Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1863-03-25 · 13 (25.3.1863) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
13 (25.3.1863)
Date
1863-03-25
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2542917-2542918-2542932--3039-2546881
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

221 222 1 1 Di« in dieser Eingabe erwähnte EideSform von 1846 baben wir nun näher zu betrachten, da dieselbe in Folge der Einsühnmg deS allgemeinen österreichischen bürgerlichen Ge, sepbucheS in Ungarn (1. Mai 1853) sieben Jahre hindurch auch in-Ungarn üblich war, und jenseits der Leitha bis auf den heutigen Tag gesetzlich vorgeschrieben ist. NI. öesterrkirhische Eidezsomes för Oiiöen vom Hahn!848. Allgemeiner Eingang. ״Ich N. N. schwöre bei Gott dem Alleinigen, Allmächtigen. Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueberlegung einen reinen unverfälschten Eid nach der Mei» nnng nud dem Sinne deS Gerichts, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug, oder Verstellung, ohne Rücksicht aus Geschenk oder Vcrsprcchen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder deö Rechts gereichende Absicht- Fortsetzung für eine Partei im Civ il-Rech lö, v c r f a h r e n, daß (hier folgt der durch die richterliche Entscheidüng festgesetzte Inhalt deö EiteS), ich schwöre bei Gott dem Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Auösage in allen ihren Theilen die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich cö vor Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung für einen Zeugen i in Ei v i l- R e ch t S v e r s a h r e n, daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache deS..., gegen den..., wegen..., vom | Gerichte werde befragt werden, nichts verschweigen, Niemanden zu Lieb oder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich eö vor dem allwissenden nnd allgegenwärtigcn Gotte zu verantworten mir getraue, auösagen und diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie ni U vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden sein Fortsetzung für einen Zeugen im Criminal, Verfahren, daß alles dasjenige, waS ich vor dem Gerichte (hier wird daS Gericht, vor welchem der Zeuge vernommen wirb, näher bezeichnet) in Betreff deS (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) auögesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sei, wie ich eS vor dem allwissendeu und allgegenwärtigen Gott zu verantworten mir getraue. Fortsetzung sür einen Sa chverständigen, daß ich die Gegenstände, welche mir vom Gerichte zur Deurtheilung werdeu zugewicseu werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann der Gegenstand deS Bef,indes hier bestimmter augegeben werden), genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit, über welche ich vom Gerichte werbe befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände, deutllch angeben, und hierüber dle volle reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich eS vor dem all» wissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, auösagen wolle. Allgemeiner Schluß: So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Herrschaaren, Adonai Elohe Zebaoth, dessen unaussprechlicher Name geheiligt werde, in allen meinen Geschäften beistehe, in meinen Nöthen helfen möge. Amen! Aureal*) IV. Ztriliss dieser GiksfomeL Die diesen Eidesformeln vorangehende ״Vorschrift bei der EideSa blegung der Israeliten" enthält die Bestimmung, daß da, ״wo eS nach den Verhältnissen thnnlich ist, zur Meineid.Erinnerung ein Rabbiner zuzuziehen sei." Die Anwesenheit eines Rabbiners bei der Beeidüng von Juden ist mithin i... Sinne dieser Vorschrift nicht unbedingt erforderlich. Hierin sowohl, alö in dem Umstande, daß der zu beeidende Jude kein besonderes Kleidungsstück anz'tlegcn braucht, wie nicht minder in der Abschaffung der widerwärtigen und empörenden VersluchnilgStiraden, tritt ein unverkennbarer Fortschritt hervor, dessen Werth wir durchaus nicht in Abrede stellen wollen. Ebensowenig wird man aber bei unbefangener Prüfung der fraglichen Schwurformeln die Richtigkeit nachstehender Bemerkungen zu leugnen vermögen. 1. Die Formeln sind nichtdurchgängig sprachrichtig abgefaßt. Wir gestatten u»S nur ans daS eidliche Versprechen deS Zeugen hinzuweisen, nach welchem er seine Auösagen Niemanden entdecken wolle, ״bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kundgemacht worden sein." Die Herren Richter jenseits der Leitha werden hoffentlich dieses ״Nicht" in Zukunft nicht mehr gebrauchen. Wir glauben, daß diese Weglassung nicht mit der Achtung kollidirt, welche auch der Buchstabe deS Gesetzes fordert. Die Verantwortlichkeit für die Abweichung von dem Buchstaben deS Gesetzes muß in dem vorliegenden Falle die Grammatik übernehmen. 2. Auch sehr dunkle, fast an Unsinn gränzende AuSdrücke kommen in den vorliegenden Formeln vor. So ist nicht nur in der Eideserinnerung, sondern auch in dem allgemeinen Schluffe von dem ״unaussprechlichen Namen" GotteS die Rede. Warum ist der Name GotteS uvauSsprechlich? Wird nicht der Name deS höchsten WesenS faktisch ausgesprochen? Weisen nicht die verschiedenen Sprachen verschiedene GotteSnamen aus? — Der nichttheologische Leser wirb hierüber schwerlich Aufschluß zu geben vermögen. Der uns unbekannte Verfaffer dachte ohne Zweifel an daS Tetragramm oder den vierbnchstabigen GotteSnamen, welchen die Juden nach einer alten ehnvürtkgen Sitte nicht!- 4

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.