Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 13 (25.3.1863)
- Date
- 1863-03-25
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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219 220 Hemd versehen sind. Um einesogenannten ״israelitischen HuteS" habhaft za werden, müßte man einen Trödler auS dem siebzehnten Jahrhundert herbeischaffen: ein Beweis, daß kiese ganze gesetzliche Anordnung sich überlebt, sich faktisch aufgehoben und für unsere Zeit die Bedeutung verloren hat. Und in der That hat auch die neuere Zeit, welche auf dem Wege der Humanität so manches Vorurtheil beseitiget, so manches Unrecht gegen die Juden wieder gut gemacht, auch in Bezug auf die Form deS Eidesich unbefangener und gerechter bewiesen, und fast in allen europäischen Staaten sind jene mittelalterlichen Bestimmungen entweder ganz beseitiget, oder wenigstens sehr gemildert worden. Der glorreiche De« Herrscher Oesterreichs, der im vorigen Jahrhundert der erste Monarch war, der seine väterliche Huld auch den jüdischen Unterthanen angedeihen ließ, ging auch darin den anderen Regenten vor, daß Er den jüdischen Eid von den früheren abgeschmackten Zusätzen reinigte und cS fcstsetzte, daß derselbe von dem Juden bloS vor dem Gerichte und ohne alle Auszeichnung an Anzug und Stellung zu geschehen habe t Allgemeine GerichrS-Jnstruktion vom 9. Sept. 1785 II. Ab-!Heilung, -1. Abschnitt §8- 18—31); und auch daS,waS demEide seitdem noch an mittelalterlicher Fassung geblieben war, die Ueberladung an grausamen Flüchen und Selbstverwünschungen, ist nun durch die allerhöchste Entschließung Sr. k. k. Majestät vom 18. August 1846, Z. 38,617, gänzlich ge« schwunden, so daß nunmehr die Schwurformel der Jude» in allen österreichischen Erbstaaten den andern Eonfessionen aualog und nichts in und mit sich führt, waö daS Ehrgefühl oder daS religiöse Bewußtsein der Juden verletzen könnte. Wenn n:׳n zwar Hierlands die Gesetzgebung diesen Schritt noch nicht gethan hat, und der Eid morc judaico dem Buchstaben nach besteht, so kann eS allerdings dem jübischen Unterthanen nicht freistchcn, anS subjektiven Gründen, wie gerecht und triftig diese auch seien, sich demselben, soweit er noch ausführbar ist, zu entziehen; — allein unbenommen muß eS ihm bleiben, jede Distinktion, die der Buchstabe und der Geist deS Gesetzes gestattet, für sich geltend zu machen, und gestützt hierauf, zur Wahrung der Ehre und Würde seines Glaubens, wo eS nur immer angeht, eine Ercmption anzusprechen. Daranfolgt aber: 1. Daß eS dem jüdischen NeligionSlehrer sreistehe, seine Mitwirkung bei einem Eide morc judaico zu versagen, da daS Gesetz diese Mitwirkung gar nicht fordert. Glaubt daS löbl. Gericht, daß die Gegenwart und die Zusprache de- Rabbiners geeignet sei, die Feierlichkeit der Handlung und ihre Heiligkeit zu erhöhen, so muß eS diesem al« GotteSge« lehrten überlassen sein, den Eid oach seiner religiösen Ueber« zeuguug uud Erkenntniß vorzunehmeu und kann demselben nicht zugemuthet werden, sich hierin einer nicht jüdischen An« sicht zu fügen. 2. Aber auch der zu Beeidende kann mit Fug und Recht Anstand nehmen, den Eid in der Synagoge abzukegen, da auch hiervon keine Spur im Gesetze zu finden ist. Auf einen UsnS kann hier nicht hingewiesen werben, da Schreiber diesebereits seit 12 Jahren in der hiesigen Gemeinde als Rabbiner angestellt ist und von keinem einzigen Eide weiß, der in der Synagoge stattgefunden hätte. Besonderkann von jüdisch-religiösem Standpunkte annicht zugegeben werden, daß ein schon geleisteter Eid bloö deshalb für nngiltig erklärt werde, weil er außer der Synagoge stattgefunden habe; eS wäre dieeine wahre Entweihung de- EideS und müßte nun, wie oben (c) erwähnt, zur Erzeugung eines unseligen Wahne- Anlaß geben. 3. DaS Gesetz spricht nur von einem ReinigungSeide eines Juden gegen einen Christen, von einem Eide, zu dem der Jude sich zur Präjudiz deS Christen anträgt, keine-« wegS aber von einem Eide eines Juden gegen eine» andern Juden, noch weniger aber von einem Zeugeneide, zu dem der Jude sich nicht hinzudrängt, zu dem er bloS von einem Christen anfgefordert wird. — Der Unterschied ist handgreiflich. — Wie kann eS einem Dritten freigegeben sein, demjenigen, den er als Zeugen aufruft, einen Eid in besonderer, ja beschimpfender Form, waS doch jeder Eid morc judaico ist, zuzuschieben, um ihn solchergestalt nach Herzenslust chikanlren zu können? Nach jüdischem Rechte braucht der Zeuge nicht einmal zu schwören und genügt nach Hinweisung de- Gerichtes aus daS Gebot im Decalog ״du sollst kein falsches Zeugniß auösageu wider deinen Nächsten", die einfache Aussage vor Gericht, weil präsumirt wird, daß eS da, wo man nicht unmittelbar betheiliget ist, keine- Eides bedarf, um gewissenhaft zu sein und zu sprechen. Nun soll zwar der Jsraelite auch hierin dem vaterländischen Gesetze sich fügen und auch als Zeuge schwören; aber warum noch in einer eigenthümlichen von dem jüdischen Recht und Brauch abweichenden Form, da er weder von dem Christen etwaverlangt, noch ihm etwas vorenthalten will? Gewiß ist, daß da- Gesetz nicht von einem solchen Eide spricht, uud darum auch bei einem solchen Eide keine Anwendung verlangt. DaS Angeführte, glaube ich, werde der weisen Einsicht einelöblichen Magistrategenügen, um mein Einganger« wähnteS Verfahren, sowie daS der als Ehrenmänner genug« sam bekannten Herren Zeugen als vollständig gerechtfertigt zu finden, uud in Berücksichtigung dessen daS Verlangen de- Gegners als unbegründet zurückzuweisea. Mit geziemender Hochachtung und Verehrung Eine- Löbl. Magistrates unterthänigster Dieoer Löw Schwab, Pest, 24. Sept. 1847 Obrrrabian.