Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 5 (1862)
- Issue
- 48 (12.12.1862)
- Date
- 1862-12-12
- Page
- Seite 410 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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410 8 J• Wen» Personen verschiedenen Geschlechts, die nicht znr Golks- Kirche oder zu einer der ReligivnSgemcintcn gehören . die hier in, Lande vom Staate anerkannte und znr Vornahme von Trauungen bercchtigle Geistliche hat, eme Ehe cingehen wollen, so soll diese Ehe mit voller bürgerlicher Gültigkeit vor der bürgerliche» Behörde ohne kirchliche Trauung geschlossen werden können. 8- 2. Auf dieselbe Weise kann eine Ehe zwischen Personen gestiftet werden, die zu verschiedenen, wenn auch hier im Lande anerkannten GlanbenSgemeinden gehören. 8- 0. Diejenigen, welche eine solche bürgerliche Ehe cingehen wollen, haben zu diesen Zwecken ein schriftliches Gesuch bei der Obrigkeit des Ortes, wo die Ehe vollzogen werden soll, einzureichen, nämlich beim Magistrate, wo ein solcher ist. und sonst beim Stadlvvgt, Hardeüvogt oder Distriktsrichter. 8- 4- Drei Wochen vor Schließung der Ehe muß au dem Orte, wo die Braut ihre Heimat hat, gerichtlich publizirt sein, daß und zugleich vor welcher Behörde eine solche Ehe zu schließen beabsichtigt wird. Gehen nach der Publication mehr als 3 Monate vor Vollziehen der Ehe hin, so muß die Publication wiederholt werden. Ein Einspruch gegen die Stiftung der Ehe muß bei der in der Heimath der Braut befindlichen Behörde angezeigt werden. 8- 5. Bevor die Ehe geschloffen wird, hat die betreffende Behörde sich zu überzeugen, daß die in 8- 4 gebotene Publicatiorr stattgefunden und daß kein Einspruch angemeldct worden: außerdem hat sic Alles das zu beachten, was durch die Verordnung vom 30. April 1824, §§. 3 und 4, wie auch 8—12. dem Geistlichen, der eine Trauung vollzieht, auferlcgt ist; nur mit der Ausnahme, daß keine Bescheinigung über Genuß des Abendmahls gefordert werden soll, wie auch, daß der Entlassungsschein der Schule mit Bezugnahme ans gegenwärtiges Gesetz an Stelle des ConfirmationSscheineS treten kann. 8- 6- An dem zur Schließung der Ehe bestimmten Tage, der, soweit dies geschehen kann, nach Wunsch des Bräutigams gewäh lt wird, findct sich d. Paar ans dem Rathhause d. Stadt resp. dem GcrichtSlokale des Distrikts ein. Die Behörde hält zunächst beiden Personen die Bedeutung der Ehe vor, nimmt daraus ihre Erklärung entgegen, daß sie einander als Mann und Frau haben wollen, und erklärt schließlich, daß die Ehe zwischen ihnen gesetzlich und mit voller bürgerlicher Gülligkeit geschloffen ist, Alles in Uebereinstimmung mit einem zu diesem Zwecke vom dem betreffenden Ministerium vorgeschriebenen Formulare. Die Handlung geschieht öffentlich, und falls die Behörde nur aus einer Person besteht, ruft sie 2 Zeugen hiezu. — lieber die so gescklosscne Ehe wird d. Nöthige in ein dazu eingerichtetes Protokoll ringetragen, wovon eine Abschrift auf Stempelpapier unter Namen und Siegel der Behörde dem Brautpaar als Eheschein mitgetheilt wird. Ebenso theilt die Behörde innerhalb 8 Tagen eine Abschrift dem Geistlichen Mit, in dessen Kirchspiel die Braut vor der Ehe ihre Heimat hatte, woraus dieser eine Bemerkung über die geschlossene Ehe in sein AmtSbuch einträgt. 8- 7.!Handelt von den zu entrichtenden Gebühren für die Obrigkeit.) 8• «• Wenn Personen von verschiedenen anerkannten GlaubenSgesell« schäften kirchliche Traunng wünschen, so soll diese fortan sowohl von dem Geistlichen der Braut als dem des Bräutigams vollzogen werden können, doch soll im letzten Falle eine Anzeige der Traniing der Geistliche vcr Braut, zur Bemerkung in seinem AmtSbuch gemacht werden. 8- 9. Eine Ehe zwischen Personen vom verschiedenem GlaubcnSbckcnntniß kann erst dann stattfiindcn, wenn dieselben vor dem Beamten, vor dem die Ehe geschlossen wird, eine Erklärung darüber abgegeben, in welchen Glauben die Kinder ihrer Ehe erzogen werden sollen. Diese Erklärung wird dem Protokoll hinzugcfügt, worin die Eheschließung eingetragen wird; doch kann die so getroffene Bestimmung später durch gemeinsame Uebereinstimmung der Eheleute verändert werden. Stirbt einer von den Ehegatten oder verliert einer derselben die Mündigkeit über die Kinder, da kann die andre Ehehälfte die getroffene Bestimmuiig verändern, doch nur insofern das Cultuöministerium hierzu seine Einwilligung gicbt. Die Kinder sollen jeden Falls in einem Glaubensbekcnntniß. zu welchem Einer der Eltern gehört, oder in dem Glauben der Volkskirche erzogen werden. 8- 1» Eltern, die zu feiner der hier im Lande anerkanntcu RcligionSgcscllschasten gehöre n und ihr ucngcborneS Kind nicht durch die Taufe in einer derselben aufgenommen wünschen, sollen gleichwohl die in der Verordnung von 30- Mai 1820, §. 9 vorgcschriebcnc Aiimcldnng bei dem Kirchendiener des Kirchsprcngcls machen, wie auch innerhalb 8 Wochen nach der Geburt dem Geistlichen und dem Kirchendiener des Sprengcls den Namen des Kindes znr Einführung in das Ministerialbuch und in das AmtSbuch des Kirchendieners aufgeben. Bei dieser Anmeldung und Namengebung ist im Ganzen dasselbe zu beachten, was die oben erwähnte Verordnung für Vcrrichtig der Taufe vorschreibt, u. das Attest über diese Namengebung tritt dann an d. Stelle des Taufscheines. 8- 11• Für Kinder, die zu keiner der anerkannten ReligionSgemeinde gehören, soll die Entlassung aus der Schule anstatt der Confirmation, mit Bezug aus alle an die Confirmation geknüpften bürgerlichen Wirkungen treten. Kinder. die nicht in der evangelisch-lutherischen Religion erzogen werden sollen, können aus Verlangen von dem Unterricht in derselben in den öffentlichen Schulen entbunden werden, wogegen die Schuldirektion überall darauf zu sehen hat, daß die Kinder nicht die Kenntniß der moralischen und allgemeinen religiösen Begriffe entbehren, wie auch daß dieselben, in so fern sie zu einem christliche GlaubeuSbekenntniß gehören, mit der biblischen Geschichte bekannt gemacht werden. Sollte eS sich zeigen, daß die Kinder in dieser Beziehung vcrnachlässigt werden, so sind die Eltern verpstchtet, sie den nöthigen Unterricht hierin in der Schule genießen zu lassen. Insofern solche Kinder keine öffentliche Schule besucht haben, können sie nach zurückgelegtem 14. Jahr znr Prüfung bei der Volksschule, zu welcher sie in Rücksicht auf ihren Aufenthaltsort zunächst gehören, in der regelmässigen Eramenözeit zugelaffen werden, und wenn sic im Besitze der zur Entlassung nöthigen Reife und Kenntnisse befunden werden, erhalten sie hierüber ein Attest, das dann an Stelle der Entlassung aus der Schule tritt. 8- 12. Der durch Verordnung vom 18. Oktober 1811 vorgeschriebene geistliche Sühneversuch zwischen Eheleuten, die einer Ehescheidung