Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 13 (25.3.1863)
- Date
- 1863-03-25
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2542917-2542918-2542932--3037-2546879- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
217 218 zufügt, und endlich an sich selbst, indem er sich zum Unmenschen herabwürdiget und sich von GotteS Gnade nnd Belstand lossagt. Nnd eben darum, weil eS für den Israeliten vermöge seiner Religion keine stärkere moralische Nöthigung zur Wahrheit geben kann, alö die feierliche Betheuerung bei Gott, hat die israelitische RechtSlehre eS für unzweckmäßig erachtet, den gerichtlichen Eid mit unwesentlichen Dingen und Formen zu verbinden. — Don Anwendung besonderer Eeremonien und Schreckmittel beim Eide, oder von einer Bestimmung, in welcher Stellung und an welchem Orte er geleistet werden soll, weiß weder die heilige Schrift, noch der Thalmud etwas zu sagen; das Einzige, was Letzterer zur Vermchrnng der Ehrfurcht vor dem Eide angeordnet hat, ist: daß der Schwöreude beim Aussprechen deö Eideö einen heiligen Gegenstand, gewöhnlich die fünf Bücher MoseS mit der Hand berühre, nnd daß er zuvor von dem Gerichte an die Heiligkeit des Eides und an die Strafwürdigkeit des Meineides erinnert werde. Wenn nun dennoch seit dem Mittelalter in Fällen, wo der Jude vor der christlichen Obrigkeit einen Eid abzulegen hatte, dies unter strenger Beobachtung einer Masse von Förmlichkeiten hat geschehen müssen, und so der sogenannte Eid morn judaico entstanden ist, so kann der Israelite hierin nichtanderes erblicken, als gänzliche Unbekanntschaft mit dem, waS seine Religion von dem Wesen und Geiste deS , EideS lehrt, oder herrscheubeS Vorurtheil gegen die mora-! lischt nnd religiöse Gesinnung der Juden, wodurch man zu! besonderen Dorsichtömaßregcl» Zuflucht nehmen zu müssen | glaubte, (alö trenn der sittlich Verworfene überhaupt eineö! EideS fähig wäre, und eine i h n bindende Eidesformel auS-! gedacht werden könnte), oder, waS in jenen finstern Jahr- Hunderten nichts Seltenes war, wirkliche Absicht, den Inden in seinem Innersten zn verletzen und auch bei einem heiligen Akte sich an seiner Verlegenheit nnd Herabwürdigung zu weiden. — In jedem Falle muß nun dem heutigen israeli« tischen Religionölehrer daran gelegen sein, daß jene auS so!rüber Quelle fließenden Zuthaten nnd Förmlichkeiten bei der Eidesleistung der Juden aufhören und dieselbe auf ihre ursprüngliche Einfachheit und Würde zurückgeführt werde; denn: a) Der Eid gehört in das Gebiet der Religion, und wenn auch der heutige Israelite gern und willig ans alle jüdische Autonomie und Jurisdiktion verzichtet, und in allen Rechtssachen sich dem Landeögesepe fügt, so kann ihm dennoch nicht zugemulhet werden, den Eid in einer audern Form und Weise abzulegen, als dies nach den Begriffen seiner Lehre zu geschehen hat, und dort, wo er nach jüdischer JuriSdiktion stattfindet (wie in den morgenländischen Gemeinden) wirklich geschieht. Nach jüdischem Recht und Brauch aber ist nebst der Admonition die Handauflegung ans den Pentateuch die einzige Eeremonle, die bei de7 Eidrölekstrtng angeführt ist und wird Letztere bloS vor dem Belhdin d. i. dem Gerichte nicht aber in der Synagoge vorgenommen. d) Spricht sich in jenen Zuthaten und Förmlichkeiten nur allzusehr die Verdächtigung gegen die Glaubwürdigkeit deS jüdischen EideS ans, eine Verdächtigung, die weder in der Lehre, noch in der Erfahrung ihre Rechtfertigung findet, nnd darum von jedem Israeliten als tiefe Kränkung gefühlt werden muß. Vor dem Eide hat der Jude zu allen Zeiten > eine heilige Scheu gehabt und noch herrscht unter nnS der Grundsatz: auch ein wahrhaftiger Eid ist Sünde, wenn man ihm ohne großes Opfer entgehen kann. Und abgesehen von der großen Ehrenverletzung ist eS nicht psvchologisch erwiesen, daß jede ungegründete Verdächtigung nicht wenig geeignet ist, den Menschen moralisch zn verschlechtern nnd zuletzt daS wirklich auS ihm zu machen, wofür man so ohne Weiterihn gehalten hat? c) Dadarch, daß daS Gericht so viel Gewicht legt auf daS Wo nnd Wie, nach^welchem von dem Inden der Eid abgelegt werden soll, müßte bei dem gemeinen Manne der Wahn; entstehen, daß die Heiligkeit deS EideS einzig nnd allein von > diesen Nebendingen abhänge und daß eS mit einem Eide,! der z. B. nicht in der Snnagoge oder nicht mit dem Gesichte gegen Morgen abgelegt wird, nicht viel auf sich habe; ein Wahn, der gewiß höchst verderblich wäre, nnd dieum so mehr, als doch nicht bei jedem Eide jene Observanzen eingehakten werden können! <!) Wenn irgendwo auf den Geist deS Zeitalters Rücksicht genommen werden muß, so ist eS bei den Aeußerlichleiten, unter welchen der Eid geleistet werden soll. WaS jener bestimm! von sich weist, waS mit seinen Begriffen sich I durchaus nicht vereinigen kann, muß andem Bereiche der Eidesleistung verbannt werden, auf daß der Eid selbst nicht seine Weihe und Würde verliere, daß er nicht als eine verjährte Institution angesehen werde, und nicht der frevelhafte Gedanke auskomme, der Eid gehöre nur einer abergläubischen Vorzeit an. Ist aber nicht alle-, waS die Verböcz'sche Gesetzsammlnng Th. 3. Tit. 36. hinsichtlich deö JndeneideS anordnet, dem größten Theil der henligen Inden eine solche fremdartige, seiner ganzen Gefühls- und Anschauungsweise widerstreitende Förmlichkeit geworden? Kann eS ihm bei seiner fortgeschrittenen Bildung, bei seiner reinern religiösern Erkenntniß noch zugemulhet werden, daß ihm die dort vorgeschriebene Art und Weise der EideSablegung als eine erhöhte Feierlichkeit und nicht vielmehr als eine abgeschmackte Farce erscheine? Zudem muß bemerkt'werden, daß manchedort erwähnte Requisit bei den heutigen Juden gar nicht als vorhanden vorausgesetzt werden kann. — ES gibt wahrlich recht fromme und ebrenhaste Israeliten, die mit keinem Sterb-