Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 6 (1863)
- Issue
- 11 (11.3.1863)
- Date
- 1863-03-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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175 176 ohne auf die Produktion der Bewegung einzuwirken, seht Chorin stillschweigend voraus. Solchergestalt wäre jede Eisen- Kahnfahrt, die die engere oder weitere Sabbathgrenze überschreitet, nach Maßgabe der verschiedenen Auffassungen eine entweder vom Thalmud, oder gar von der Thora verbotene Beeinträchtigung der Sabbatruhc und die sabbathliche Be. fahrung der Eisenbahn müßte auf sehr kleine Strecken beschränkt werden, innerhalb welcher der sehr orthodore R. Josef Kolon auch das Benützen gewöhnlicher Wagen ge« stattet, wenn die Pferde nicht von einem jüdischen Kutscher geleitet werden. Chorin läßt sich aber durch keine Schmie« rigkeit einschüchlcrn. Er sucht in den alten Traktaten einen Titel, unter dessen Schutz er die Neisefreibeit stellen möchte, und siche, er findet dieselbe — in der Beschaffenheit der Waggons! Im Thalmud bleibt nämlich die Frage unentschieden, ob die Bewegung auf einem Substrate, welcheS zehn Handbreiten über die Erde erhaben ist, ebenfalls von der Sabbathgrenze eingeschränkt werde. Da nun die Waggons jedenfalls zehn Handbreiten über den Boden erhaben siud, und die Sabbathgrenze nach den meisten Autoritäten keine pcntatcnchischc, sondern eine thalmudische In. stitution ist, so muß die Entscheidung nach einem alten Ka non, nach welchem in rabbinisch-dubiosen Fällen permissiv entschieden werden muß, zn Gunsten der Rcisesrciheit auöfallen!! Chorin giebt zu, daß die jüdischen Reisenden, die am Sabbathe ihre Reise antretcn und vollenden, sich, wenn ihr Reiseziel außerhalb der Sabbatgrenze liegt, nicht vom Waggon entfernen dürfen, so lange sic nicht dazu genöthigt werden, wie denn Gleiches für diejenigen vorgeschrieben ist, die zu Schiffe reisen. Er erinnert zugleich an einen ans die Schifffahrt am Sabbath bezüglichen Ausspruch N. Jakob b. Meir Tam'S, deS berühmten EnkelS Naschi'S, dem zufolge Reisen, welche redlichen Erwerb oder eines Freundes Besuch zum Ziele haben, religiöse Bcdeutsamkr.t besitzen, hinzufügend, daß dieser Ausspruch besonders in unserer Zeit berücksichtiget zu werden verdient, wo der Erwerb mit so vielen Schwierigkeiten zu kämpfen hat 6). Dieses Urtheil gab Chorin 1839 ab. Ohne dasselbe zu kennen, erklärte der Danziger Rabbiner Israel Lipschttz 1844, daß die Sabbathgrenze auf der Eisenbahn nicht überschritten werden dürfe. Wie ich höre, sagt er, sind die unteren Theile der Waggons nicht zehn Händebreiten über den Boden erhaben, und wären sie eS auch, so haben sie doch jedenfalls einen größern als vier händebreiten Flä« chenraum, in welchem Falle die Höhe von zehn Händebreiten nicht von der Beobachtung der Sabbathgrenze diSpensirtl Allerdings, fährt er fort, läßt sich dagegen einwenden, daß die Sabbathgrenze nur Fußgängern gelte, weshalb die Schiff« fahrt auch außerhalb dieser Grenze gestattet ist, und R. Samuel b. Meir, Raschi'S berühmter Enkel, sogar ge« neigt war. auch die Wagenfahrt außerhalb der Sabbathgrenze freizugeben, wenn ihn das fatale AuSsteigen außerhalb der Sab« batgrenze nicht zurückgehalten hätte, (waS von Chorin schon 1830 im treuen Boten hervorgehoben wurde). Auf die Eisenbahnfahrt ist jedoch hieraus kein Schluß zu ziehen: denn mit der Wafferfahrt wird eS deshalb nicht genau genoinmen, weil nach MaimonidcS die Sabbathgrenze auf daS Wasser keine strenge, aus der Dhora fließende Anwendung findet; ferner sind Schiffe und Wagen gewöhnlich zehn Handbreiten über den Boden erhoben; endlich ist hier daS AuSsteigen am Sabbathe mit Gewißheit vorauSzusetzen, und daher ist auch daS fürsorgende Verbot ganz am rechten Orte')." Beide, Chorin und Lipschitz, haben bei Untersuchung der Frage von ihrem Stand« punkte auS unterlassen, auch die Beschaffenheit der Eisenbahnen mit in Betracht zu ziehen. Hätten sie dies gethan, so würden sie sich überzeugt haben, daß die Sabbathgrenze in ihrer Strenge nach dem Maimonidi« schen Kriterien auf die Schienenwege ebensowenig, ja noch weniger an ge wendet werden dürfe, als auf Meere, Seen und Flüsse. Ferner wurden die verschiedenen Baulichkeiten, namentlich auch die Wachhäuser an den Eisenbahnen nicht mit in Erwägung gezogen. Zieht man diese in Erwägung, so dringt sich die nicht unbegründete Frage auf, ob nach dem thalmudischen Sabbathgesetze nicht alle eisenbahnlich verbundene Ortschaften als Ein Territorium zu betrachten seien, in dessen Grenzen daS Reisen nicht dem geringsten Bedenken unterliegt^). Diese Umstände übersahen auch die Rabbiner David Zakuth in Modena, Mardechai Samuel Giro»di in Padua, Isaak Chazan in Jerusalem und Hirsch ChajeS in Zolkiew, welche dem Urtheile Chorin'S, aus daS sich auch in Italien Reisende beriefen, entschieden entgegentraten. Zakuth findet daö von der Beschaffenheit der Waggons Hergenommene Motiv unzulänglich, weil sich dieselben bewegen, die Höhe von zehn Handbreiten aber nur dort die Sabbathgrenze fuöpcndirt, wo daS Substrat unbeweglich bleibt. Er beruft sich hierbei auf R. David Jbn Zimra, einen berühmten afrikanischen Rabbiner deS sechzehnten Jahrhun« dcrtS, welcher dieselbe Distinktion in Bezug auf daS Kameel geltend macht. ChajeS stimmt ihm hierin bei, ohne jedoch außer Acht zu lassen, daß auch die entgegengesetzte Anschauung eine Autorität, wie R. Josef Karo, für sich habe. Er selbst tritt mit einem neuen Bedenken hervor, welchesich zwar nicht auf die Reise an sich, sondern auf daS Auöstei« gen, ja sogar auf die freie Bewegung innerhalb des Wag« gonS selbst bezieht. Um alles daS zu ermöglichen, müßte sich der Reisende nach seiner Meinung während deS Sabbath- Eintrittes auf dem Waggon befinden, um gleichsam seine Wohnung daselbst aufzuschlagen: (קנה שביחה), was seit Jahrhunderten auf Schiffen geschieht*).