen, den Meineid gestatte? - 7. Die — wenn auch nur bedingt geforderte — Intervention deS Rabbiners ist ganz überflüssig. Wenn eine EideSerinnerung statlhaben soll, so kann sie durch den Richter vollzogen werden. 8. Ob der Schwörende sein Haupt bedecken wolle, muß ihm selbst überlassen bleiben. Gesetzgeber und Richter haben nicht daS Recht, die Beobachtung einer Observanz zu er, zwingen, die für den unterrichteten Juden bedeutungslos ist. Wir hoffen, daß sich die jüdische, und znm Theil viel-- leicht auch die juridische Journalistik jenseits der Leitha diese Punkte aneignen, und die Abschaffung der letzten Neberreste deS EideS inore judaico betreiben werde. Noch wichtiger ist diese Aufgabe für die Juden in Ungarn, wo der Eid nach dem Tripartitnm noch zu Rechte besteht. Die Pester Gemeinde, welche berufen ist, hierin die Initiative zu ergreifen, ist in diesem Augenblicke in der unangenehmen Alternative, sich bei dieser hochwichtigen Frage entweder ganz passiv zu ver, halten, — wozu sie sich kaum wird entschließen können, oder abermals mit ihren Seelenhirten in Kollision zu gerathcn. In diese Alternative wird die ehrcnwerthe Gemeinde durch folgendes Gutachten versetzt. V. Jjutadjlca öcs {jcrrn Drs. 1U. 11. ]Reifet, Dßerra&ßiuer* zu )*efl. Auf Verlangen wird hierdurch bestätigt, daß kein Jsrae, lite einen Eid vor Gericht leisten darf, wenn nicht ein Rab' biner vorher eine Verwarnung an den Schwörenden gehalten hat, und ihm auch den Eid selbst abnimmt, unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Pest, 21. Sept. 1862. Dr. Meisel m. p., Oberrabbiner. (L. 8.) VI. BcnicrRuiiQca fiöer ks glllachlen )58 flcrrn Des. W. ll. ]Reifet, Ößerrafißinen» zu M. Zuvörderst müssen wir die Echtheit deS angeführten Gutachtens konstatiren. Die unS vorliegende Abschrift ist von dem Notariate deS Pester Stadtgerichtes unterm 14. März l. I. legalisirt worden, so daß an der Echtheit deS merkwürdigen Aktenstückes durchaus nicht gezweiselt werden kann. Ferner müssen wir die Versicherung auSsprechen, daß unS gerade in dem Augenblicke, wo nnS daS Gutachten zn Händen kam. nichts ferner lag, als die Absicht, gegen den Herrn Oberrabbiner Dr. Meisel eine neue Polemik zu er-