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Ben Chananja · 1863-03-25 · 13 (25.3.1863) · page 6

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
13 (25.3.1863)
Date
1863-03-25
Page
– (sequence 6)
Language
German
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215 216 Den Ofner Juden muß ganz eigenthümlich ju Muthe gewesen sein, als fre den ehemaligen Palatin von Ungarn zu Grabe bestatteten. Religiöse Skrupel jedoch konnten sie dabei kaum empfinden, da ja im Thalmud gelehrt wird: ״Man dehne die Sorgfalt für die Pflege der Armen, der Kranken und für die Bestattung der Dahin« geschiedenen auch auf Richtjuden aus»)." In dem vorgeschriebenen Iudeneide, — wie in manchen anderen, unS liier nicht interefsirenden Stücken, — lebt Werböcz» bis auf den heutigen Tag fort, und er muß daher in dieser Rück« sicht nochmals begraben werden: nicht durch die Inden, sou« der« durch die ungarische Legislatur, worauf denn auch vor Kurzem im amtlichen ״Sürgöny" aufmerksam gemacht wurde. Die im Tripartitum vorgeschriebenen Formalitäten, daß nämlich der schwörende Jude sich gegen Osten wende, den Ta« lith oder etwa daS ״Sterbekleid" (cldam)8 oder pallium) anziehe, den (wohl dreieckigen) Jndenhut (pilcus judaicus) aufsctze, und die Füße entblöße, sind so ziemlich im ganzen Lande durch die Zeit zu Grabe getragen worden. Von der Beeidigung in der Synagoge ist im Tripartitum ebensowenig die Rede, als von der Assistenz eines Rabbiners. II. Die erstell Sdjrille gegen ilen lkib more jiulaico in Angan tölir Schwab. Diese Schritte zu versuchen, war mir 18-15 vergönnt. Der RcchtSanwalt einer Partei in Groß-Kanizsa harte nämlich einen Hoskanzleibefehl zu erwirken gewußt, nach welchem einige Mitglieder der Groß-Kanizsaer jüdischen Gemeinde, welche ihre Zeugenaussage bereits mit einem Eide bekräftiget halten, nochmals nach den Vorschriften deö Tripartitum beeidet werden sollen. Meine mündlichen Vorstellungen bei den angesehensten Männern deS EcmitatS, dem Dizegespan Ker« kapolyi, Johann Horvath von Za!aber, Franz Deäk und LadiölauS Esäuni hatten de» Ersolg, daß die EomitatS-Kongregation den Befehl der Hofkanzlei nicht zur Ausführung kommen ließ. Mit der ersten schriftlichen Vorstellung gegen den Eid more jiidaico trat der unsterbliche Pester Oberrabbiner, Löw Schwab, 1847 auf. Seine hierauf bezügliche Eingabe beim Pester Magistrate lautet wörtlich, wie folgt: In Ansehung der von mir am 11. Juni d. I. verweigerten Abnahme deS vom löbl. Magistrate in dem Kasselik Oestreicher'schen Rechtsstreite mehreren achtbaren Mitgliedern der hiesigen israelitischen Gemeinde ausgetragencn ZeugcneideS nach der für den jüdischen Eid besonders vorgeschriebenen Form und Weise, morezudaieo, vud der bei diesem Anlaffe von den berufenen Zeugen abgegebenen Erklärung, daß sie wohl bereit waren, den ihnen aufgetragenen Eid nach religiöser Vorschrift zu leisten, in der geforderten Weise ihn aber abzulehnea sich verpflichtet fühlen, glaube ich, daß nachstehende Erö---:!ng genüg1- .-״ mein und der Herren Zeugen dieöfälligeS Verfahren in daS gehörige Licht zu stellen und vollkommen zu rechtfertigen. Nach jüdisch-religiösem Lehrbegriffe besteht daS Wesen und die bindende Kraft deS EideS einzig und allein in der feierlichen Anrufung GotteS, deS allwissenden, allheiligen und allmächtigen, zum Zeugen, daß man die Wahrheit sage, oder sein Versprechen halten wolle, und eS bedarf eine solche Anrufnng keines Zusatzes von Formalitäten, um den höchsten Beweggrund in sich zu fassen, der den Israeliten zur Wahrhaf« tigkeit antreibe, und wodurch seine Aussage für Andere den stärkste» Grad von Glaubwürdigkeit erhalten kann (Exod. 20, 7, Lcvit. 19, 12 Deuteronomium 10, 20). Wie sehr der einfache Schwur bei Gott nach den Begriffen der jüdischen Lehre zur Wahrheit verpflichtet, wie wenig sie dabei irgend einen Unterschied durch das Wie und Wem er geleistet wird, zuläßt, und in welche Kategorie der Strafbarkeit sie den Meineid setzt, mögen Sätze, wie folgende, bezeugen: ״Wer bei Gott schwört oder beschworen wirb und den Eid durch Erwiderung deS Amens — es sei also — übernimmt, sei eS auch, daß er beschworen wird von einem Heiden, oder von einem noch unmündigen Menschen, der ist zur Wahrheit verpflichtet und macht sich durch Unwahrheit deS Meineides schuldig." — ״Der Meineid ist ein so schweres Verbrechen, wie jene, die in der Tbora mit Todesstrafe und Ausrottung belegt sind, das ist, wie Mord, Götzendienst, Blutschuld", — ״den heiligen Namen GotteS, deS Urquells der Wahrheit und Gerechtigkeit, zum Deckmantel der Unwahrheit und Ungerechtigkeit mißbrauchen, ist ein Verbrechen, vor dem das Weltall znrückbebt" (Maimonid. über Eide Kap. 2, 1, von der Buße Kap. 1, 4, Thalmud Schebuoth Fol. 39, a). Die höchste Weihe und Unverletzlichkeit aber kommt nach der jüdischen Religionölehre dem gerichtlichen Eide zu: dieser ist ihr kein bloS von der menschlichen Gesetzgebung ersonnenes Auökunftsmittel, sondern ein von Gott selbst ein« gesetztes Institut. Gott selbst hat in seiner geoffenbarten Lehre die streitenden Parteien vor daS Gericht gewiesen, und zur Austragung ihrer Streitsache den Eid angeordnet (Exod. 22, 9, Deuteronomium 10,20); sie erklärt darum, daß der Meineidige vor Gericht eine Sündenlast in höchster Voten; auf seine Seele ladet: er versündiget sich an Gott, dessen Heiligkeit, Gerechtigkeit und Allwissenheit er Hohn spricht; an der menschlichen Gesellschaft, deren heiligstes BetheuerungSmittel er zu Lug und Trug mißbraucht und dadurch daS all» gemeine Dectrauea des Menschen schwächt; an der Obrigkeit, der er die Ausübung ihres heiligen Berufes, Recht und Gerechtigkeit zu handhaben, unmöglich macht; an dem Neben- Menschen, dem er dadurch Kränkung, Schande oder Schaden

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