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Ben Chananja · 1863-01-28 · 5 (28.1.1863) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
6 (1863)
Issue
5 (28.1.1863)
Date
1863-01-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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■lä&.'A 75 gehöre; daß ferner diese Güter, um eine bleibende Errungenschast zu bilden, <i>*״ >!» Schweiße te$ Angesichtes erruugen sein wollen; und daß es endlich sehr niederschlagend wäre, wenn der Jude mit seinen Wünschen, Bestrebungen und Erwartungen einen den Anschauungen der gebildeten Zeitgenossen gerade entgegengesetzten Standpunkt einnehmen müßte! In unserer Zeit sind eS die Romantiker in Ungarn, welche von außen Begünstigung und Unterstützung ihrer Tenj denzen erwarten, sich von katholischen Pfarrern und Stuhlj richten! Zeugnisse über ihre jüdische Rechtgläubigkeit auS- stellen lassen, und selbst vor Denunziationen nicht zurück-! schrecken. Man muß diese Herren milde benrthcilen, da ihr Kampf ein verzweifelter ist. Sic spielen die vornehmen Wortführcr der ungebildeten Orthodoren, ohne deren Meinungen redlich zu theilen. Sic sind die Anwälte, nicht die Anhänger der orthodoren Partei. Sie suchen durch äußere Mittel zu ersetzen, was ihnen an innerer Uebcrzeugungötrene fehlt! Den absolutistischen Reformern ging diese UeberzcugiingStreue nicht ab, aber ihre Umgebung war so beschaffen, daß sic sich der Hoffnung auf einen uiner» erfolgreichen Fortschritt nicht hingeben konnten! 11. Synode und Reform. Diese Hoffnungslosigkeit ging so weit, daß Ehorin daS Sanhekrin, ivelchem er daö Recht zu rcformiren einräumte, nicht auS der Wahl der Gemeinden hcrvorgegangen, sondern im Wege der Ernennung zusammengesetzt wissen wollte. Nach seinem Ralhc sotten ״die im Staate oder in der Provinz befindlichen, literarisch gebildeten, der Sittlichkeit beflissencn, vorurthcilösreien jüdischen Schriftgelehrten zusammenberufen werden", um ein Synodalhaupt, einen Naßi, zu wählen. Dieser wählt sodann zweiundzwanzig Mitglieder, »velche mit ihm das Sanhedrin bilden, und ״was eine nach dieser Vorschrift gebildete Synode mit Rücksicht auf Zeit und OrtSverhältnisse übereinstintmeud beschließt, hat für die Israeliten deS betreffenden Staates oder der betreffenden Provinz Gesetzeskraft." Bei Bcurtheilung dieser Propositionen muß man das denselben zu Grunde liegende Prinzip und die Modalitäten der Ausführung auseinander halten. Letztere sind daS Er« zeugniß momentaner Verlegenheit: wer seine Absicht, ein Gebäude auszuführen, nicht aufgeden kann oder will, wird in der Wahl des Materials nicht eben wählerisch sein köunen; er wird vielmehr mit den Bausteinen zufrieden sein müssen, die sich ihm eben darbieten. Auch ist nicht zu übersehen, daß nach dem Thalmud selbst die Constituirung der alten Synedrien ohne Einstuß der Gemeinden erfolgte, indem daS erste Svnedrion von MoseS ernannt wurde, und die späte»en Synedrien sich selbst ergänzten. Ohne Vergleich 76 »vichtiger, als die Modalitäten der Ausführung, ist daS von Chorin ausgestellte Prinzip, nach welchem Synoden, aber auch nur diese, berechtigt sind, »vesentlichc, sich nicht auf Minhagim oder Usanzen beschränkende Refor,nen im Indenthmne vorzunehmen. Dieses Prinzip nahm auch daS 1807 von Napoleon znsammenberusene Sanhedrin zum AuögangSpunkte seiner doktrinellen Entscheidungen. ES hebt in der Einleitung zu diesen Entscheidungen hervor, daß nur einem großeu Sanhedrin das Recht znkomme, die Consequenzeu festznsetzen, »velche auö der Unterscheidung zwischen den religiö seu und politischen Bestimmungen der Thora fließen sollen, »voraus nachstehende Erklärung folgt: ״Also kraft deS Rechtes, »velcheS nnS unser Herkonunen und unsere gehetligten Gesetze verleihen, und »velcheS bestiliunt, daß in der Versammlung der Gelehrten deS Jahrhunderts »vesentlich die Macht liege, der Dringlichkeit der Uinstände gemäß festzusetzen, »vaS die Beobachtung der genannten, sowohl schriftlichcn als mündlichen Gesetze fordert, werden »vir vorgeheu, indem »vir den Gehorsam gegen die Staatsgesetze in bürgerlichen und politischen Dingen als religiöse Vorschrift bezeichnen 5).״ Diese allgemeine Erklärung hat, da sie die theoretische DeSavouirung der zivilrechtlichen rabbiuischen Autonontie involvirt, reforinatorische Tendenz. Diese Autonoinie »vnrde noch von R. Jonathan Eybeschütz als »vesentlichc ji'ldische Institution betrachtet, und die Abschaffung derselben unter Kaiser Josef II. noch von R. Ezechiel Landau als Kalamität beklagt. Außerdern kommt in den Entscheidüngen dcö Pariser Sanhedrin nur noch die reforinatorische Bestimmung vor, daß ״jeder Jsraelite, der zu,n Militärdienst berufen »vird, für die Zeitdauer dieses Dienstes von allen religiösen Observanzen diöpensirt ist, »velche mit den» Dienste unvereinbar sind 5).״ Auf diese Entscheidung berief sich erst vor Kurzern (24. Okt. v. I.) Herr Dolvill er in Paris, intonn er mit dem Vorschläge hervortrat, jenen DiSpenS durch ein von den Gemeinden zu »vählendeS, auS RabbinSn und Laien bestehendes Sanhedrin auf alle Diejenigen auSdehueu zu lassen, ״»velche unter den zivilisatorischen Fahnen de- KvlUlnerzeS, der Industrie und der Wissenschaft eugagirt sind°)": eim BerveiS, daß die Anschauung, nach »velcher berechtigte religionögesetzliche Reformen bewerkstelligt werden müsse»», unter den fra nzösischen Juden bis auf den heutigen Tag ihre Vertreter findet. Bei de,n Pariser Sanhedrin von 1807 waren nach Maßgabe der damaligen Territorialverhältnisse auch die italieuischen Juden vertreten. In diesem Augenblicke »vird auch in Italien die Berufung einer jüdischen Synode vielfältig ventilirt. Die Anregung dazu ging von Ankona auS, uud der in Vercelli erscheinende Educatore Jsraelita befürwortet daS Synodal-Project mit beredten Worten. Dasselbe lhut in den Archive- JsraeliteS Leon Ravenna, indem er die Be-

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